Unpfändbarkeit von Riester-Vermögen

von justico.de am 16.11.2017

Vermögen, das ein Schuldner zum Zwecke der Altersvorsorge in einem sogenannten Riester-Vertrag angespart hat, ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (IX ZR 21/17) jedenfalls dann unpfändbar, wenn das angesparte Vermögen auch staatlich gefördert worden ist oder zumindest im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig waren. Für die Förderfähigkeit genügt es, wenn der Schuldner bereits einen Zulagenantrag g gestellt hat und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulage auch vorlagen. Ohne die Erfüllung dieser Voraussetzungen kommt dagegen ein Pfändungsschutz nicht ohne Weiteres in Betracht.

 

http://www.kostenlose-urteile.de/BGH_IX-ZR-2117_Altersvorsorgevermoegen-aus-Riester-Renten-mit-tatsaechlich-gefoerderten-Zulagen-ist-unpfaendbar.news25135.htm