Kaufrecht
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind die Rechte und Pflichten festgelegt, welche die Parteien bei einem Kaufvertrag haben. Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, diese mangelfrei dem Käufer zu übergeben und so ihm das Eigentum daran zu übertragen. Der Käufer muss den vereinbarten Kaufpreis bezahlen und die gekaufte Sache abnehmen. In der Regel ist der Kaufvertrag formfrei, jedoch benötigen bestimmte Kaufverträge eine öffentliche Beurkundung wie beispielsweise der Grundstückskauf.
Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor wenn der Käufer ein Privatverbraucher ist und der Verkäufer ein Unternehmer. Ein Sachmangel muss bereits zum Zeitpunkt des sogenannten Gefahrenübergangs vorhanden sein. Der Gefahrenübergang wird als der Zeitpunkt definiert, an dem die Gefahr des Verlusts sowie der Verschlechterung der geschuldeten Sache auf den Käufer übergeht. Dies geschieht in der Regel bei der Übergabe. Dementsprechend muss die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe bereits mangelhaft sein und dem Käufer ist dieser Mangel nicht bekannt. Ist der Mangel dem Käufer bekannt, so kann er keine Gewährleistungsansprüche bezüglich diesen Mangels erheben.
Ein Sachmangel liegt vor, wenn es zu einer Abweichung bei der vereinbarten Beschaffenheit oder der vereinbarten sowie gewöhnlichen Verwendung kommt. Zudem gelten eine mangelhafte Montage, fehlerhafte Montageanleitungen sowie eine falsche Lieferung oder Zuwenig-Lieferung als Sachmangel.
Der Käufer hat bei einem Sachmangel das Recht auf Nacherfüllung. Dies bedeutet, er kann von dem Verkäufer eine Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache fordern. Ein weiteres Mängelrecht ist der Schadensersatzanspruch. Der Schadensersatzanspruch kann sowohl neben, bei Nacherfüllungsverzögerung, als auch anstatt der Leistung, bei Nichterfüllung, geltend gemacht werden. Wenn der Verkäufer den Mangel nicht behoben hat, hat der Käufer den Anspruch auf eine Minderung des Kaufpreises oder alternativ auf den Rücktritt vom Vertrag.
Gesetzliche Mängelrechte können nur innerhalb der Gewährleistungsfrist, die bei beweglichen Sachen zwei Jahre beträgt, geltend gemacht werden. In den ersten sechs Monaten ist die Beweislast beim Verkäufer. Er muss beweisen, dass der Sachmangel durch unsachgemäßen Gebrauch des Käufers verursacht wurde. Nach den ersten sechs Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.