Messer = Beute und zeitgleich Qualifikationsgegenstand?

BGH, Beschl. V. 17.10.2013 -- 3 StR 263/13

von Life and Law am 01.06.2014

+++ Schwerer Raub, §§ 249, 250 StGB +++ Geld als Gattungsschuld +++ Gefährliche Körperverletzung, §§ 223, 224 StGB +++

Sachverhalt (leicht abgewandelt und vereinfacht): A und B begaben sich gemeinsam zur Wohnung des O, um diesem -- über einen Geldbetrag hinaus, den er A schuldete -- unter Anwendung von Gewalt weitere Wertgegenstände abzunehmen. Nachdem O den beiden nichtsahnend die Tür geöffnet hatte, drängten A und B ihn, wie zuvor verabredet, in die Wohnung, schlugen ihn mehrfach ins Gesicht und würgten ihn, sodass sein Zungenbein brach. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan bewachte sodann B den O, während A die Wohnung nach Wertgegenständen durchsuchte. A nahm schließlich Bargeld (über den geschuldeten Geldbetrag hinaus) und verschiedene Gegenstände des O -- unter anderem einen Messerblock mit fünf Küchenmessern -- an sich, um diese zu behalten oder zu verwerten. Dabei waren A und B bereit, die Messer gegen O einzusetzen, sollte dieser Widerstand leisten. Nachdem A und B die Wohnung mit der Beute verlassen hatten, rief der erheblich verletzte O die Polizei.

Wie haben sich die Beteiligten nach dem StGB strafbar gemacht? §§ 123 I, 239, 239a StGB sind nicht zu prüfen.

A) Sound

Für die Verwirklichung des § 250 I Nr. 1a StGB ist nicht erforderlich, dass sich der Täter mit einem der dort bezeichneten Gegenstände zum Tatort begibt. Vielmehr reicht es aus, wenn er diesen erst während der Tat erlangt. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Gegenstand um die Tatbeute selbst handelt.

B) Problemaufriss

Bei dem hier zugrunde liegenden Beschluss des BGH handelt es sich um eine ideale Klausurvorlage. So muss sich der Bearbeiter zunächst mit den Tatmitteln des § 250 I Nr. 1a StGB auseinandersetzen und das Küchenmesser korrekt einordnen. Voneinander abzugrenzen sind hierbei Waffen, gefährliche und sonstige Werkzeuge. Im Anschluss daran ist die Frage zu beantworten, ob auch die Tatbeute selbst Qualifikationsgegenstand sein kann oder ob der Begriff des Bei-sich-Führens enger auszulegen ist.

C) Lösung

Zu prüfen ist die Strafbarkeit der Beteiligten nach dem StGB.

I. §§ 249 I, 25 II StGB

A und B könnten sich wegen gemeinschaftlichen Raubes gem. §§ 249 I, 25 II StGB strafbar gemacht haben.

Anmerkung: Beim Raub handelt es sich um ein selbstständiges Delikt, welches sich aus dem objektiven und subjektiven Tatbestand des Diebstahls und einer qualifizierten Nötigung zusammensetzt. Dabei erschöpft sich der Raub aber nicht in der Zusammensetzung, sondern setzt voraus, dass die qualifizierten Nötigungsmittel gerade eingesetzt werden, um die Wegnahme zu ermöglichen (sog. Finalität). Geschützte Rechtsgüter sind das Eigentum und die Willensfreiheit.1

Schema: Raub, § 249 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Wegnahme einer fremden beweglichen Sache

b) Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel:

Gewalt gegen eine Person

Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

c) Finalität

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz bzgl. aller obj. TB-Merkmale

b) Zueignungsabsicht i.S.v. § 249 I StGB

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

1. Objektiver Tatbestand

Dazu müssten A und B zunächst eine fremde bewegliche Sache unter Anwendung von qualifizierten Nötigungsmitteln weggenommen haben.

a) Gewalt gegen eine Person

Indem sie O mehrfach ins Gesicht schlugen und würgten, haben A und B Gewalt gegen eine Person angewendet. Ein qualifiziertes Nötigungsmittel liegt damit vor.

hemmer-Methode: Hier bietet es sich -- anders als im Prüfungsschema -- an, nicht mit der Wegnahme, sondern mit dem Nötigungsmittel zu beginnen. Machen Sie sich klar, dass Prüfungsschemata keine starren „Masken" sind, sondern vielmehr einen roten Faden darstellen, dem man grob folgen sollte.

b) Wegnahme

Dadurch dass A die im Eigentum des O stehenden Wertgegenstände an sich nahm und später mit diesen die Wohnung verließ, hat er fremde bewegliche Sachen weggenommen. B hat hieran nicht aktiv mitgewirkt; der Tatbeitrag kann ihm daher nur zugerechnet werden, wenn er Mittäter i.S.d. § 25 II StGB war. Unter Mittäterschaft versteht man das bewusste und gewollte Zusammenwirken mehrerer Täter bei der Begehung derselben Straftat.2 Erforderlich für die Abgrenzung zur Beihilfe sind ein wesentlicher Tatbeitrag sowie ein gemeinsamer Tatplan. Indem B sich zunächst an dem Angriff auf O beteiligte und diesen anschließend entsprechend des gemeinsamen Tatplans bewachte, während A die Wohnung durchsuchte, verwirklichte er einen wesentlichen Beitrag zur Tat. B handelte damit als Mittäter, sodass ihm die Wegnahme über § 25 II StGB zuzurechnen ist.

c) Finalität

Die Gewaltanwendung diente gerade dazu, O zu überwältigen und dadurch die Wegnahme zu ermöglichen.

2. Subjektiver Tatbestand

A und B handelten auch vorsätzlich hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Zudem wollten sie die entwendeten Gegenstände für sich behalten oder verwerten, sodass sie auch Zueignungsabsicht besaßen. Allerdings müsste die erstrebte Zueignung auch rechtswidrig sein, also im Widerspruch zur materiellen Eigentumsordnung stehen.3

Hier ist zwischen dem Bargeld und den weiteren Wertgegenständen zu differenzieren. Für letztere ist die Rechtswidrigkeit unproblematisch zu bejahen. Fraglich ist jedoch, ob A gegen O hinsichtlich des weggenommenen Geldes in Höhe des geschuldeten Betrags nicht einen fälligen und einredefreien Übereignungsanspruch hatte. Betrachtet man Geldschulden als Gattungsschuld, ist ein solcher Anspruch abzulehnen, da der Gläubiger aufgrund des Auswahlrechts des Schuldners (§ 243 BGB) keinen Anspruch auf die Übereignung einer bestimmten Sache hat.4 Gegen eine Einordnung als Gattungsschuld könnte jedoch sprechen, dass es kein Geld „mittlerer Art und Güte" gibt und Geldschulden daher bloße Wertsummenverbindlichkeiten sind (sog. „Wertsummentheorie").5 Dann wäre die von A erstrebte Zueignung des Geldes (soweit ein Anspruch bestand) aufgrund des bestehenden Übereignungsanspruchs nicht rechtswidrig. Der Wertsummentheorie ist jedoch entgegenzuhalten, dass die §§ 242 ff., 249 ff. StGB nicht das Vermögen als solches, sondern das Eigentum, also die jeweilige Sache, schützen. Die erste Ansicht ist daher vorzugswürdig.

Allerdings müsste A die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung auch erkannt haben. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein juristischer Laie als Gläubiger einer Geldschuld glaubt, die im Besitz des Schuldners befindlichen Geldmittel als die ihm unmittelbar geschuldeten betrachten zu dürfen.6 Mangels gegenteiliger Angaben ist A also davon ausgegangen, gegen O einen Anspruch auf Übereignung des Geldes zu haben. Er befand sich daher in einem Tatbestandsirrtum, § 16 StGB, und handelte hinsichtlich des Geldes in Höhe des geschuldeten Betrags ohne die Absicht, sich dieses rechtswidrig zuzueignen.

hemmer-Methode: Da A sich über die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung irrte, könnte man annehmen, dass er sich nicht in einem Tatbestands-, sondern in einem Verbotsirrtum, § 17 StGB, befand, welcher die Strafbarkeit auf Schuldebene nur bei Unvermeidbarkeit ausschließt. Diese Überlegung geht jedoch fehl. Die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung ist gerade nicht allgemeines Verbrechensmerkmal, sondern vielmehr (normatives) Tatbestandsmerkmal. Glaubt der Täter fälschlicherweise, einen Anspruch auf die konkrete Sache zu haben, so handelt er hinsichtlich der rechtswidrigen Zueignung ohne Vorsatz, sodass § 16 StGB greift. § 17 StGB kommt hingegen dann in Betracht, wenn der Irrtum des Täters dem Schwerpunkt nach bei der rechtlichen Bewertung anzusetzen ist. Bei normativen Tatbestandsmerkmalen wie der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung kann es im Einzelfall sehr schwierig sein auszumachen, ob der Irrtum des Handelnden sich eher auf den Lebenssachverhalt bezieht oder auf eine fehlerhafte rechtliche Bewertung gestützt ist. Vorliegend ist es sicher auch vertretbar, von einem (unvermeidbaren) Verbotsirrtum auszugehen.

3. Rechtswidrigkeit und Schuld

A und B handelten schließlich auch rechtswidrig und schuldhaft.

4. Ergebnis

A und B haben sich damit aufgrund ihres Verhaltens wegen gemeinschaftlichen Raubes gem. §§ 249 I, 25 II StGB strafbar gemacht.

II. §§ 253, 255, 25 II StGB

Eine Strafbarkeit wegen räuberischer Erpressung scheidet hingegen aus. Folgt man der Ansicht der Literatur, fehlt es bereits an der, wegen der Strukturgleichheit zum Betrug erforderlichen, Vermögensverfügung. Nach Auffassung des BGH hätten A und B sich zwar grundsätzlich strafbar gemacht, die räuberische Erpressung würde jedoch hinter den ebenfalls verwirklichten Raub zurücktreten, da nach dem äußeren Erscheinungsbild ein „Nehmen" im Vordergrund steht.7

Anmerkung: Sicherlich könnte man an dieser Stelle auch etwas weiter ausholen. Jedoch sollte keinesfalls lange auf den Streit zur Abgrenzung von Raub/räuberische Erpressung eingegangen werden, da es hierauf in der vorliegenden Fallkonstellation im Ergebnis nicht ankommt.

III. §§ 249 I, 250 I Nr. 1a, 25 II StGB

Möglicherweise haben sich A und B zudem wegen eines gemeinschaftlichen schweren Raubes, §§ 249 I, 250 I Nr. 1a, 25 II StGB, strafbar gemacht.

1. Objektiver Tatbestand

Dazu müsste jedenfalls einer der Beteiligten entsprechend des Tatplans bei dem Raub eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich geführt haben.

a) Waffe/gefährliches Werkzeug

In Betracht kommt hier der Messerblock mit den fünf Küchenmessern, den A dem O weggenommen hat. Bei diesen handelt es sich nicht um Gegenstände, die gerade dazu bestimmt sind, erhebliche Verletzungen von Personen herbeizuführen; es sind daher keine Waffen i.S.d. § 250 I Nr. 1a StGB.

Die Messer könnten jedoch gefährliche Werkzeuge sein, also Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.

Anmerkung: Da im Gegensatz zu § 224 I Nr. 2 StGB an ein bloßes Bei-sich-Führen angeknüpft wird und damit nicht auf eine konkrete Verwendung des Werkzeugs abgestellt werden kann, ist die Einordnung eines Gegenstands als „gefährliches Werkzeug" in diesem Sinne schwierig. Zum Teil wird daher eine konkrete Verwendungsabsicht oder zumindest ein Verwendungsvorbehalt für erforderlich gehalten.8 Die Abgrenzung zwischen gefährlichen und sonstigen Werkzeugen würde hierdurch zwar erleichtert, dagegen spricht allerdings, dass § 250 I Nr. 1a StGB im Gegensatz zu Nr. 1b gerade keine Verwendungsabsicht voraussetzt. Um den Begriff des gefährlichen Werkzeugs dennoch nicht „ausufern" zu lassen, kann darauf abgestellt werden, ob es sich um einen Gegenstand handelt, der in einer möglichen Konfliktsituation typischerweise gebraucht wird, um den Gegner zu verletzen.

Bei Messern handelt es sich um Gegenstände, die in Konfliktsituationen typischerweise als Angriffs- oder Verteidigungsmittel gebraucht werden. Da A und B sich zudem eine mögliche Verwendung der Messer gegen O vorbehielten, handelt es sich um gefährliche Werkzeuge.

b) Bei-sich-führen

A müsste die Messer auch bei sich geführt haben. Nachdem er den Block an sich nahm, hatte er jederzeitigen Zugriff auf die Messer. Fraglich ist jedoch, wie zu bewerten ist, dass er sie nicht bereits bei Beginn der Gewaltanwendung in seinem Besitz hatte, sondern erst im Rahmen des Tatgeschehens als Teil der Tatbeute erlangte. Betrachtet man den Sinn und Zweck der Qualifikation, so liegt der Grund der Strafschärfung in der gesteigerten Gefahr einer Eskalation, die von jemandem ausgeht, der eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug „griffbereit" hat. Daher ist nicht erforderlich, dass sich der Täter mit der Waffe/dem gefährlichen Werkzeug zum Tatort begibt. Vielmehr reicht es aus, wenn er zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung der Tat Zugriff auf den Gegenstand hat. Dies war mit der Wegnahme der Messer der Fall, sodass A sie bei sich führte. Da es ausreicht, wenn der Mittäter während der Tat von der Waffe/dem gefährlichen Werkzeug Kenntnis erlangt, ist das Verhalten des A dem B auch zuzurechnen.

2. Subjektiver Tatbestand

A und B war es bewusst, dass A mit den Messern gefährliche Werkzeuge bei sich führte.

3. Rechtswidrigkeit und Schuld

Sie handelten auch rechtswidrig und schuldhaft.

4. Ergebnis

A und B haben sich wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes gem. §§ 249 I, 250 I Nr. 1a, 25 II StGB strafbar gemacht.

IV. §§ 223 I, 224 I, 25 II StGB

In Betracht kommt weiter eine Strafbarkeit wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, §§ 223 I, 224 I, 25 II StGB.

1. Objektiver Tatbestand

Zunächst müsste der Grundtatbestand verwirklicht sein.

a) § 223 I StGB

Indem sie O würgten, mehrfach ins Gesicht schlugen und ihm schließlich das Zungenbein brachen, haben A und B ihn körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt.

b) § 224 I StGB

Da Hinterlist ein planmäßiges Verdecken der Verletzungsabsicht erfordert und das bloße Ausnutzen eines Überraschungsmoments nicht ausreicht,9 haben A und B die Körperverletzung nicht mittels eines hinterlistigen Überfalls, § 224 I Nr. 3 StGB, begangen.

Sie handelten jedoch jeweils mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich, sodass § 224 I Nr. 4 StGB verwirklicht wurde.

Aufgrund der erheblichen Verletzungen (gebrochenes Zungenbein) bestand zudem sowohl eine abstrakte als auch konkrete Lebensgefahr für O, sodass die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung, § 224 I Nr. 5 StGB, begangen wurde (a.A. vertretbar).

2. Subjektiver Tatbestand

A und B besaßen auch Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale.

3. Rechtswidrigkeit und Schuld

Ihr Handeln war auch rechtswidrig und schuldhaft.

4. Ergebnis

A und B haben sich aufgrund ihres Verhaltens wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 4, 5, 25 II StGB strafbar gemacht.

V. Konkurrenzen

Im Ergebnis haben A und B sich damit wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit10 mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht. Die mitverwirklichten §§ 242, 240 StGB werden im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt.

D) Kommentar

(bb). Die dem Fall zugrundeliegende Entscheidung bringt keine neuen Erkenntnisse mit sich, eignet sich aber -- wie eingangs erwähnt -- wegen der aufgeworfenen klassischen Fragestellungen sehr gut als Klausurvorlage.

Beachten Sie, dass § 250 II Nr. 1 Alt. 2 StGB greift, sollten A und B die Messer während der Tat -- etwa als Drohmittel gegenüber O -- auch verwenden. Für diesen Fall ist der Begriff des „gefährlichen Werkzeugs" dann wieder ähnlich wie bei § 224 I Nr. 2 StGB zu interpretieren. Hintergrund ist, dass bei § 250 II Nr. 1 StGB anders als bei § 250 I Nr. 1a StGB an ein Verwenden angeknüpft wird und nicht an ein bloßes Bei-sich-Führen. Insoweit existiert also ein „uneinheitlicher" Begriff des gefährlichen Werkzeugs bei § 250 I und II StGB. Da ein Begriff immer auch in seinem konkreten Kontext zu interpretieren ist, wirft dies -- solange der Bestimmtheitsgrundsatz als solches hierbei nicht verletzt wird -- keine verfassungsrechtlichen Bedenken auf.

E) Zur Vertiefung

  • Schwerer Raub

Hemmer/Wüst, Strafrecht BT I, Rn. 65 ff.

  • Waffe/gefährliches Werkzeug

Hemmer/Wüst, Strafrecht BT I, Rn. 37 ff.

F) Wiederholungsfragen

  1. Warum kann für die Bestimmung eines gefährlichen Werkzeugs i.S.d.

    § 250 I Nr. 1a StGB nicht die Definition des § 224 I Nr. 2 StGB herangezogen werden?

  2. Kann auch die Tatbeute Qualifikationsmittel des § 250 I Nr. 1a StGB

    sein?


  1. Vgl. Fischer, § 249 StGB, Rn. 2.

  2. Vgl. Fischer, § 25 StGB, Rn. 24; Lackner/Kühl, § 25 StGB, Rn. 9.

  3. Vgl. Lackner/Kühl, § 242, Rn. 27.

  4. Vgl. Hemmer/Wüst, Strafrecht BT I, Rn. 25.

  5. Vgl. Hemmer/Wüst, Strafrecht BT I, Rn. 26.

  6. Vgl. BGH, Urteil vom 12.01.1962 -- 4 StR 346/61

  7. Lesen Sie zur Wiederholung dieser Abgrenzungsproblematik BGH, Beschluss vom 14.02.2012 -- 3 StR 392/11 = Life & Law 10/2012, 725 f. .

  8. Vgl. z.B. Wessels/Hillenkamp, Rn. 262b f.

  9. Vgl. Fischer, § 224 StGB, Rn. 10.

  10. Aus Klarstellungsgründen, da aus dem Schuldspruch ansonsten nicht deutlich wird, dass es tatsächlich zu einem Eingriff in die körperliche Integrität des O kam.