Betriebsrat darf bei Facebook-Auftritt mitreden

von justico.de am 21.12.2016

Dem Betriebsrat kommt auch bei der Gestaltung des Facebook-Auftritts des Arbeitgebers ein Mitbestimmungsrecht zu - so das BAG (Az.: 1 ABR 7/15) in seinem Beschluss vom 13.12.2016. Dies ist genau dann der Fall, wenn es der Arbeitgeber den Facebook-Nutzern auf seinem Firmen-Facebook-Auftritt ermöglicht, etwas zu posten, was sich nach dem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter bezieht. Der Arbeitgeber könne mit von Facebook bereitgestellten Auswertungsmöglichkeiten die Beschäftigten überwachen. Unabhängig davon könnten sich Nutzer durch Postings zu dem Verhalten oder der Leistung von Arbeitnehmern öffentlich äußern. Diese Möglichkeiten führen zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2016&nr=19003&pos=0&anz=64&titel=Mitbestimmung_des_Betriebsrats_beim_Facebook-Auftritt_des_Arbeitgebers