Kein Zugriff der Eltern auf Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter

von justico.de am 01.06.2017

Wie aus einem aktuellen Urteil des Kammergerichts Berlin - Az.: 21 U 9/16 – hervorgeht, dürfen Eltern nicht auf das Facebook-Konto verstorbener Kinder zugreifen. Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehe dem Anspruch der Erben entgegen, Einsicht in die Kommunikation der Tochter mit Dritten zu erhalten. Ausdrücklich nicht entschieden wurde dabei die Frage, ob der Facebook-Account in das Erbe falle und die Erbengemeinschaft Zugang zu den Account-Inhalten erhalten müsse. Denn das Fernmeldegeheimnis nach dem Telekommunikationsgesetz stehe dem Zugang zu den Inhalten des Accounts entgegen. Dabei seien nicht nur die Rechte des Verstorbenen schutzwürdig, sondern ebenso die des Chatpartners. Ein Verzicht auf den Schutz des Fernmeldegeheimnisses könne nur dann angenommen werden, wenn alle Kommunikationsteilnehmer diesem zugestimmt hätten.

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