Zwar verfassungsfeindlich, aber zu unbedeutend für ein Verbot

von justico.de am 17.01.2017

Wie das Bundesverfassungsgericht - 2 BvB 1/13 - entschieden hat, wird die NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele nicht verboten. Der zulässige Antrag des Bundesrats auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Auflösung der NPD und ihrer Unterorganisationen (Art. 21 Abs. 2 GG) wurde einstimmig als unbegründet zurückgewiesen. Zwar vertrete die Partei ein auf die Beseitigung der bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtetes politisches Konzept. Allerdings fehle es an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die es möglich erscheinen lassen, dass dieses Handeln tatsächlich zum Erfolg führt. Es handelte sich um den zweiten Verbotsantrag, nachdem bereits 2003 ein gemeinsamer Antrag von Bundesrat, Bundestag und Bundesregierung am Einsatz von V-Leuten in der Partei gescheitert war.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-004.html