Erbrecht
Der Tod eines Menschen löst nicht nur Trauer aus, sondern auch die Erwartung auf ein Erbe. Das Erbrecht behandelt Fragen, wie wer erbt und wie hoch der Anteil an der Erbschaft sein wird. Hat der Verstorbene nicht selber, durch ein Testament, festgelegt wie sein Erbe verteilt werden soll, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese richtet sich nach dem Grundgesetz (GG) und dem Bürgerlichen Gesetz (BGB), welche das Verwandten-Erbrecht und das Ehegattenerbrecht definieren.
Es können jedoch auch Konflikte durch ein Erbe entstehen. Müssen etwa mehrere Erben das Erbe unter sich aufteilen, oder wurden Bedingungen zur Übernahme des Erbes hinterlassen oder gar Schulden, so kommt es zu Konflikten. Diese werden durch besondere Regelungen abgehandelt. Eine davon ist der Verzicht auf das Erbe, vor oder nach dem Eintreten des Todes, des zu Beerbenden. Ein solches Vorgehen zieht jedoch Konsequenzen nach sich, daher sollte man sich zuvor bei einem Erbrechtanwalt beraten lassen.
Gesetzliche Erbfolge
Wurde kein Testament oder Erbvertrag erstellt, oder ist dieser nicht gültig, so greift die gesetzliche Erbfolge. Diese sagt aus, dass nur natürliche Personen erben können, also keine juristische Person kann durch ein Erbe profitieren. Einzige Ausnahme ist der Fiskus, wenn keine Angehörigen gefunden werden können oder allen Erben darauf verzichtet haben, so erbt dieser und haftet mit dem Erbe.
Verwandten-Erbrecht
Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und berücksichtigt darüber hinaus den Ehegatten durch das Ehegatten-Erbrecht. Das Verwandtenerbrecht sieht mehrere Ebenen der Erbordnung vor. So stehen ganz oben die Abkömmlinge des Erblassers, dies umfasst Kinder, nichteheliche und adoptierte Kinder sowie die Enkel und Urenkel. In zweiter Ordnung Eltern, Geschwister, Nichte und Neffen. Danach in der dritten Ebene Großeltern, Onkel, Tanten, Cousinen, Cousins. In der vierten sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, zum Beispiel Großonkel und Großtante. Alle noch weiteren Voreltern fallen in die fünfte Ebenen. In den einzelnen Ebenen gilt wiederum, dass je näher die Personen verwandt sind, umso höher ist das Erbe. Daher erbt etwa der Sohn vor dem Enkel.
Ehegatten-Erbrecht
Das Ehegattenerbrecht sichert dem Ehepartner Anspruch auf ein Viertel des Erbes zu, wenn das Erbe in erster Ebene verteilt wird. Ist kein Nachkomme mehr vorhanden und es folgt die zweite Ebene, so erbt der Ehegatte bereits 50 %. Sind auch keine Vorfahren mehr vorhanden, so erhält dieser das gesamte Erbe.
Besondere Regelungen
Hierunter fallen Regelungen wie etwa der Erbunwürdigkeit. Dies ist etwa der Fall, wenn der Erblasser vorsätzlich getötet wurde, oder durch Drohung und Täuschung den Erben eingesetzt hat. Darüber hinaus fällt hierunter der Verzicht auf das Erbe, der Erwerb eines Erbes und die Erbschaftssteuer.