Der erhebliche Kalkulationsirrtum im Vergaberecht

von justico.de am 11.11.2014

Der Anbieter eines Auftrags im Zuge einer öffentlichen Ausschreibung muss sich nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (X ZR 32/14) jedenfalls dann nicht mehr an seinem Angebot festhalten lassen, wenn dieses auf einem erheblichen Kalkulationsirrtum beruht, der auch nicht bewusst herbeigeführt worden ist. Zwar gehört es grundsätzlich zum Risikobereich des Anbieters, dass seine Kalkulation für ihn wirtschaftlich tragfähig ist. Wenn sich allerdings für den Auftraggeber nach Durchführung der Ausschreibung ergibt, dass das vorgelegte Angebot schlechterdings nicht wirtschaftlich tragfähig sein kann, ist es treuwidrig, wenn der öffentliche Auftraggeber auf dessen Durchführung besteht. Ein Indiz für eine solche mangelnde Tragfähigkeit kann insbesondere der nicht erklärbare Abstand zum nächstniedrigen Gebot sein.

 

http://www.kostenlose-urteile.de/BGH_X-ZR-3214_Oeffentlicher-Auftraggeber-darf-Bieter-nicht-an-der-Ausfuehrung-eines-auf-einem-erheblichen-Kalkulationsirrtum-beruhenden-Auftrags-festhalten.news19143.htm