Überfall mit Einsatz von Fessel und Knebel -- auch Geiselnahme?

BGH, Beschluss vom 06.08.2013 -- 3 StR 175/13

von Life and Law am 01.04.2014

+++ Besonders schwerer Raub, §§ 249 I, 250 II Nr. 1 StGB +++ Geiselnahme, § 239b I StGB +++ Freiheitsberaubung, § 239 I StGB +++

Sachverhalt (leicht abgeändert): A überfiel die B in ihrer Wohnung, bedrohte sie mit einem 30 cm langen Küchenmesser und verlangte von ihr die Herausgabe von Geld und ihrer EC-Karte. Dabei kündigte er mehrfach an, er werde sie töten, wenn sie seinen Forderungen nicht nachkomme. B händigte ihm ihre EC-Karte und ein Kuvert mit ihren Ersparnissen, 2.700,- € in bar, aus. A zählte das Geld und steckte es anschließend gemeinsam mit der EC-Karte ein. Im Anschluss daran zerbrach er die SIM-Karte aus dem Mobiltelefon der B und zerschnitt mit dem mitgeführten Küchenmesser die Telefonkabel im Wohnzimmer. Er forderte die B auf, sich im Schlafzimmer auf ihr Bett zu legen, wo er sie mit einem abgeschnittenen Telefonkabel fesselte und mit einem Sweatshirt knebelte. Dabei wiederholte er immer wieder, dass sie keinen „Mucks machen" solle, anderenfalls werde er sie töten. Schließlich verlangte er, sie solle sich 30 Minuten lang nicht bewegen oder bemerkbar machen, und verließ die Wohnung.

Strafbarkeit des A nach dem StGB? Die §§ 123 ff., 240, 303 ff. StGB sind nicht zu prüfen.

A) Sounds

1. Bei der Geiselnahme nach § 239b I HS 1 StGB ist es erforderlich, dass der Täter einen Nötigungserfolg erstrebt, der über den zur Bemächtigung erforderlichen Zwang hinausgeht.

2. Zwischen der Bemächtigungslage und der geplanten bzw. zumindest begonnenen Nötigung muss ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang in der Form bestehen, dass die abgenötigte Handlung, Duldung oder Unterlassung von dem Opfer vorgenommen werden soll, solange es sich in der Gewalt des Täters befindet.

B) Problemaufriss

Fallkonstellationen wie die vorliegende sind sowohl in der Praxis als auch in Prüfungen typisch. Wichtig ist, dass Sie dabei nicht nur an die „klassischen" Tatbestände wie Raub und räuberische Erpressung denken. Insbesondere die Tatbestände § 239a StGB und § 239b StGB dürfen in einem Gutachten nicht fehlen, auch wenn deren Prüfung in manchen Fallgestaltungen teilweise sehr kurz erfolgen kann.

C) Lösung

Zu prüfen ist die Strafbarkeit des A nach dem StGB.

I. §§ 249 I, 250 II Nr. 1 StGB

Indem A die B mit vorgehaltenem Messer und der Ankündigung sie zu töten, wenn sie seinen Forderungen nicht nachkomme, dazu bewegte, ihm ihre EC-Karte und Bargeld auszuhändigen, könnte er sich wegen eines besonders schweren Raubes gemäß §§ 249 I, 250 II Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben.

1. Objektiver Tatbestand

Hierzu müsste zunächst der objektive Tatbestand erfüllt sein.

a) Fremde bewegliche Sache

Tatobjekt müsste eine fremde bewegliche Sache gewesen sein. Die ausgehändigte EC-Karte sowie das Bargeld stellen bewegliche Sachen dar, die der B gehörten. Es handelte sich somit um fremde bewegliche Sachen.

b) Wegnahme

Weiter müsste A diese Sachen weggenommen haben. Unter einer Wegnahme versteht man den Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams.1 Dabei ist -- im Rahmen der Abgrenzung zum Tatbestand der räuberischen Erpressung gemäß §§ 253, 255 StGB -- streitig, ob im Falle einer abgenötigten Zustimmung zur bzw. Duldung der Gewahrsamsverschiebung noch von einem Gewahrsamsbruch gesprochen werden kann.

aa) BGH: äußeres Erscheinungsbild der Tat

Nach Ansicht der Rechtsprechung des BGH und eines Teils der Literatur liegt in jeder Wegnahme i.S.d. § 249 I StGB immer auch deren Duldung und damit ein Nötigungserfolg i.S.d. §§ 253, 255 StGB. Die räuberische Erpressung sei demnach Grundtatbestand zu § 249 I StGB als lex specialis. Die Abgrenzung zwischen beiden erfolge nach dem äußeren Erscheinungsbild der Tat, wenn beide Tatbestände verwirklicht sind; nehme der Täter die Sache, so liege Raub vor, gebe das Opfer dagegen die Sache, so handele es sich um eine räuberische Erpressung.2

hemmer-Methode: Beachten Sie, dass das äußere Erscheinungsbild dann nach BGH keine Rolle spielt, wenn der Raubtatbestand wegen seinen engeren Voraussetzungen (z.B. „Zueignungsabsicht") ausscheidet und demzufolge allein eine Strafbarkeit wegen räuberischer Erpressung in Betracht kommt.

Nach dieser Ansicht wäre in der Aushändigung der Sachen kein Gewahrsamsbruch durch A, sondern eine Weggabe seitens der B zu sehen, sodass eine Wegnahme vorliegend zu verneinen wäre.

bb) h.L.: innere Willensrichtung des Opfers

Nach der h.L. dagegen stellen Raub und räuberische Erpressung zwei sich gegenseitig ausschließende Tatbestände dar. Sie seien an Hand der inneren Willensrichtung des Opfers voneinander abzugrenzen; um eine Wegnahme handele es sich demnach nur, wenn das Opfer glaube, es habe angesichts der Nötigung keine andere Wahl und werde den Gewahrsam in jedem Falle verlieren.3

Vorliegend musste B angesichts ihrer Bedrohung mit einem 30 cm langen Messer und der Tötungsankündigung des A davon ausgehen, dass dieser in jedem Falle -- notfalls nach ihrer Tötung -- an ihre Wertsachen gelangen würde, und händigte ihm deshalb die Sachen aus. Nach Auffassung der h.L. läge daher hier eine Wegnahme i.S.d. § 249 I StGB vor.

cc) Streitentscheid

Für die Ansicht des BGH spricht zunächst, dass der Wortlaut der §§ 253, 255 StGB kein Erfordernis einer Vermögensverfügung des Genötigten voraussetzt, sondern im Gegenteil gerade auch die Duldung der Wegnahme umfasst. Zudem lässt seine teilweise Übereinstimmung mit dem Wortlaut von § 240 I, II StGB darauf schließen, dass ebenso wie dort auch vis absoluta einbezogen sein soll. Schließlich ergäbe sich nach der h.L. eine Strafbarkeitslücke bei einer Wegnahme mittels vis absoluta, jedoch ohne Zueignungsabsicht, da § 249 I StGB am subjektiven Tatbestand und §§ 253, 255 StGB an der fehlenden Vermögensverfügung scheitern würde (rechtspolitische Erwägung).

Für die Auffassung der h.L. spricht indes, dass die §§ 253, 255 StGB hinsichtlich der Rechtsfolgen der Tat auf die §§ 249 ff. StGB verweisen („gleich einem Räuber zu bestrafen") und daher kaum deren Grunddelikt sein können. Zudem würde der Tatbestand des Raubes bei Annahme eines Spezialitätsverhältnisses materiell faktisch leerlaufen. Auch schafft der BGH mit seiner Herangehensweise einen systemfremden „kleinen Raub", da jeder mit einfachen Nötigungsmitteln begangene Raub gleich dem § 253 StGB unterfiele, sodass die klaren Wertstufen innerhalb des strafrechtlichen Vermögensschutzes verwischt würden. Darüber hinaus unterscheidet sich die räuberische Erpressung vom Betrug allein durch das Tatmittel (Zwang statt Täuschung), wodurch sich das -- ungeschriebene -- Erfordernis einer Vermögensverfügung bei §§ 253, 255 StGB begründen lässt.

Nach alledem sprechen die besseren Argumente für die Ansicht der h.L., der daher hier zu folgen ist. Mithin liegt eine Wegnahme i.S.d. § 249 I StGB durch A vor.

Anmerkung: Dementsprechend mangelt es im vorliegenden Fall an einer Vermögensverfügung, sodass mit der h.L. eine Strafbarkeit wegen räuberischer Erpressung ausscheidet.

Nach Auffassung des BGH wären dagegen auch die §§ 253, 255 StGB zu bejahen und würden auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes die Strafbarkeit wegen Raubes nach § 249 I StGB verdrängen.

c) Nötigungsmittel

Des Weiteren müsste A die Wegnahme mit einem Nötigungsmittel i.S.d. § 249 I StGB begangen haben.

Gewalt gegen eine Person ist dabei jeder (zumindest auch) körperlich wirkende Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands.4 Durch das Bedrohen mit dem Küchenmesser wirkte A ausschließlich psychisch auf B ein und wandte insofern keine Gewalt an. Körperlichen Zwang i.S.v. Gewalt übte er erst durch das Fesseln der B aus. Zu diesem Zeitpunkt hatte er jedoch bereits eigenen Gewahrsam an Bargeld und EC-Karte der B begründet, sodass die nachfolgende Gewaltanwendung nicht mehr zum Zwecke der Ermöglichung der Wegnahme erfolgte und es insofern an der erforderlichen finalen Verknüpfung zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme fehlt.

A könnte der B aber mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht haben. Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.5

Indem A ankündigte, er werde B töten, stellte er ihr eine gegenwärtige Gefahr für ihr Leben in Aussicht und drohte ihr somit. Dies geschah auch gerade zu dem Zweck, die Wegnahme der Wertsachen von B zu ermöglichen (Finalität). A hat die Wegnahme daher mittels Drohung i.S.d. § 249 I StGB begangen.

Die objektiven Tatbestandsmerkmale des Raubes sind erfüllt.

d) Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs

Zudem könnte A bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet haben. Gefährliches Werkzeug stellt dabei einen Oberbegriff dar und umfasst -- neben den Waffen im technischen Sinne -- im Rahmen des § 250 II Nr. 1 StGB jeden Gegenstand, der nach seiner Art und seiner Verwendung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen.6 Verwenden ist jeder zweckgerichtete Gebrauch im Rahmen der Verwirklichung des Raubtatbestands, also der Einsatz als Mittel der Gewaltanwendung oder -androhung zur Ermöglichung der Wegnahme.7 Das Küchenmesser des A ist zwar nicht i.S.d. Waffenbegriffs zur Beibringung von Körperverletzungen bestimmt, wohl aber generell hierzu geeignet, zumal wenn es, wie hier von A angekündigt, als Tötungswerkzeug eingesetzt wird. Zudem hat A das Messer auch als Mittel der Drohung gegenüber B eingesetzt und es somit bei dem Raub verwendet. Folglich sind auch die objektiven Merkmale des Qualifikationstatbestands § 250 II Nr. 1 StGB erfüllt.

Anmerkung: Der Begriff des gefährlichen Werkzeugs lässt sich bei § 250 StGB nicht ohne weiteres in Anlehnung an § 224 I Nr. 2 StGB definieren, da anders als dort dem § 250 StGB eine Systematik von Abstufungen nach der abstrakten Gefährlichkeit zu Grunde liegt. Diese Problematik wird in der Literatur heftig diskutiert und hat in der Rechtsprechung und Teilen der Literatur zu einer Aufspaltung in zwei verschiedene Begriffe des „gefährlichen Werkzeugs" geführt.

Demnach steht bei § 250 I Nr. 1a StGB nach h.M. eine eher abstrakte, objektive Gefährlichkeit des Werkzeugs im Vordergrund, während es für § 250 II Nr. 1 StGB auch und gerade auf eine konkrete Gefährlichkeit ankommen soll, die nach Maßgabe des § 224 I Nr. 2 StGB zu bestimmen ist.8

2. Subjektiver Tatbestand

Weiter müsste A mit Vorsatz gehandelt haben. Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.9 A wollte bewusst die B durch eine Tötungsandrohung zur Herausgabe ihrer Wertsachen nötigen und hierzu das Küchenmesser verwenden. Er handelte insofern vorsätzlich.

Darüber hinaus müsste A die Absicht gehabt haben, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen. Diese Absicht ist gegeben, wenn der Wille des Täters auf die dauernde Enteignung des Berechtigten sowie eine -- zumindest vorübergehende -- Aneignung durch den Wegnehmenden oder einen Dritten gerichtet ist.10 Vorliegend kam es A gerade darauf an, das Geld und die EC-Karte der B zu entziehen und sie für sich zu behalten bzw. zu verwenden. Die erforderliche Zueignungsabsicht ist daher ebenfalls gegeben.

Der subjektive Tatbestand ist erfüllt.

3. Rechtswidrigkeit und Schuld

Mangels ersichtlicher Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe ist die Tat des A auch rechtswidrig und schuldhaft begangen worden.

Zwischenergebnis: A hat sich gemäß §§ 249 I, 250 II Nr. 1 StGB strafbar gemacht.

hemmer-Methode: Die von A mitverwirklichten Delikte des Diebstahls mit Waffen, der Nötigung, der Bedrohung und des räuberischen Diebstahls gemäß §§ 242 I, 244 I Nr. 1b, 240 I, II, 241 I StGB treten im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter §§ 249 I, 250 II Nr. 1 StGB zurück.

II. § 239b I StGB

Zudem könnte sich A wegen einer Geiselnahme gemäß § 239b I StGB strafbar gemacht haben, indem er B mit dem Küchenmesser bedrohte und sie fesselte und knebelte.

Anmerkung: Eine Strafbarkeit wegen erpresserischen Menschenraubs gemäß § 239a I StGB scheidet vorliegend aus, da hierfür Absicht bzw. der Versuch einer Erpressung i.S.d. § 253 StGB erforderlich wäre, während sich Vorsatz und Verhalten des A vorliegend auf einen Raub gemäß § 249 I StGB richten. Zwar wendet der BGH § 239a StGB auch bei einer Raubabsicht an; dies basiert jedoch auf der oben abgelehnten Annahme, dass der Raub lex specialis zur (räuberischen) Erpressung ist, und lässt sich daher hier nicht übernehmen.

1. Entführen oder Sich-Bemächtigen in Nötigungsabsicht (HS 1)

In Betracht kommt eine Strafbarkeit des A gemäß § 239b I HS 1 StGB.

Erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB) / Geiselnahme (§ 239b StGB)

HS 1: Entführen oder Sich-Bemächtigen

I. Tatbestand

1. Objektiv

a) Entführen oder

b) Sich-Bemächtigen

Problem: restriktive Auslegung im Zwei-Personen-Verhältnis stabile Bemächtigungslage erforderlich

2. Subjektiv

a) Vorsatz bezüglich obj. Tatbestand

b) Absicht bezüglich Erpressung (§ 239a) bzw. sonstiger Nötigung unter Einsatz eines spezifischen Nötigungsmittels (§ 239b)

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

a) Objektiver Tatbestand

Hierzu müsste zunächst der objektive Tatbestand erfüllt sein. A müsste B entführt oder sich ihrer bemächtigt haben.

Ein Entführen setzt das Verbringen des Opfers an einen anderen Ort, an dem es dem ungehemmten Einfluss des Täters ausgesetzt ist, voraus.11 Das bloße Verbringen der B in ein anderes Zimmer ihrer Wohnung genügt insoweit nicht; A hat B nicht entführt.

Sich-Bemächtigen ist die Erlangung anhaltender physischer Gewalt des Täters über das Opfer.12 Vorliegend hat A durch seine Tötungsdrohungen unter vorgehaltenem Messer B körperlich an einer freien Selbstbestimmung gehindert und insofern physische Herrschaft über sie erlangt.

Allerdings ist dieses Tatbestandsmerkmal im Zwei-Personen-Verhältnis einschränkend auszulegen. Nach der h.M. handelt es sich insofern um ein unvollkommen zweiaktiges Delikt, bei welchem dem Sich-Bemächtigen (bzw. Entführen) eine eigenständige Bedeutung gegenüber der angestrebten weitergehenden Nötigung zukommen muss. Erforderlich ist daher eine „gewisse Stabilisierung" der Bemächtigungslage, aus der sich eine über die Beherrschungssituation hinausgehende Druckwirkung ergeben muss, und der Täter muss beabsichtigten, genau dies für sein Nötigungsvorhaben auszunutzen.13

hemmer-Methode: Hintergrund hierfür ist, dass sonst klassische Unrechtstatbestände von § 239b I StGB, welcher erst nachträglich in das StGB eingefügt wurde, verdrängt würden und dies nicht Intension des Gesetzgebers gewesen ist.

Das Bedrohen der B mit dem Küchenmesser war für A jedoch gerade nur das Mittel der Nötigung zur Herausgabe ihrer Wertsachen und hatte gegenüber dieser keine eigenständige Bedeutung. Allerdings führte A durch das Fesseln der B die erforderliche Stabilisierung der Bemächtigungslage, also seiner physischen Gewalt über B, herbei. Mithin hat sich A der B bemächtigt. Der objektive Tatbestand ist gegeben.

b) Subjektiver Tatbestand

Auch der subjektive Tatbestand müsste erfüllt sein.

aa) Vorsatz

A müsste zunächst Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale gehabt haben. A wollte bewusst andauernde physische Macht über B erlangen. Folglich handelte er vorsätzlich hinsichtlich der Herbeiführung einer stabilen Bemächtigungslage.

bb) Absicht der qualifizierten Nötigung

Darüber hinaus müsste A in der Absicht gehandelt haben, durch qualifizierte Drohung B oder einen Dritten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen. Dabei ist eine doppelte Absicht des Täters erforderlich, die sich einerseits auf die Anwendung eines der in § 239b I HS 1 StGB genannten Nötigungsmittel -- Drohung mit dem Tod, einer schweren Körperverletzung oder einer Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer -- und andererseits auf einen mit der Drohung bezweckten, über den zur Bemächtigung erforderlichen Zwang hinausgehenden Nötigungserfolg beziehen muss.14

Vorliegend kündigte A der B zwar an, er werde sie töten, und wandte somit eines der genannten Nötigungsmittel an. Indes sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass A bereits bei ihrer Fesselung, also der Herbeiführung der stabilen Bemächtigungslage, plante, B dadurch eine Handlung, Duldung oder Unterlassung abzunötigen, welche über die Duldung des Fesselns, hinausging. Dementsprechend fehlt es hier an der doppelten Nötigungsabsicht.

Der subjektive Tatbestand des § 239b I HS 2 StGB ist nicht erfüllt.

2. Nötigung unter Ausnutzung der Bemächtigungslage (HS 2)

A könnte jedoch die von ihm geschaffene Bemächtigungslage i.S.d. § 239b I HS 2 StGB zu einer qualifizierten Nötigung ausgenutzt haben.

Erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB) / Geiselnahme (§ 239b StGB)

HS 2: Ausnutzen der geschaffenen Lage

I. Tatbestand

1. Objektiv

a) Geschaffene stabile Lage durch Handlung i.S.v. § 239a HS 1 bzw. § 239b HS 1

b) Ausnutzung zur Erpressung (§ 239a) bzw. Nötigung (§ 239b)

Hierbei mindestens Beginn i.S.e. unmittelbaren Ansetzens

2. Subjektiv

Vorsatz bezüglich obj. Tatbestand

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

Hierzu müsste der objektive Tatbestand erfüllt sein. Wie bereits dargestellt, hat A, zunächst ohne ausreichende Nötigungsabsicht, eine stabile Bemächtigungslage geschaffen. Diese müsste er zu einer qualifizierten Nötigung ausgenutzt haben. Das Ausnutzen setzt voraus, dass der Täter eine Nötigung mit den genannten Mitteln begeht bzw. zumindest im Sinne eines Versuchs dazu unmittelbar ansetzt.15 A befahl B, sie solle „keinen Mucks" machen, sonst werde er sie töten, und wandte insofern ein Nötigungsmittel i.S.d. § 239b I HS 1 StGB an, sodass er jedenfalls zu einer Nötigung unmittelbar angesetzt hat.

Allerdings ist auch in diesem Zusammenhang erforderlich, dass der Täter einen über den zur Bemächtigung erforderlichen Zwang hinausgehenden Nötigungserfolg anstrebt, der sich nicht in der Duldung der Bemächtigungslage selbst erschöpfen darf,16 sodass wiederum das Erdulden der Fesselung durch B als Nötigungserfolg in diesem Sinne ausscheidet. Zwar verlangte A anschließend von B, sie solle sich 30 Minuten lang nicht bewegen oder bemerkbar machen, worin ein angestrebter eigenständiger Nötigungserfolg liegen könnte. Indes ist weiter zwischen Bemächtigungslage und Nötigungserfolg ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang in der Form erforderlich, dass die abgenötigte Handlung, Duldung oder Unterlassung von dem Opfer vorgenommen werden soll, solange es sich in der Gewalt des Täters befindet.17 A verlangte jedoch von B gerade ein „Stillhalten" nach seinem Verlassen der Wohnung und damit nach Aufgabe seiner physischen Gewalt über B und der Auflösung der Bemächtigungslage. Dementsprechend fehlt es hier an dem erforderlichen zeitlichen und funktionalen Zusammenhang.

Der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt.

Zwischenergebnis: A hat sich nicht gemäß § 239b I StGB strafbar gemacht.

III. § 239 I StGB

A könnte sich jedoch wegen einer Freiheitsberaubung gemäß § 239 I StGB strafbar gemacht, indem er B fesselte und knebelte.

1. Objektiver Tatbestand

Hierzu müsste der objektive Tatbestand erfüllt sein. A müsste einen Menschen eingesperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt haben.

Einsperren ist dabei das Festhalten in einem umschlossenen Raum durch äußere Vorrichtungen, sodass der Betroffene objektiv gehindert ist, sich von dem Ort wegzubewegen.18 Eine Freiheitsberaubung „auf andere Weise" kann durch jede Handlung erfolgen, welche objektiv die Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit des Opfers bewirkt, insbesondere auch durch Drohung, sofern diese sich auf ein besonders empfindliches Übel, wie etwa eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben, bezieht.19

Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass A die B in ihrer Wohnung bzw. im Schlafzimmer eingeschlossen und sie auf diese Weise eingesperrt hätte. Allerdings hat er sie gefesselt und ihr zudem ihre Tötung, also ein empfindliches Übel, angedroht, wenn sie sich nicht still verhielte. Auf diese Weise und durch die Kombination aus Fesselung und Drohung hat A die körperliche Bewegungsfreiheit der B vollständig aufgehoben. Mithin hat er sie „auf andere Weise" ihrer Freiheit beraubt. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.

2. Subjektiver Tatbestand

Auch der subjektive Tatbestand müsste gegeben sein, d.h. A müsste Vorsatz gehabt haben. A wollte bewusst verhindern, dass B ihre Wohnung verließ und so frühzeitig Hilfe durch Nachbarn oder die Polizei erhalten könnte. Dementsprechend handelte er vorsätzlich.

3. Rechtswidrigkeit und Schuld

Die Tat des A war auch rechtswidrig und schuldhaft.

Zwischenergebnis: A hat sich gemäß § 239 I StGB strafbar gemacht.

IV. Ergebnis / Konkurrenzen

A hat die Tatbestände des besonders schweren Raubes sowie der Freiheitsberaubung in unmittelbarer Abfolge und durchgängig in der Wohnung der B, also am selben Ort, verwirklicht. Angesichts dieses engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs der einzelnen Handlungen des A ist von natürlicher Handlungseinheit auszugehen, sodass beide Tatbestände in Tateinheit zueinander stehen.20

A ist daher strafbar gemäß §§ 249 I, 250 II Nr. 1, 239 I, 52 StGB.

D) Kommentar

(bb). In Fällen mit Bezug zu den §§ 249 ff. StGB sollten Sie auch die §§ 239a, 239b StGB im Blick behalten. Vorliegend ein paar „Merkhilfen":

  • Folgt man der h.L., ergibt sich folgende, recht klare Zuordnung: Bei Verwirklichung von Raub ist an § 239b StGB denken, bei Verwirklichung von räuberischer Erpressung an § 239a StGB; § 239b StGB kommt überdies auch in anderen Fallvarianten jenseits der §§ 249 ff. StGB in Betracht, bei denen es dem Täter um das Erreichen eines bestimmten Nötigungsziels geht (etwa auch bei §§ 177 ff. StGB).
  • Regelmäßig ist bei Bejahung von Raub / räuberischer Erpressung zu diskutieren, ob damit nicht auch ein „Sich-Bemächtigen" i.S.v. § 239a/§ 239b StGB einhergeht. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine „hinreichend stabile Lage" geschaffen wurde. Dies dient dazu, in den typischen Fällen von Raub/räuberischer Erpressung den Anwendungsbereich von § 239a/§ 239b StGB verneinen zu können. Anderenfalls würden diese klassischen Unrechtstatbestände in ihrer Bedeutung zu stark eingeschränkt.
  • Scheidet eine Strafbarkeit gem. § 239a HS 1/§ 239b HS  1 StGB aus, etwa mangels der hierfür spezifischen Absichten, ist an eine Strafbarkeit gem. § 239a HS 2/§ 239b HS 2 StGB zu denken. Dann muss der Täter nach h.M. bereits zur Erpressung (§ 239a HS 2 StGB) bzw. zu dem sonstigen erstrebten Nötigungserfolg (§ 239b HS 2 StGB) unmittelbar angesetzt haben.

E) Zur Vertiefung

  • Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme

Hemmer/Wüst, Strafrecht BT II, Rn. 145 ff.

F) Wiederholungsfragen

  1. Kommt nach h.L. eine Verwirklichung von §§ 253, 255 StGB in

    Betracht, wenn als Nötigungsmittel die Gewaltform der vis absoluta angewandt wurde?

  2. Was ist in subjektiver Hinsicht für eine Bejahung von § 239b I HS 1 StGB erforderlich?

  1. Vgl. Fischer, § 242 StGB, Rn. 10.

  2. Vgl. BGH, NStZ 1999, 350 f.; Fischer, § 255 StGB, Rn. 6, § 253 StGB, Rn. 10 m.w.N.

  3. Vgl. Lackner/Kühl, § 253 StGB, Rn. 3; Schönke/Schröder, § 253 StGB, Rn. 8 m.w.N.

  4. Vgl. Fischer, § 249 StGB, Rn. 4a.

  5. Vgl. Fischer, § 240 StGB, Rn. 31.

  6. Vgl. Fischer, § 250 StGB, Rn. 6.

  7. Vgl. Fischer, § 250 StGB, Rn. 18.

  8. Vgl. Fischer, § 250 StGB, Rn. 6, § 244 StGB, Rn. 13 ff.

  9. Vgl. Fischer, § 15 StGB, Rn. 3.

  10. Vgl. Fischer, § 242 StGB, Rn. 33a.

  11. Vgl. Fischer, § 239a StGB, Rn. 4.

  12. Vgl. Fischer, § 239a StGB, Rn. 4.

  13. Vgl. Fischer, § 239b StGB, Rn. 6, § 239a StGB, Rn. 6, 7.

  14. Vgl. Fischer, § 239b StGB, Rn. 4.

  15. Vgl. Fischer, § 239b StGB, Rn. 9.

  16. Vgl. Fischer, § 239b StGB, Rn. 6, 6b, § 239a StGB, Rn. 7.

  17. Vgl. Fischer, § 239b StGB, Rn. 6.

  18. Vgl. Fischer, § 239 StGB, Rn. 7.

  19. Vgl. Fischer, § 239 StGB, Rn. 8; BGH, Urt. v. 25.02.1993 -- 1 StR 652/92, NJW 1993, 1807 ff.

  20. Ebenfalls vertretbar erscheint die Annahme einer Handlung im rechtlichen Sinne aufgrund einer sog. Teilidentität von Ausführungshandlungen. Instruktiv zu den Konkurrenzen im Strafrecht vgl. Berberich/Löper, Life & Law 2012, 907 ff.