Kündigung eines Arbeitsvertrages

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Mit unserem kostenlosen Mustertext einer Kündigung für ein Arbeitsverhältnis können Sie als Arbeitnehmer das mit Ihrem Arbeitsgeber bestehende Arbeitsverhältnis fristgemäß beenden. Hier erklären wir Ihnen, worauf es bei einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ankommt und was Sie beachten müssen.

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Was genau ist eine Kündigung?

Durch die Absendung einer Kündigung erklären Sie den eindeutigen Willen, das bisherige Vertragsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt beenden zu wollen. Die Kündigungserklärung muss, damit sie wirksam wird, dem anderen Vertragsteil, hier also dem Arbeitgeber, rechtzeitig zugehen. Durch die Kündigung wird das Arbeitsverhältnis zum Ende der Kündigungsfrist beendet.

Als Folge der Kündigung des Arbeitsverhältnisses steht Ihnen als Arbeitnehmer unter anderem ein Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses zu. Weiterhin kann es zu Abgeltungsansprüchen wegen nicht mehr bei dem bisherigen Arbeitgeber beanspruchbaren Urlaubs kommen.

Der Arbeitgeber kann dagegen unter Umständen Ansprüche auf teilweise Rückzahlung von erhaltenen Gratifikationen („Weihnachtsgeld“, etc.) sowie, im Falle betrieblicher Ausbildungen, anteilige Kostenübernahme haben.

Gesetzlich sind das Arbeitsverhältnis und auch seine Kündigung desselben in den §§ 611a ff. BGB geregelt.

Die äußere Form

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses unterliegt der sogenannten Schriftform. Dies bedeutet, dass Sie Ihre Kündigungserklärung zwingend schriftlich niederlegen und auch eigenhändig unterschreiben müssen (§ 623 BGB). Ihre Unterschrift muss zwar nicht lesbar sein, allerdings genügt ein bloßes „Handzeichen“, eine sogenannte Paraphe, nicht.

Eine Kündigung in elektronischer Form, insbesondere via E-Mail, ist ausgeschlossen; hieran würde auch die Verwendung einer elektronischen Signatur nichts ändern.

Ebenso genügt es nicht, wenn Sie die Kündigungserklärung Ihrem Arbeitgeber nur per Fax zukommen lassen. Selbst die „nur zur Fristwahrung vorab“ erfolgende Übermittlung ist unbeachtlich, wenn die eigentliche Originalkündigungserklärung nicht rechtzeitig dem Arbeitgeber zugeht.

Angaben, die mindestens enthalten sein müssen

Eine schriftliche Kündigung muss enthalten

  • Den Adressaten, also den Arbeitgeber
  • Die eindeutige Angabe, das bestehende Arbeitsverhältnis beenden zu wollen
  • Den konkreten Zeitpunkt der Beendigung (eine zu kurze Zeitangabe ist unschädlich)

Durch die Angabe des Arbeitgebers, vorzugsweise mit voller Anschrift, soll zum einen verdeutlicht werden, dass es konkret um das jeweilige mit diesem bestehende Arbeitsverhältnis geht. Zum anderen wird so verdeutlicht, dass die Erklärung auch gerade an diesen gerichtet ist.

Die Verwendung des Wortes „Kündigung“ oder „[ich] kündige“ ist nicht zwingend notwendig, aber durchaus sinnvoll. Soweit nach entsprechender Auslegung der Kündigungswille auch anderweitig ermittelt werden kann (z. B. „beende ich meine Mitarbeit“, „nehme ich von einer weiteren Zusammenarbeit Abstand“), kann dies auch genügen – empfohlen werden können derartige „Umschreibungen“ allerdings nicht.

Der konkrete Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis nach Ihrer Vorstellung und Ihrem Willen beendet werden soll, sollte ebenfalls eindeutig angegeben werden. Dabei unterliegen Sie bei der sogenannten ordentlichen Kündigung, die keine besonderen Umstände oder Vorfälle erfordert, zwar zumindest den gesetzlichen Kündigungsfristen.

Diese beträgt mindestens vier Wochen, gerechnet zum Fünfzehnten oder zum Monatsende, kann aber auch durch Vereinbarungen oder Tarifvertragsbestimmungen länger ausfallen.

Eine von Ihnen verkannte, insbesondere zu kurz berechnete, Kündigungsfrist steht der Wirksamkeit Ihrer Kündigung als solcher nicht entgegen, nur kann das Arbeitsverhältnis gleichwohl erst zum „richtigen“ Zeitpunkt beendet werden. Dagegen steht es Ihnen natürlich frei, im Zuge Ihrer Kündigung einen späteren Zeitpunkt als den nächst möglichen zu wählen, etwa, um noch vorhandenen Urlaub abbauen zu können.

Angaben, die enthalten sein können

Möglich, aber nicht notwendig ist, dass Sie bereits in Ihrer Kündigungserklärung Ihren Anspruch auf ein Dienstzeugnis sowie etwaige Abgeltungen oder anderweitige Forderungen vorbringen.

Da dies aber zum einen unmittelbar aus dem Gesetz selbst resultierende Ansprüche sind und zum anderen diese erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingefordert werden können, sind diese im Muster nicht vorgesehen.

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