Eine unternehmensinterne Regel, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens verbietet, stellt keine unmittelbare Diskriminierung dar

von justico.de am 15.03.2017

Wie der EuGH - Az.: C-157/15 und C-188/15 - aktuell entschieden hat, dürfen Arbeitgeber das Tragen von Kopftüchern und anderen religiösen Zeichen verbieten. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Tragen weltanschaulicher Zeichen generell in der Firma verboten ist und es gute Gründe für das Verbot gibt. Zwar stelle ein Kopftuchverbot keine unmittelbare Diskriminierung dar, allerdings werden Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung durch die Regelung besonders benachteiligt ("mittelbare Diskriminierung"). Dies könne jedoch gerechtfertigt sein, etwa um politische, philosophische oder religiöse Neutralität gegenüber Kunden - gerade in Berufen mit vermehrtem Kundenkontakt, wie dem Beruf der Klägerin, die Rezeptionistin war - zu wahren.

http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2017-03/cp170030de.pdf