Abmahnung eines Arbeitnehmers

Mit unserem kostenlosen Mustertext einer Abmahnung können Sie als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen eines Verstoßes gegen dessen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis abmahnen. Hier erklären wir Ihnen, worauf es bei einer Abmahnung ankommt und was Sie beachten müssen.

Alles ist selbstverständlich kostenlos:

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Was genau ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung stellt im Arbeitsrecht eine „gelbe Karte“ gegenüber einem Arbeitnehmer dar, der seinen arbeitsvertraglichen Pflichten in nicht nur unerheblichem Umfang nicht nachgekommen ist oder sogar verletzt hat.

Durch die Abmahnung soll dem Arbeitnehmer unmissverständlich aufgezeigt werden, dass ein bestimmtes Fehlverhalten nicht nur nicht toleriert wird, sondern im Wiederholungsfall sogar Konsequenzen bis hin zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben wird.

Die Abmahnung setzt ein schwerwiegendes Verhalten voraus, das insbesondere geeignet ist, das arbeitsrechtliche Vertrauensverhältnis nachhaltig zu stören. Nicht zwingend erforderlich ist, dass es durch das konkrete Fehlverhalten auch zu Beeinträchtigungen im Betrieb oder gar Schäden gekommen ist.

Von den Arbeitsgerichten wird die Abmahnung regelmäßig als notwendige Vorstufe für eine verhaltensbedingte Kündigung angesehen, d. h., dass erst im Wiederholungsfall eine Kündigung gerechtfertigt ist und nur bei sehr schwerwiegenden Pflichtverletzungen eine sofortige Kündigung als berechtigt angesehen wird.

Eine verhaltensbedingte Kündigung kann indessen nur dann ausgesprochen werden, wenn sich der Arbeitnehmer trotz einer Abmahnung in gleicher Weise erneut vertragswidrig verhält. Gegebenenfalls muss daher trotz Vorliegens einer oder sogar mehrerer Abmahnungen wegen unterschiedlicher Fehlverhaltensweisen erneut abgemahnt werden.

Die äußere Form

Eine Abmahnung benötigt grundsätzlich keine bestimmte Form. Sie können als Arbeitgeber ohne Weiteres einen Arbeitnehmer auch nur mündlich abmahnen.

Aus Gründen der Nachweisbarkeit der erfolgten Abmahnung, deren Inhalts und der Verbindlichkeit der ausgesprochenen Androhung von Konsequenzen im Falle erneuter Pflichtverletzung sollte eine Abmahnung allerdings gleichwohl schriftlich niedergelegt und dem Arbeitnehmer gegen Unterschrift ausgehändigt werden.

Angaben, die mindestens enthalten sein müssen

Eine (schriftliche) Abmahnung muss zumindest Angaben darüber enthalten

  • Wer der abgemahnte Arbeitnehmer ist
  • Welches konkrete Verhalten Anlass zur Abmahnung gibt
  • Dass für den Fall einer Wiederholung eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses dort

Die Angabe der Person des Arbeitnehmers ist notwendig, um Zweifel an der Verantwortlichkeit des Einzelnen, auch bei Pflichtverletzungen von mehreren (z. B. „wilder Streik“, etc.) zu vermeiden. Auch eine „Massen-Abmahnung“ muss konkret gegenüber jedem einzelnen ausgesprochen werden.

Von zentraler Bedeutung ist die Beschreibung des konkreten Fehlverhaltens, möglichst auch unter Angabe von Tag und Uhrzeit sowie nach den näheren Umständen. Je genauer und detaillierter die Angaben sind, desto besser, wobei hier keine übertriebenen Anforderungen bestehen.

Soweit bereits Ermahnungen oder sogar eine weitere Abmahnung vorausgegangen sein sollten, ist dies mitanzugeben.

Allgemeinplätze wie „Ihre Arbeitsweise“ oder „Die mangelnde Erledigung Ihrer Aufgaben“ sind dagegen reine Leerformeln und rechtlich bedeutungslos.

Um der sogenannten Warnfunktion der Abmahnung zu genügen, muss deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass eine wiederholte Verletzung der Arbeitspflichten (auch) zur Kündigung führen kann. Die Abmahnung kann indessen nicht bereits die Kündigung „vorweg nehmen“, indem etwa für den Fall einer erneuten Verfehlung „bereits jetzt gekündigt wird“.

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