Alter Streit in neuem Gewand - Verhältnis von Raub und räuberischer Erpressung

BGH, Urteil vom 08.05.2013 -- 2 StR 558/12

von Life and Law am 01.06.2014

+++ Finalitätsanforderungen beim (schweren) Raub, §§ 249, 250 I StGB +++ Erpresserischer Menschenraub im Zwei-Personen-Verhältnis, § 239a StGB +++ Geiselnahme, § 239b StGB +++

Sachverhalt (leicht abgewandelt): A überfällt N, als diese in einem zur Tatzeit menschenleeren Geschäftshaus Reinigungsarbeiten vornimmt. Er folgt ihr zunächst unbemerkt in den Keller. Als N den A bemerkt und fragt, was er hier wolle, reagiert A nicht. Daraufhin bekommt N Angst und will den Keller verlassen. Dies verhindert A, indem er sie am Hals packt und so würgt, dass sie kaum noch atmen kann und ein Schreien unterdrückt wird. Hierbei erleidet N am Hals Würgemale. Das Bewusstsein verliert sie hingegen nicht. Dann presst A die N an die Wand des Treppenhauses. Er verlangt, dass sie die Tür eines Abstellraumes aufschließt. N kommt der Aufforderung nach. A stößt N dort hinein, schließt die Tür hinter sich ab und verbietet N, das Licht einzuschalten.

Zwar hört A nun damit auf, N zu würgen; jedoch hat sie im Verlauf des weiteren Geschehens Angst vor erneuter Gewaltanwendung durch A und fügt sich deshalb seinen Weisungen. Er verlangt von ihr, sich zu entkleiden und Geschlechtsverkehr mit ihm auszuüben. Aus Angst vor Gewalt vollzieht sie mit A Geschlechtsverkehr. Dabei verursacht A ihr große Schmerzen. Als A das Licht einschaltet, um sich und N das Ankleiden zu ermöglichen, entdeckt er drei goldene Ringe an ihren Händen. A streift die Ringe von ihren Fingern und steckt den Schmuck in seine Hosentasche, während er ihr drohend seine linke Faust vor das Gesicht hält. Sowohl A als auch N ist dabei bewusst, dass N vollkommen verängstigt und von den Schmerzen geschwächt ist und daher keine Möglichkeit hat, aus dem Abstellraum zu entkommen oder sich zu verteidigen. N lässt das Abstreifen der Ringe aus Angst vor erneuten Gewalthandlungen durch A geschehen. Schließlich flüchtet A.

Wie hat sich A nach dem StGB strafbar gemacht? Eine Strafbarkeit nach dem 13. Abschnitt des StGB sowie nach den §§ 239, 240 und 241 StGB ist nicht zu prüfen.

A) Sounds

1. Bei einem Raub gemäß § 249 I StGB müssen Gewalt oder Drohung die Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. Dabei kann eine zunächst anderen Zwecken dienende Gewaltanwendung fortdauern und schließlich die Wegnahme ermöglichen. Folgt die Wegnahme jedoch der Gewaltausübung nur zeitlich nach, ohne dass eine finale Verknüpfung besteht, so scheidet eine Strafbarkeit nach § 249 I StGB aus.

2. Der Tatbestand des § 239a I StGB kann nach Auffassung des BGH auch dann verwirklicht sein, wenn die Absicht des Täters sich auf die Begehung eines Raubes (statt einer Erpressung) richtet. Diese Ansicht beruht auf dem umstrittenen Systemverständnis des BGH von Raub und (räuberischer) Erpressung, wonach jeder Raub zugleich eine Erpressung gemäß § 253 StGB enthält.

B) Problemaufriss

Das Verhältnis von Raub und räuberischer Erpressung ist ohne Zweifel ein „Klassiker" der examensrelevanten Probleme im Strafrecht. Sichere Kenntnisse sind an dieser Stelle unerlässlich. Ebenso typisch für Klausuren der beiden Juristischen Staatsprüfungen ist die Einkleidung bekannter Probleme in ungewohnte Fallgestaltungen. Die wesentliche Leistung des Prüflings besteht dann zunächst darin, den Problemkreis wiederzuerkennen, bevor er in „bekanntes Fahrwasser" gelangt und mit dem vorhandenen Wissen eine überzeugende Lösung anbieten kann.

Die dem Fall zugrunde liegende Entscheidung bietet die Möglichkeit, sich mit der dogmatischen Einordnung von Raub und räuberischer Erpressung in neuem Kontext zu beschäftigen und so das im Examen vorausgesetzte vernetzte Denken zu schulen. Ferner eignet sich der Fall, um die Anforderungen an den Finalzusammenhang beim Raub nochmals zu wiederholen.

C) Lösung

Zu untersuchen ist die Strafbarkeit des A nach dem StGB.

I. §§ 249 I, 250 I Nr. 1c StGB

A könnte sich wegen schweren Raubes gemäß §§ 249 I, 250 I Nr. 1c StGB zulasten der N strafbar gemacht haben, indem er ihr drei goldene Ringe abnahm, während er seine Faust vor ihr Gesicht hielt.

Objektiv setzt der Straftatbestand zunächst voraus, dass der Täter eine fremde bewegliche Sache mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben wegnimmt. Die drei goldenen Ringe stehen im Alleineigentum der N. Sie sind folglich für A fremd und somit taugliche Tatobjekte. Indem A die Ringe von den Fingern der N abstreifte und sie in seine Hosentasche steckte, hat A den Gewahrsam der N an ihren Ringen gegen oder zumindest ohne ihren Willen gebrochen und neuen, tätereigenen Gewahrsam daran begründet. Eine Wegnahme liegt somit vor. Fraglich ist, ob A die Wegnahme durch den finalen Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels ermöglicht hat.

1. Gewalt gegen eine Person

A könnte Gewalt gegen N ausgeübt haben. Gewalt ist der physisch vermittelte Zwang gegen eine Person, um gegen die Wegnahme geleisteten Widerstand zu brechen oder erwarteten Widerstand zu verhindern.1 A hat N am Hals gewürgt und gegen die Wand gepresst. Ferner hat A mit N gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Mehrfache Gewaltausübungen des A liegen somit vor.

Diese müssten jedoch auch in Finalzusammenhang zur Wegnahme stehen. Finalität ist zu bejahen, wenn zwischen dem Nötigungsmittel und der Wegnahme objektiv ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und subjektiv das eingesetzte qualifizierte Nötigungsmittel aus Sicht des Täters gerade der Wegnahme der Sache dienen soll.2 A setzte zunächst die Gewalt gegen N ein, um diese am Verlassen des Kellers zu hindern und sie zwingen zu können, den Abstellraum aufzuschließen. Die weitere Gewaltausübung diente aus Sicht des A dazu, N in den Abstellraum zu drängen, um dort den von ihm beabsichtigten Geschlechtsverkehr vollziehen zu können. Im Zeitpunkt der Gewaltausübung hatte A die goldenen Ringe noch gar nicht wahrgenommen. Demnach konnte A zur Zeit der Gewaltanwendung auch noch nicht mit der Zielrichtung handeln, der N die Sachen wegzunehmen. Die Wegnahme folgte somit nur zeitlich nach der Anwendung von Gewalt, ohne dass eine finale Verknüpfung dazwischen besteht.

Zwar genügt es für die Annahme eines Raubes, wenn der Täter, der zunächst Gewalt aus sexuellen Zwecken gegen eine Person gebraucht, die fortgesetzte Gewaltanwendung auf Grund neu gefassten Entschlusses weitergehend dazu nutzt, dem Opfer eine Sache zu entwenden.3 Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da A die Gewaltausübung im Abstellraum beim Ankleiden nach dem Geschlechtsverkehr unterbrach, bevor er zur Wegnahme der Ringe überging.

2. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

Allerdings könnte A der N auch mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben gedroht haben. Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt.4

Die Äußerung einer Drohung kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Erforderlich ist jedoch, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt, sie also durch ein bestimmtes Verhalten genügend erkennbar macht. Demnach wäre keine Drohung gegeben, wenn A die aus dem Vorgeschehen resultierende Angst der N vor erneuter Gewaltanwendung bloß zur Wegnahme ausgenutzt hätte. Es genügt nicht, wenn das Opfer nur erwartet, der Täter werde es an Leib oder Leben schädigen, ohne dass der Täter durch sein Verhalten hierzu Anlass gegeben hätte.5

Im vorliegenden Fall hielt A jedoch seine linke Faust drohend vor das Gesicht der N, während er ihr die Ringe abnahm. Mit diesem Verhalten stellte A der N konkludent weitere körperliche Misshandlungen in Aussicht, sollte sie sich gegen die Wegnahme der Ringe wehren. Diese Drohung zielte auch darauf ab, die Wegnahme zu ermöglichen und war somit final. Im Ergebnis ist eine qualifizierte Drohung als Mittel der Wegnahme zu bejahen.

3. Gefahr einer schweren Gesundheits­schädigung, § 250 I Nr. 1c StGB

A könnte einen schweren Raub gemäß § 250 I Nr. 1c StGB begangen haben, wenn er durch die Raubtat N in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht hat. Ausreichend ist dabei die konkrete Gefahr, dass das Opfer in eine ernste langwierige Krankheit verfällt oder dass seine Arbeitskraft erheblich beeinträchtigt wird.6 Solche Schäden können grundsätzlich durch einen festen Würgegriff hervorgerufen werden.

Erforderlich ist jedoch, dass die Gefährdung der Gesundheit „durch die Tat" eintritt. Dafür reicht jede Handlung, die Bestandteil der Tatbestandsverwirklichung ist, und zwar vom Versuchsbeginn bis jedenfalls zur Vollendung des Raubes.7 Nicht tatbestandsmäßig sind Gewaltanwendungen, die erfolgten, bevor der Täter den Wegnahmevorsatz fasste.8 In diesem relevanten Zeitraum drohte A der N „lediglich" mit weiteren körperlichen Misshandlungen, indem er die Faust vor ihr Gesicht hielt. Aus dieser Drohung folgt jedoch keine konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung. Der vorausgegangene Würgegriff darf hinsichtlich des fraglichen schweren Raubes keine Berücksichtigung finden. Folglich scheidet schwerer Raub aus.

hemmer-Methode: An dieser Stelle gilt es sauber zu arbeiten und das Tatgeschehen differenziert zu betrachten. A legt verschiedene Verhaltensweisen an den Tag, die jeweils qualifizierte Nötigungsmittel darstellen. Entscheidend ist jedoch, dass nach dem Missbrauch der N eine zeitliche Zäsur stattfindet, sodass ausschließlich die konkludente Drohung mit Schlägen final für die Wegnahme ist. Erst mit Einschalten des Lichtes erblickt A die Ringe und setzt zum Raub an. Erkennt man dies, kommt man auch hinsichtlich der Qualifikation („durch die Tat"!) nahezu zwangsläufig zum richtigen Ergebnis. Ein wenig wird die Zäsur freilich dadurch verschleiert, dass N von Anfang an und durchgehend vor A Angst hatte. Dies spielt für den Raub aber keine Rolle.

Anders wäre dies zu bewerten, sofern eine Strafbarkeit nach § 177 I StGB zu prüfen gewesen wäre: Dort kann das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers das Ausnutzen einer hilflosen Lage darstellen, das vom Gesetzgeber in § 177 I Nr. 3 StGB zu einem selbstständigen tatbestandlichen Nötigungsmittel erhoben wurde.

A handelte vorsätzlich und mit Zueignungsabsicht. Ferner handelte A rechtswidrig und schuldhaft.

Zwischenergebnis: A hat sich wegen Raubes gemäß § 249 I StGB zulasten der N strafbar gemacht.

Anmerkung: In vorliegender Fallkonstellation könnte man noch an einen Raub mit Gewalt durch Unterlassen gemäß §§ 249 I, 13 I StGB denken, da es A unterließ, die Tür des Abstellraumes vor der Wegnahme der Ringe wieder aufzuschließen. Der BGH hat diese Unterlassungskonstruktion in der „Land-Rover-Entscheidung" tatsächlich angesprochen, wenngleich er sich nicht eindeutig zu dieser Lösung bekannt hat.9 Der BGH argumentiert, dass sich bei dem Dauerdelikt der Freiheitsberaubung die Gewalthandlung bis zur Aufhebung des rechtswidrigen Zustands fortsetze. Auf diese Weise schließt der BGH eine Strafbarkeitslücke, die entsteht, wenn der Täter zunächst aus anderen Gründen mit Gewalt eine Zwangslage schafft und diese aufgrund eines neuen Entschlusses zur Wegnahme ausnutzt.

Vereinzelte Stimmen in der Literatur treten dieser Ansicht entgegen und halten es nicht für möglich, einen Raub mittels gewaltsamen Unterlassens zu begehen.10 Das tatbestandliche Finalitätserfordernis würde unterlaufen, wenn man das bloße Ausnutzen einer bestehenden Zwangslage für die Annahme eines Raubes als ausreichend erachte. Ferner sei Gewalt durch Unterlassen kaum mit der Entsprechungsklausel des § 13 I StGB in Einklang zu bringen, da der Wortlaut des § 249 I StGB („mit Gewalt") eher auf ein aktives Verhalten hindeute.11

Unabhängig von diesem dogmatischen Streit ist eine Konstruktion über ein gewaltsames Unterlassen hier im Ergebnis nicht nötig, da mit der Drohung des A ein aktives Tun vorliegt. Dennoch sollte Ihnen die Problematik bekannt sein.

II. § 239a I HS 2 StGB

Weiterhin könnte sich A wegen erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239a I HS 2 StGB zulasten der N strafbar gemacht haben, indem er ihr nach dem Missbrauch im Abstellraum die drei goldenen Ringe abnahm. Entsprechend der Variante des HS 2 der Norm könnte A eine Bemächtigungslage zu einer Erpressung ausgenutzt haben.

1. Tatsituation

Der objektive Tatbestand der Norm setzt zunächst voraus, dass eine vom Täter zuvor aus anderen Motiven herbeigeführte, aber noch fortdauernde Entführungs- oder Bemächtigungslage über einen anderen Menschen vorliegt.

Sich-Bemächtigen bedeutet Begründung der Verfügungsgewalt über eine andere Person, indem man die physische Gewalt über diese Person erlangt.12 N ist ein anderer Mensch, mithin taugliches Tatobjekt. A hat Verfügungsgewalt über sie begründet, indem er sie am Hals würgte, gegen die Wand des Treppenhauses drückte und schließlich in den Abstellraum des Geschäftshauses stieß und dort zusammen mit sich einschloss. Folglich hat sich A der N zunächst aus sexuellen Motiven bemächtigt. Diese Bemächtigungssituation wurde erst aufgehoben, als A floh. Auch während des Ankleidens konnte A physische Gewalt über N ausüben, da die Tür des Abstellraums immer noch abgeschlossen war. Somit ist eine fortdauernde Bemächtigungslage bis zur Wegnahme der Ringe im Grunde gegeben.

Allerdings bedarf es hinsichtlich der Anforderungen an die Bemächtigungslage bei einem erpresserischen Menschenraub im Zwei-Perso­nen-Verhältnis einer Korrektur, um die Anwendungsbereiche von § 239a I StGB und §§ 253, 255 StGB klar voneinander abgrenzen zu können. Anderenfalls würden nach dem Wortlaut der Norm auch solche Sachverhalte von § 239a I StGB erfasst, die bereits durch die räuberische Erpressung gemäß §§ 253, 255 StGB pönalisiert sind, obwohl § 239a I StGB ein wesentlich höheres Strafmaß gegenüber der räuberischen Erpressung aufweist. Der BGH schränkt die Tathandlung in diesen Fällen daher teleologisch in­sofern ein, als der Bemächtigungssituation, die vom Täter ausgenutzt wird, eine eigenständige Bedeutung zukommen muss. Die durch den ersten Bemächtigungsakt geschaffene Zwangs­lage muss eine gewisse Stabilisierung erfahren, bevor der Teilakt der angestrebten weitergehenden Nötigung folgt.13 Dies erfordert, dass über die Beherrschungssituation hinaus sich gerade aus der stabilisierten Bemächtigungslage eine weitergehende Drucksituation auf das Opfer ergibt und der Täter beabsichtigen muss, dies für sein erpresserisches Vorhaben auszunutzen.14

Im vorliegenden Fall hat sich A der N zunächst nur aus sexuellen Motiven bemächtigt, indem er diese nach Gewaltanwendung in den Abstellraum sperrte und zum Geschlechtsverkehr zwang. Durch den Missbrauch verursachte A weitere große Schmerzen bei N. Die Schmerzen wiederum schwächten N in der Weise, dass ihr eine Flucht vor Wegnahme der Ringe oder Widerstand dagegen unmöglich war. Ebenso hinderte N ihre starke Angst an einer Flucht. A erkannte die psychische und physische Verfassung der N nach dem Missbrauch, wie auch die daraus resultierende Ausweglosigkeit der N. Ihm war bewusst, dass N im Vergleich zum Beginn seines Überfalls nun in ihren Verteidigungsmöglichkeiten weitergehend eingeschränkt war und nutzte diese Unterlegenheit zur Wegnahme der Ringe unter Androhung weiterer Gewalt aus. Folglich hat sich die Bemächtigungslage über N während des Geschehens im Abstellraum aus Sicht des A stabilisiert. Für die spätere Wegnahme hatte sie eine eigenständige Bedeutung, was A bewusst ausnutzte. Im Ergebnis ist daher der Anwendungsbereich des § 239a I StGB im Zwei-Personen-Verhältnis eröffnet.

hemmer-Methode: Bei § 239a I HS 2 StGB kann angesichts der tatbestandlichen „Zweiaktigkeit", nämlich dass es auch tatsächlich zu einer Ausnutzung der Bemächtigungslage gekommen sein muss, die Problematik der stabilen Lage im Zweipersonenverhältnis auch deutlich kürzer ausfallen als hier geschehen.

2. Ausführung einer Erpressung

Ferner müsste A diese Bemächtigungslage zur Begehung einer Erpressung ausgenutzt haben. Tathandlung ist hierbei das Ausführen einer Erpressung.

Anmerkung: Beachten Sie, dass die Ausführung der Erpressung nach der Variante des § 239a I HS 2 StGB Tathandlung ist und somit bereits im objektiven Tatbestand geprüft werden muss. Anders ist dies bei einem Sich-Bemächtigen in Erpressungsabsicht nach § 239a I HS 1 StGB. Dort erschöpft sich der objektive Tatbestand in der Tathandlung des Entführens oder Sich-Bemächtigens, wobei die Erpressungsabsicht („um") Prüfungspunkt im subjektiven Tatbestand ist. Hinsichtlich der Variante des HS 2 ist wiederum zu beachten, dass die Tat nach überwiegender Ansicht bereits vollendet ist, wenn der Täter zumindest den Versuch einer Erpressung begeht.15

An dieser Stelle tritt nun jedoch das Problem auf, dass A keine Erpressung, sondern einen Raub beging (s.o.). Ob auch in diesem Fall ein erpresserischer Menschenraub verwirklicht sein kann, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Maßgeblich ist, wie das systematische Verhältnis von Raub und (räuberischer) Erpressung bewertet wird.

a) BGH: § 239a I StGB auch bei Raub anwendbar

Die Rechtsprechung ist der Auffassung, dass der Raub gegenüber der (räuberischen) Erpressung lex specialis sei. Daraus folgt, dass jeder Raub zugleich das Delikt des § 255 StGB enthalte. In Konsequenz sei der Tatbestand des § 239a I StGB auch dann anwendbar, wenn die Absicht des Täters sich auf die Begehung eines Raubes richtet (HS 1) oder der Täter die bestehende Bemächtigungslage nach Änderung der Zielrichtung für einen Raub ausnutzt (HS 2).16

Grundlage dieser Ansicht ist vor allem der Wortlaut des § 253 StGB, nach dem jedwede Duldung für eine Erpressung ausreiche. Darunter falle auch die Duldung einer Wegnahme, was einer Wegnahme i.S.d. § 249 StGB entspreche. Eine selbstschädigende Handlung werde bei einer Erpressung gerade nicht gefordert. Nach diesem Verständnis umfasse der Begriff der „Nötigung" bei § 253 StGB wie auch (unstreitig) bei § 240 StGB vis absoluta, was dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung Rechnung trage. Schließlich werde durch die Einbeziehung der vis absoluta in den Anwendungsbereich des § 253 StGB zudem verhindert, dass der brutal vorgehende Täter privilegiert wird.

Folgt man dieser Ansicht, ist im Raub des A eine räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB als Grunddelikt enthalten, sodass eine taugliche Tathandlung zu bejahen wäre.

b) Lit.: § 239a I StGB auf Erpressung beschränkt

Nach der in der Literatur überwiegend vertretenen Auffassung stehen Raub und räuberische Erpressung in einem Exklusivitätsverhältnis. Demnach handele es sich beim Raub um ein Fremdschädigungsdelikt, während die (räuberische) Erpressung ein Selbstschädigungsdelikt darstelle. Die Abgrenzung gleiche der von Diebstahl und Betrug. In der Prüfung des § 253 StGB wirkt sich diese Ansicht in der Weise aus, dass als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal vom Genötigten eine Vermögensverfügung verlangt wird, durch die der Vermögensschaden herbeigeführt wird. Eine solche Vermögensverfügung scheide jedoch gerade dann aus, wenn der Täter den Vermögensschaden durch eine Wegnahme, d.h. durch vis absoluta, selbst verursacht.17 Schließen sich jedoch Raub und (räuberische) Erpressung von vornherein aus, kann der Tatbestand des § 239a I StGB dem klaren Wortlaut nach nur auf Erpressungen anwendbar sein.

Für die vorherrschende Literaturansicht sprechen vor allem systematische Gründe. Es wäre für das StGB ein einmaliger Vorgang, wenn das Grunddelikt (nach BGH: §§ 253, 255 StGB) bezüglich der Rechtsfolge auf die speziellere Norm des § 249 StGB verweisen würde. Zudem wäre § 249 StGB mangels höheren Strafmaßes gegenüber §§ 253, 255 StGB letztlich überflüssig. Schließlich würde mit der Auffassung der Rechtsprechung die vom Gesetzgeber vorgesehene Privilegierung des ohne Zueignungsabsicht Han­delnden konterkariert.18

Folgt man der in der Literatur vornehmlich vertretenen Ansicht, ist der Tatbestand des § 239a I StGB auf Erpressungen beschränkt. N hat über ihre Ringe jedoch keine Vermögensverfügung getroffen. Diese wurden von A weggenommen und damit geraubt. Im Ergebnis müsste § 239a I StGB damit ausscheiden.

c) Stellungnahme

Die Ansicht der Literatur überzeugt mit ihren systematischen und teleologischen Argumenten. Nur sie wird der Natur der §§ 253, 255 StGB als Selbstschädigungsdelikte gerecht, indem sie die Vermögensverfügung als selbstständige Handlung fordert. Die Beschränkung des Tatbestandes des § 239a I StGB auf Erpressungen ist dementsprechend konsequent. Überdies verfängt das Argument der Rechtsprechung hinsichtlich der befürchteten Privilegierung brutal vorgehender Täter kaum: Tritt der Täter besonders gewaltsam auf, so wird dies bereits nach den Körperverletzungsdelikten sanktioniert. §§ 253, 255 StGB hingegen zielt auf den Schutz des Vermögens ab. Im Ergebnis scheidet eine Strafbarkeit des A wegen räuberischer Erpressung gemäß § 239a I HS 2 StGB folglich aus.

hemmer-Methode: Natürlich können Sie sich an dieser Stelle auch der Ansicht der Rechtsprechung anschließen und eine Strafbarkeit des A nach § 239a I HS 2 StGB bejahen. Als Referendar sollten Sie dies sogar tun. Unabhängig von Ihrem Ergebnis ist entscheidend, dass Sie diesen „Knackpunkt" in der Klausur erkennen, anschließend das bekannte Problem des Verhältnisses von Raub und räuberischer Erpressung hier verorten und letztlich überzeugend darstellen. Im Ersten Staatsexamen können Sie sich als „Entscheidungshilfe" die Kontrollfrage stellen, ob Sie sich durch das Folgen der einen oder anderen Meinung im Sachverhalt angelegte Probleme abschneiden. Auf diese Weise umgehen Sie ein in der Regel vom Klausurersteller nicht gewolltes Hilfsgutachten.

III. § 239b I HS 1 StGB

A könnte sich wegen Geiselnahme der N gemäß § 239b I HS 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er N in den Abstellraum stieß und dort zum Geschlechtsverkehr zwang.

Der objektive Tatbestand der Norm setzt lediglich voraus, dass der Täter einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt. Bei einem Zwei-Personen-Verhältnis muss wiederum die Einschränkung getroffen werden, dass die Lage des Opfers eine gewisse Stabilisierung erfahren muss.

Anmerkung: Die Struktur der Norm entspricht der des insoweit vergleichbaren § 239a StGB. Auch die Geiselnahme enthält zwei selbstständige Tatalternativen, nämlich den Entführungstatbestand in HS 1 sowie den Ausnutzungstatbestand in HS 2. Der Unterschied zwischen beiden Vorschriften liegt darin, dass bei § 239b StGB im Gegensatz zu § 239a StGB als Ziel der Entführung eine Nötigung statt einer Erpressung genügt, dafür aber als (anvisiertes) Drohmittel die Tötung, Zufügung einer schweren Körperverletzung oder Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer gegenüber dem Entführten erforderlich ist.

A hat durch den Würgegriff und das Anpressen gegen die Wand physische Gewalt über N erlangt. A setzt die Verfügungsgewalt über N fort, als er diese in den Abstellraum stößt. Damit hat A sich der N bemächtigt. Zweifelhaft erscheint jedoch, ob der Bemächtigung gegenüber dem erzwungenen Geschlechtsverkehr eine eigenständige Bedeutung zukommt, d.h. ob eine stabilisierte Lage des Opfers eingetreten ist. Dafür spricht zwar, dass A die N in den dunklen Abstellraum hineinstieß und diesen abschloss. Durch diese weitere räumliche Abtrennung von den übrigen Räumlichkeiten des ohnehin menschenleeren Geschäftshauses könnte sich eine weitergehende Druckwirkung auf N ergeben haben. Andererseits könnte man auch argumentieren, dass das Einschließen als Mittel der Erlangung der physischen Gewalt über N zugleich das Mittel zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs darstellt. Demnach würde es an einer über das Zwangsmittel hinausgehenden besonderen Drucksituation fehlen. Über das Vorliegen der Stabilisierung bedürfte es keiner Entscheidung, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 239b I HS 1 StGB ohnehin nicht gegeben wären.

Im subjektiven Tatbestand setzt die Norm neben Vorsatz auch eine qualifizierte Nötigungsabsicht des Täters voraus. Somit müsste A beabsichtigt haben, N durch eine Drohung mit dem Tod, einer schweren Körperverletzung oder einer Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu nötigen. Im vorliegenden Fall kommt die Absicht zur Drohung mit einer schweren Körperverletzung i.S.d. § 226 StGB in Betracht. Aus dem Sachverhalt wird jedoch nicht hinreichend ersichtlich, dass A beabsichtigte, N mit einer Körperverletzung zu drohen, welche die in § 226 I StGB beschriebenen Erfolge nach sich ziehen würde. Ebenso wies A nicht die Absicht auf, N mit dem Tod oder einer längeren Freiheitsentziehung zu drohen. Folglich scheidet eine Strafbarkeit des A nach § 239b I HS 1 StGB mangels qualifizierter Nötigungsabsicht aus, sodass es auf das Vorliegen der stabilisierten Bemächtigungslage nicht ankommt.

IV. § 239b I HS 2 StGB

Noch ungeklärt ist jedoch, ob sich A wegen Geiselnahme gemäß § 239b I HS 2 StGB strafbar gemacht hat, indem er N nach dem Missbrauch die goldenen Ringe wegnahm.

In objektiver Hinsicht müsste A hierzu N durch Einsatz einer qualifizierten Drohung unter Ausnutzung der aus nötigungsfremden Motiven geschaffenen, fortdauernden Bemächtigungslage genötigt haben. Zwar stellt die Duldung der Wegnahme der Ringe in diesem Kontext unstreitig einen Nötigungserfolg im Sinne der Vorschrift dar. Allerdings hat A lediglich mit einer gegenwärtigen Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der N konkludent gedroht, indem er mit vorgehaltener Faust Schläge für den Fall des Widerstandes ankündigte. Demnach fehlt es wiederum an hinreichenden Anhaltspunkten für die Bejahung einer Drohung mit dem Tod, einer gefährlichen Körperverletzung oder einer mindestens einwöchigen Freiheitsentziehung.19 Mangels Einsatzes eines qualifizierten Nötigungsmittels scheidet somit ebenfalls eine Strafbarkeit des A nach § 239b I HS 2 StGB aus.

V. §§ 223 I, 224 I Nr. 5 StGB

A könnte sich wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 I, 224 I Nr. 5 StGB strafbar gemacht haben, indem er N würgte und zwangs­weise den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog.

A hat N, die bei dem Missbrauch große Schmerzen erlitt und vom atmungsunterbindenden Griff an den Hals Würgemale davontrug, körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt.

Fraglich ist, ob A die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gemäß § 224 I Nr. 5 StGB beging. Nach der ganz herrschenden Ansicht braucht die Behandlung keine konkrete Lebensgefahr hervorzurufen; es genügt, dass die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls dazu generell geeignet ist.20 Das Würgen am Hals kann abstrakt lebensgefährlich sein. Allerdings ist nicht jedes Würgen, das zu Würgemalen führt, per se eine das Leben gefährdende Behandlung.21 Von entscheidender Bedeutung sind vielmehr Dauer und Stärke der Einwirkung sowie erkennbare körperliche Reaktionen des Opfers im konkreten Einzelfall.22 Im vorliegenden Fall konnte N zwar kaum noch atmen. Eine Bewusstlosigkeit trat jedoch nicht ein. Die Gefahr des Erstickens bestand somit nicht. Ebenso verursachte A auch keine lebensbedrohliche Unterbrechung der Blutzufuhr ins Gehirn, sodass der Würgegriff des A nicht geeignet war, generell das Leben der N zu gefährden. § 224 I Nr. 5 StGB scheidet daher aus.

Im Übrigen handelte A vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft und hat sich damit nach § 223 I StGB zulasten der N strafbar gemacht.

VI. Ergebnis

A hat sich wegen Raubes und Körperverletzung in Tateinheit gemäß §§ 249 I, 223 I, 52 StGB strafbar gemacht.

D) Kommentar

(bb). Die vorliegende Konstellation eignet sich hervorragend dazu, das Verhältnis von Raub und räuberischer Erpressung zu wiederholen und dabei sich auch die Bedeutung der §§ 239a, 239b StGB zu vergegenwärtigen. Wenn Sie der h.L. bei der Abgrenzung § 249 StGB zu §§ 253, 255 StGB folgen, können Sie sich vereinfacht merken: bei Bejahung von §§ 253, 255 StGB an § 239a StGB denken, bei § 249 StGB an § 239b StGB. Klassischerweise ist dann bei der Tathandlung „Sich-Bemächtigen" zu prüfen, ob durch diese eine hinreichend stabile Lage entstanden ist. Nur dann erscheint eine Anwendung der §§ 239a, 239b StGB sachgerecht, da anderenfalls diese Tatbestände, welche nachträglich vom Gesetzgeber eingefügt wurden, klassische Unrechtstatbestände (wie eben Raub und räuberische Erpressung, aber auch die Vergewaltigung) nahezu bedeutungslos erscheinen lassen würden. Dieses Argument erschließt sich, wenn Sie sich das Strafmaß bei den §§ 239a, 239b StGB vergegenwärtigen: nicht unter fünf Jahren Freiheitsstrafe. Diese einschränkende Auslegung erschließt sich aber auch vor dem Hintergrund des Wortlauts der amtlichen Überschriften: Von einem „erpresserischen Menschenraub" bzw. einer „Geiselnahme" wird kaum die Rede sein können, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen in einem Bruchteil von Sekunden verwirklichbar wären. Die vom BGH geforderte „stabile Lage" erscheint somit als ein sachgerechtes Kriterium, auch wenn es im Einzelfall sehr schwierig sein kann, zu ermitteln, wann eine solche tatsächlich vorliegt.

Bei der Tathandlung „Entführen" haben Sie diesen Streit typischerweise nicht auszuführen. Denn diese Tathandlung setzt voraus, dass der Täter das Opfer an einen anderen Ort verbringt, wo es seinem ungehinderten Einfluss ausgeliefert ist. Eine „stabile Lage" geht damit stets einher.

E) Zur Vertiefung

  • Räuberische Erpressung

Hemmer/Wüst, Strafrecht BT I, Rn. 199 ff.

  • Geiselnahme und erpresserischer Menschenraub

Hemmer/Wüst, Strafrecht BT II, Rn. 145 ff.

F) Wiederholungsfragen

  1. Wie ist das Verhältnis von Raub und räuberischer Erpressung nach BGH

    bzw. h.L.?

  2. Worin liegt der wesentliche Unterschied zwischen § 239a StGB und § 239b StGB?

  1. Vgl. Fischer, § 249 StGB, Rn. 4 und § 240 StGB, Rn. 8.

  2. Vgl. Fischer, § 249 StGB, Rn. 6 ff.

  3. Vgl. BGH, Urteil v. 15.09.1964 -- 1 StR 267/64 = BGHSt 20, 32 ff.

  4. Vgl. Fischer, § 240 StGB, Rn. 31.

  5. Vgl. BGH a.a.O.; BGH, Beschluss v. 14.07.1987 - 4 StR 324/87

  6. Vgl. Fischer, § 250 StGB, Rn. 13.

  7. Vgl. Fischer, § 250 StGB, Rn. 14

  8. Vgl. BGH, StV 2006, 418 = Urteil v. 23.03.2006 - 3 StR 373/05

  9. Vgl. BGH, Urteil v. 15.10.2003 - 2 StR 283/03 = NJW 2004, 528 ff.

  10. Vgl. Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT 2, Rn. 336; kritisch: Fischer, § 249 StGB, Rn. 12b.

  11. Vgl. Küper, JZ 1981, 571 f.

  12. Vgl. Fischer, § 234 StGB, Rn. 3.

  13. Vgl. BGH, Beschluss v. 22.11.1994 - GSSt 1/94 = BGHSt 40, 359

  14. Vgl. Fischer, § 239a StGB, Rn. 7 m.w.N.

  15. Vgl. Fischer, § 239a StGB, Rn. 10 und 12.

  16. Vgl. BGH a.a.O.; BGH, Urteil v. 05.03.2003 - 2 StR 494/02 = NStZ 2003, 604 f.; BGH, Urteil v. 08.03.2006 - 5 StR 473/05

  17. Statt vieler: Lackner/Kühl, § 253 StGB, Rn. 3 m.w.N.

  18. Der klassische Fall hierbei ist die bloße Gebrauchsanmaßung: Der Täter schlägt sein Opfer nieder, um dessen Auto kurzzeitig nutzen zu können. Dabei beabsichtigt er, es anschließend dem Opfer zurück zu bringen. Ein Raub scheitert mangels Zueignungsabsicht. Für eine räuberische Erpressung fehlt es nach Ansicht der Literatur an einer Vermögensverfügung des Opfers (a.A.: BGH).

  19. Andere Ansicht vertretbar.

  20. Vgl. Fischer, § 224 StGB, Rn. 12.

  21. Vgl. BGH, Beschluss v. 28.09.2010 -- 4 StR 442/10 = NStZ 2011, 90 f.

  22. Vgl. Beck-OK, § 224 StGB, Rn. 42.