Klagen wegen Polizeieinsatz am 30.09.2010 im Stuttgarter Schlossgarten überwiegend erfolgreich

von justico.de am 26.11.2015

Das VG Stuttgart - Az. 5 K 3991/13, 5 K 1265/14 u.a. - entschied, dass die bei den Demonstrationen gegen "Stuttgart 21" im Stuttgarter Schlossgarten am 30.09.2010 ausgesprochenen Platzverweise rechtswidrig waren. Dabei handelte es sich um eine verfassungsrechtlich geschützte Versammlung, sodass aufgrund der Sperrwirkung des Versammlungsrechts keine Platzverweise aufgrund des landesrechtlichen Polizeigesetzes ausgesprochen werden durften. Denn polizeiliche Maßnahmen, welche die Teilnahme an einer Versammlung beenden, sind rechtswidrig, solange die Versammlung nicht auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes aufgelöst worden ist. Die Platzweise und insbesondere der Einsatz von Wasserwerfern sei daher schon deshalb rechtswidrig gewesen. In Frage gestellt wurde im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch die Angemessenheit des Einsatzes von Wasserwerfern und der darauffolgenden Wasserstöße.

http://www.vgstuttgart.de/pb/,Lde/3609075/?LISTPAGE=1217876