Umkehr der Beweislast bei grobem Behandlungsfehler eines Tierarztes

von justico.de am 12.05.2016

Wie der BGH am 10.05.2016 - Az. VI ZR 247/15 - entschied, müssen Tierärzte bei einem groben Behandlungsfehler im Streitfall beweisen, dass dieser Fehler nicht für einen danach entstandenen Schaden verantwortlich ist. Ein Tierarzt behandelte ein Pferd wegen einer Verletzung am Bein. Nach Verschluss der Wunde nahm er keine weiteren Behandlungen vor. Dabei hatte er übersehen, dass das Pferd eine Fissur erlitten hatte. Wenige Tage später brach sich das Pferd beim Aufstehen das Bein, eine Operation konnte keine Abhilfe mehr schaffen, sodass das Pferd letztlich eingeschläfert werden musste. Der BGH bestätigte das vorangegangene Urteil, in dem der Tierarzt aufgrund eines Behandlungsfehlers zu Schadensersatz verurteilt worden war. Er hätte erkennen müssen, dass die Möglichkeit einer Fissur bestand, und dazu weitere Untersuchungen vornehmen müssen, welche die Fissur bestätigt hätten. Die Grundsätze der Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern aus der Humanmedizin seien auch bei veterinärmedizinischen Prozessen anzuwenden.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=74610&linked=pm