Keine Grundbucheinsicht für Vorvoreigentümer eines Grundstücks

von justico.de am 29.12.2017

Das für eine Grundbucheinsicht erforderliche „berechtigte Interesse“ liegt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (I-3 Wx 149/15) nicht schon damit vor, dass der Vorvoreigentümer eines Grundstücks das Grundbuch für dieses Grundstück einsehen will. Allenfalls der unmittelbare Voreigentümer könne allein im Hinblick auf einen etwaigen Wiederherstellungsanspruch ein berechtigtes Interesse haben, nicht aber der diesem wiederum „vorgelagerte“ Vorvoreigentümer. Hieran ändere auch dessen Stellung als potentieller Erbe des Voreigentümers nichts, solange der künftige Erblasser noch lebe. Bloße hypothetische, künftige, Ansprüche können grundsätzlich kein Einsichtsrecht begründen, so die Richter.

http://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Duesseldorf_I-3-Wx-14915_Vorvoreigentuemer-eines-Grundstuecks-und-potentieller-Erbe-des-Voreigentuemers-eines-Grundstuecks-steht-kein-Anspruch-auf-Grundbucheinsicht-zu.news25132.htm