Wärmedämmung darf Grundstücksgrenze nicht überschreiten

von justico.de am 29.12.2017

Ein Grundstückseigentümer muss es auch dann nicht hinnehmen, dass sein Nachbar im Zuge einer Nachdämmung seines Gebäudes die Grundstücksgrenze mit der neuen Wärmedämmung überschreitet, wenn nur so die Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) eingehalten werden können, so der Bundesgerichtshof (V ZR 196/16). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um einen Gebäude(neu)bau handelt, für den die bereits im Zeitpunkt seiner Errichtung geltenden Dämmvorschriften missachtet worden sind, mit der Folge, dass das Rohgebäude bis an die Grundstücksgrenze gebaut wurde, ohne dass die schon damals erforderliche Dämmung berücksichtigt worden wäre. Nur bei Altbaubestand könne nach dem im Fall maßgeblichen Landesrecht der Stadt Berlin eine Duldung des Überbaus angenommen werden.

http://www.kostenlose-urteile.de/BGH_V-ZR-19616_Waermedaemmung-von-Neubauten-darf-nicht-ueber-Grundstuecksgrenze-ragen.news24347.htm