Versammlungsrecht

Versammlungsrecht

Das Versammlungsrecht ist im Artikel 8 des Grundgesetzes ausdrücklich aufgeschrieben. Alle Deutsche haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich zu versammeln. Für Versammlungen unter freien Himmel kann dieses Grundrecht durch Gesetze eingeschränkt werden.

Die Versammlung wird als eine Zusammenkunft von mehreren Personen, mindestens zwei, an einem Ort definiert. Diese Zusammenkunft hat einen gemeinsamen Zweck, die gemeinschaftliche Debatte und Kundgebung mit dem Ziel, an der öffentlichen Meinungsbildung teilzuhaben. Den Versammlungsteilnehmern ist es verboten, Schusswaffen mitzuführen und sich zu vermummen.

Die verschiedenen Arten von Versammlungen lassen sich in drei Kategorien einteilen, in denen auch unterschiedliche Rechtsgrundlagen angewendet werden. Erstens ist zwischen öffentlicher und nicht-öffentlicher Versammlung zu unterscheiden. Eine öffentliche Versammlung liegt dann vor, wenn der Teilnehmerkreis nicht im Vorhinein festgelegt ist und sich jeder daran beteiligen kann. Eine nicht-öffentliche Versammlung ist nur für geladene Gäste zugänglich wie zum Beispiel Vereinsmitglieder. Zweitens unterscheiden sich Versammlungen unter freien Himmel von Versammlungen in geschlossenen Räumen. Eine Versammlung unter freien Himmel ist stärker beschränkt als eine Versammlung in geschlossenen Räumen, da sie für die Allgemeinheit eine Gefahr darstellen kann. Eine Versammlung in geschlossenen Räumen liegt genau dann vor, wenn der Versammlungsort durch seitliche Begrenzungen umschlossen ist, dies könnte folglich auch ein Garten im Freien sein. Drittens wird zwischen stationären Versammlungen und Aufzügen unterschieden. Eine stationäre Versammlung bleibt an einem Ort, während ein Aufzug sich fortbewegt.

Demonstrationen unter freien Himmel müssen in Deutschland vom Veranstalter mindestens 48 Stunden vorher angemeldet, aber nicht genehmigt werden. Dementsprechend gibt es kein generelles Demonstrationsverbot. Wenn jedoch die Demonstration die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nach § 15 des Versammlungsgesetzes unmittelbar gefährdet, kann diese im Vorfeld verboten oder nach Veranstaltungsbeginn aufgelöst werden. Während der Demonstration gilt für alle Teilnehmer vorrangig das Versammlungsrecht, das ein Bundesrecht darstellt und nicht das Landesrecht mit dem dazugehörigen Polizeirecht. Als Folge unterliegen polizeilichen Maßnahmen während der Versammlung strengeren Beschränkungen.