Strafverfahrensrecht
In Deutschland gilt die sogenannte Strafprozessordnung (StPO) als Grundlage für den gerichtlichen Prozess und seinen Ablauf. In dem förmlichen Gesetz sind bis heute mehr als 400 Paragraphen enthalten. Zudem greifen verschiedene Prozessmaximen wie beispielsweise das Legalitätsprinzip, das Offizialprinzip, der Anklagegrundsatz und der Ermittlungsgrundsatz. Der gesamte Strafprozess unterteilt sich in ein Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren. Ersteres lässt sich noch einmal in drei verschiedene Phasen gliedern.
Bestandteile des Erkenntnisverfahren:
- Ermittlungsverfahren:
- Zwischenverfahren:
- Hauptverfahren
Ermittlungsverfahren
Bei einem begründeten Anfangsverdacht gegen einen unbekannten oder bekannten Täter kann der Prozess in Gang gesetzt werden, sofern er auf einem Verstoß gegen das Strafgesetz begründet ist (nullum crimen sine lege). Privatpersonen können für die Eröffnung Anzeige bei einer zuständigen Behörde erstatten, bei besonders schwerwiegenden Straftaten (§ 138 StGB) sind sie sogar dazu verpflichtet.
Zwischenverfahren
Mittels Erhebung der Anklage leitet die Staatsanwaltschaft das Zwischenverfahren gegen den nun als „Angeschuldigten“ bezeichneten Verdächtigen ein. Alle Vorschriften hierzu sind in den §§ 199- 211 StPO geregelt. Zur besseren Aufklärung der Sache ist die Staatsanwaltschaft an dieser Stelle dazu berechtigt, weitere Ermittlungen anzustellen.
Hauptverfahren
Das in der Regel öffentliche Hauptverfahren klärt nun, ausgehend von einer Vernehmung des Angeklagten, die mögliche Schuldfrage. In der Beweisaufnahme werden alle Gegenstände „in Augenschein genommen“ und Zeugen/Sachverständige vernommen, die etwas zum Tatvorwurf beizutragen haben. Nach dem Schließen der Beweisaufnahme folgen die Plädoyers von Staatsanwalt, eventuellem Nebenkläger und Verteidiger. Nach dem letzten Wort des Angeklagten zieht sich das Gericht zur Urteilsberatung zurück. Mit dem Verlesen der Urteilsformel und der Begründung der Verurteilung oder des Freispruches endet das Erkenntnisverfahren, sofern keine möglichen Rechtsmittel wie die Berufung oder Revision eingelegt werden. Im Vollstreckungsverfahren setzt die Staatsanwaltschaft das Urteil in die Tat um.