Generalvollmacht

Die Erteilung einer Generalvollmacht

Mit unserem kostenlosen Mustertext einer Generalvollmacht können Sie als Bevollmächtigender einer anderen Person eine sehr weitereichende Vollmacht erteilen, damit diese in Ihrem Namen praktisch alle rechtsverbindlichen Erklärungen abgegeben kann. Hier erklären wir Ihnen, worauf es bei einer Vollmachtserteilung ankommt und was Sie beachten müssen.

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Was genau ist eine Generalvollmacht?

Durch die Erteilung einer Generalvollmacht ermächtigen Sie eine andere Person, in Ihrem Namen rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Der Empfänger der Vollmacht, der Bevollmächtigte, wird so zu Ihrem Stellvertreter. Die Bevollmächtigung eines anderen führt indessen nicht dazu, dass Sie selbst in Ihren rechtlichen Möglichkeiten eingeschränkt wären.

Im Unterschied zu einer (einfachen) Vollmacht stellen Sie bei einer Generalvollmacht ausdrücklich klar, dass der Bevollmächtigte als Ihr Vertreter sehr weitrechende Kompetenzen hat.

Für eine wirksame Vertretung ist nach der Erteilung einer Generalvollmacht weiterhin erforderlich, dass Ihr Vertreter bei entsprechenden Handlungen auch deutlich macht, dass er in Ihrem Namen handelt, was er insbesondere durch Vorlage einer Bevollmächtigungserklärung zeitgleich mit dem Nachweis der Bevollmächtigung selbst „erledigen“ kann.

Gesetzlich ist die Generalvollmacht über die allgemeinen Regelungen zur Vollmacht in den §§ 164 ff. BGB geregelt.

Die äußere Form

Die Erteilung einer Generalvollmacht unterliegt grundsätzlich keiner Formvorgabe, ist also formlos möglich. Sie können daher ohne Weiteres einen anderen mündlich bevollmächtigten.

Nur bei bestimmten Rechtsgeschäften und einer besonderen Bevollmächtigung, etwa der unwiderruflichen Bevollmächtigung zur Veräußerung oder zum Erwerb von Grundstücken bedarf auch schon die entsprechende Bevollmächtigung der für das eigentliche Rechtsgeschäft vorgesehenen Form, hier der notariellen Beurkundung.

Eine schriftliche Bevollmächtigung ist gleichwohl ratsam. Dies insbesondere dann, wenn im Zuge der Stellvertretung sogenannte einseitigen Rechtsgeschäfte, zu denen etwa die Kündigung (z. B. eines Miet- oder Arbeitsvertrages), aber auch die Mahnung gehört, vorgenommen werden sollen. Denn hier kann der Empfänger der Kündigungserklärung oder Mahnung diese zurückweisen, wenn ihm die Bevollmächtigung nicht nachgewiesen wird.

Angaben, die mindestens enthalten sein müssen

Eine schriftliche Generalbevollmächtigung, die sogenannte Vollmachtsurkunde, muss enthalten

  • Den Vollmachtgeber, also den Bevollmächtigenden
  • Den Vollmachtnehmer, also den Bevollmächtigten

Sowohl die Person des Bevollmächtigenden wie auch die des Bevollmächtigten sollten möglichst eindeutig, etwa durch Anführung der vollen Anschrift sowie des Lebensalters oder des Geburtsdatums, angegeben werden.

Für ihre Wirksamkeit im engeren Sinne nicht notwendig, zur Klarstellung ihres weiten Umfangs gleichwohl sinnvoll, sind zudem die Angaben darüber, dass die Vollmacht auch sehr weitreichende Erklärungen wie den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken sowie die Begründung oder Aufhebung von dinglichen Belastungen hieran sowie anderweitig alle „denkbaren“ Rechtsgeschäfte umfasst.

Angaben, die enthalten sein können

Neben den notwendigen Angaben können Sie als Vollmachtgeber unter anderem eine zeitliche Befristung der Vollmacht vorsehen, sodass diese allein durch Zeitablauf ihre Wirkung verliert.

Gerade nicht möglich sind Beschränkungen der Vollmacht durch Herausnahme bestimmter Erklärungen oder Rechtsgeschäfte, bei denen Sie der Vollmachtempfänger nicht vertreten können soll. Obgleich solche Beschränkungen rechtlich ohne Weiteres in einer „normalen“ Vollmacht möglich wären, widerspräche dies dem Wesen der Generalvollmacht und könnte daher zu deren Unwirksamkeit aufgrund der Widersprüchlichkeit führen.

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