Pferde, Gewährleistungsrecht und die Vermutung des § 476 BGB in einem aktuell entschiedenen Fall: Der Verkäufer bezeichnete das kaufgegenständliche Pferd "Dusty" als ruhig, ausgeglichen und problemlos im Gelände reitbar. Dies bewahrheitete sich jedoch nicht beim Käufer des Pferdes, denn dieses wurde immer schreckhafter und warf jenen zwei Mal von sich ab. Da das Pferd somit nicht reitbar sei, weise dieses einen Beschaffenheitsmangel auf und der Käufer sei berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Im Ergebnis wurde die Klage abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass das Pferd keinen Mangel aufweise, sondern die Schreckhaftigkeit auf die mangelnde Erfahrung des Käufers im Umgang mit Pferden zurückzuführen sei. Auch die Vermutung des § 476 BGB kam dem Käufer nicht zugute, denn bei Tieren müsse berücksichtigt werden, dass die Eigenschaften eines Tieres ständigen Entwicklungen unterliegen und somit der Nachweis der Mangelhaftigkeit des Tieres zum Zeitpunkt der Übergabe nicht geführt werden konnte.
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