Pool & Garten

Zustimmung der Eigentümergemeinschaft erforderlich

von Rechtsanwältin Simone Staudacher am 27.06.2016

Im Sommer sehnen sich viele Menschen nach Abkühlung – da scheint ein Swimmingpool im eigenen Garten genau das Richtige zu sein. Für so ein Projekt sollten aber nicht nur die örtlichen Bauvorschriften beachtet, sondern gegebenenfalls auch die anderen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gefragt werden.

Zwei Meter tiefe Baugrube für Swimmingpool

Zu einer Münchner Eigentumswohnung gehörte auch ein ausschließliches Sondernutzungsrecht an der Gartenoberfläche und Gartenterrasse. So stand es wörtlich in der Teilungserklärung der WEG. Die Eigentümer der entsprechenden Wohnung durften also den Garten und die Terrasse, obwohl diese Gemeinschaftseigentum waren, grundsätzlich allein und nach ihren eigenen Vorstellungen nutzen.

Aufgrund dieser Regelung hielten sie sich auch für berechtigt, im Terrassenbereich einen Swimmingpool zu errichten, und fragten die anderen Wohnungseigentümer nicht, bevor sie eine entsprechende Baugrube aushoben. Die war immerhin rund 2 Meter tief, 5,5 Meter lang und 4,5 Meter breit.

Oberfläche des Gartens und das Erdreich darunter

Anderen Mitgliedern der WEG gefiel die Baumaßnahme gar nicht. Sie meinten, das Schwimmbecken verändere das Erscheinungsbild der Häuser und sei schließlich auch nicht von dem bestehenden Sondernutzungsrecht gedeckt. Das umfasse ausdrücklich nur die Gartenoberfläche und nicht das Erdreich darunter.

 

Sie verlangten daher, dass die Baugrube wieder zugeschüttet und kein Pool gebaut wird. Nachdem sich die beiden Parteien außergerichtlich nicht einigen konnten, musste schließlich das Amtsgericht (AG) München über den Fall entscheiden.

Gartengestaltung durch verschiedene Pflanzen

Die poolbauenden Wohnungseigentümer argumentierten dort folgendermaßen: Wenn von der Sondernutzungserlaubnis tatsächlich nur die Gartenoberfläche umfasst wäre, würde das jegliche Bepflanzung unmöglich machen, denn die Wurzeln der Pflanzen müssten schließlich ins Erdreich eindringen.

Den zuständigen Richter am AG München überzeugte das allerdings nicht. Eine übliche und angemessene Bepflanzung sei durchaus möglich, da die Wurzeln in der Regel nicht besonders tief ins Erdreich eindringen. Sollten hingegen Pflanzen mit sehr tiefen Wurzeln gepflanzt werden, so müssten auch hier die anderen WEG-Mitglieder zustimmen.

Sondernutzungsrecht auf Oberfläche beschränkt

Laut Urteilsbegründung ist es weder überraschend noch besonders erklärungsbedürftig, dass ein Sondernutzungsrecht an der Gartenoberfläche und der Gartenterrasse nicht das Ausheben einer zwei Meter tiefen Grube für einen Swimmingpool umfasst.

Schließlich befänden sich unter der Gartenoberfläche oft auch Versorgungsleitungen, beispielsweise für Wasser, Strom und Internet. Die könnten bei solchen Baumaßnehmen leicht beschädigt werden, was unmittelbar die gesamte WEG betreffen würde. So sei es nachvollziehbar, dass ein Sondernutzungsrecht an einzelne Mitglieder auf die Oberfläche des Gartens beschränkt bleibt.

Durch den Poolbau hatten die Beklagten außerdem das ihnen zur Sondernutzung zugewiesene Gemeinschaftseigentum intensiver genutzt als bisher. Auch das wertete der Richter als Beeinträchtigung, die die anderen WEG-Mitglieder nicht dulden müssten.

Fazit: Wer einen Pool in seinem Garten bauen will, sollte sich zuerst um die notwendigen Genehmigungen kümmern, sei es von der Baubehörde oder etwaigen Miteigentümern.

(AG München, Urteil v. 18.08.2015, Az.: 484 C 5329/15 WEG)