Tarifeinheitsgesetz weitgehend verfassungskonform

von justico.de am 18.07.2017

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichts - Az.: 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16 und 1 BvR 1477/16 - ist das Tarifeinheitsgesetz weitgehend verfassungskonform. Zweck des Tarifeinheitsgesetzes sei es, Anreize für ein kooperatives Vorgehen der Arbeitnehmerseite in Tarifverhandlungen zu setzen und so Tarifkollisionen zu vermeiden. Soweit die Koalitionsfreiheit durch das Tarifeinheitsgesetz beeinträchtigt wird, hält das Bundesverfassungsgericht dies bei der verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung und Handhabung der angegriffenen Regelungen für weitgehend mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar. Der Gesetzgeber verfolge das legitime Ziel, das Verhältnis der Tarifvertragsparteien untereinander zu regeln, um strukturelle Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Tarifverhandlungen einen fairen Ausgleich ermöglichen. Allerdings muss der Gesetzgeber auch nachbessern und dafür sorgen, dass die Belange der Angehörigen einzelner Berufsgruppen oder Branchen bei der Verdrängung bestehender Tarifverträge ausreichend im Tarifvertrag der Mehrheitsgewerkschaft berücksichtigt werden.

 

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/10/rs20151006_1bvr157115.html