Obwohl nach dem Gesetz keine Helmpflicht für Fahrradfahrer besteht, hat das OLG Schleswig bei Nichtragen eines Helms eine Mitschuld von 20% i.R.d. § 254 BGB angenommen. In der Revision hat der BGH nun diese Entscheidung gekippt und damit wohl die Frage der Helmpflicht wieder dem Gesetzgeber zugewiesen (Az. VI ZR 281/13).
Mit Blick auf die Gewaltenteilung ein zu begrüßendes Urteil.