Kehrtwende im Gewährleistungsrecht

von justico.de am 14.10.2016

Rechtsprechungsänderung des BGH zum Gewährleistungsrecht. In Reaktion auf die Faber-Entscheidung des EuGH ändert der BGH - Az.: VIII ZR 103/15 seine Rechtsprechung zum Umfang der Vermutung des § 476 BGB. Zum einen muss der Käufer künftig nur noch einen vertragswidrigen Zustand der Sache, der sich binnen sechs Monaten nach Übergabe herausgestellt hat, behaupten und beweisen. Zum anderen wird nun vermutet, dass das Mangelsymptom seine Ursache im Grundmangel habe, der bereits bei Gefahrübergang bestanden habe. Es genügt also, wenn der Käufer das Auftreten eines Mangels innerhalb von 6 Monaten darlegt und beweist. Unerheblich ist auch, wenn dieser Mangel an sich bei Gefahrübergang noch nicht vorgelegen haben konnte. Die Unsicherheit, ob der Mangel als Grundmangel also schon bei Gefahrübergang vorgelegen habe oder später durch einen Fehler des Käufers eingetreten sei, trägt der Verkäufer.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2016&Sort=3&nr=76174&pos=3&anz=183