Zur Meinungsfreiheit bei übler Nachrede

von justico.de am 10.08.2016

In einem Post bei Facebook hatte eine Privatperson einen Polizisten als "Spanner" bezeichnet. Weiter schrieb sie, dass der Beamte "nichts Besseres zu tun" habe, "als in Einfahrten mit Auf- und Abblendlicht zu stehen und in die gegenüberliegenden Häuser zu leuchten". Das AG Sonneberg verurteilte den Mann daraufhin wegen übler Nachrede gemäß § 186 StGB. Dessen Sprungrevision zum Thüringer OLG wurde durch Beschluss zurückgewiesen. Beide Entscheidungen hob das BVerfG nun auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das AG zurück. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts - Az. 1 BvR 2732/15 - stellten daraufhin klar, dass ein Gericht, welches die Äußerung eines Angeklagten zu Unrecht als Tatsachenbehauptung einstuft - wie es das AG Sonneburg tat -, den Schutz des Grundrechts aus Art. 5 GG verkürze und mit einer Verurteilung wegen übler Nachrede dieses Grundrecht verletze. Denn für Tatsachenbehauptungen gelte keine Vermutung zugunsten der freien Rede.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/06/rk20160629_1bvr273215.html