Reichweite und Grenzen der Notwehr?

BGH, Urteil vom 25.04.2013 -- 4 StR 551/12

von Life and Law am 01.10.2013

+++ Notwehr, § 32 StGB +++ Verteidigungswille +++ Erforderlichkeit der Notwehrhandlung +++ Notwehrexzess +++ Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB +++

Sachverhalt (vereinfacht und leicht abgewandelt): A ist Angehöriger des rechtsextremen Spektrums. Als solcher wurde er im Internet bereits mehrfach anonym von Personen aus der linksextremistischen Szene beschimpft. In einem öffentlichen Forum schrieb er deshalb im September 2011, dass er nur darauf warte, „dass einmal einer angreift, damit er endlich die Klinge fressen kann." A tat weiterhin kund, dass dies „sogar Notwehr wäre". Im Oktober 2011 plante A eine rechtsorientierte Veranstaltung. Um die angekündigten Teilnehmer am Tag der Veranstaltung zum abgelegenen Veranstaltungsort zu geleiten, wartete A als Kontaktperson in seinem Pkw auf einem Pendlerparkplatz. X, Y und Z, die der linken Szene zuzuordnen sind, erfuhren davon und wollten die Weiterleitung der Teilnehmer zum Veranstaltungsort notfalls unter Anwendung körperlicher Gewalt gegen die Kontaktperson -- unter Inkaufnahme von Verletzungen -- verhindern. Nachdem sie A identifiziert hatten, liefen X, Y und Z mit Sturmmasken vermummt auf den Pkw des A zu. Dabei führten sie Pfefferspray und zum Schlagen präparierte Handschuhe mit sich. Als die Angreifer dem Pkw des A schnellen Schrittes schon auf wenige Meter nahe waren, bemerkte A sie, geriet in Panik und beschloss zu flüchten. Er startete seinen Pkw und fuhr mit Vollgas auf die auf ihn Zukommenden zu. A hätte eine Gefährdung seiner körperlichen Unversehrtheit auch dadurch verhindern können, dass er den Parkplatz auf anderem Wege verlässt, ohne dass seine Selbstschutzchancen hierdurch eingeschränkt gewesen wären. Eine andere Art des Zufahrens auf die Angreifer wäre dagegen wegen deren räumlicher Nähe nicht erfolgversprechend gewesen. Er entschied sich aber, nachdem er verschiedene Fluchtszenarien abgewogen hatte, bewusst für den Weg in Richtung der Angreifer. Neben dem primären Handlungsziel, sich selbst gegen die Angreifer zu verteidigen, kam es ihm in geringerem Maße auch darauf an, sie für die Zukunft einzuschüchtern. A war in der Situation bewusst, dass er die Angreifer ohne Ausweichbewegung ihrerseits erfassen und schwer verletzen könnte. Er nahm ein leichtes Anfahren mit daraus folgenden Verletzungen der X, Y und Z sowie Verletzungen beim Ausweichen billigend in Kauf. Dass er eine der Personen überfahren könnte, glaubte A nicht. Vielmehr vertraute er ernstlich darauf, dass die Personen zur Seite springen würden und keine tödlichen Verletzungen eintreten. Tatsächlich war X, Y und Z räumlich und zeitlich ein Ausweichen möglich. X und Y konnten sich durch einen Sprung zur Seite retten. Sie blieben unverletzt. Z allerdings sprang aus ungeklärten Gründen -- obwohl auch er die Möglichkeit dazu gehabt hätte -- nicht zur Seite, sondern auf die Motorhaube des schnell herannahenden Pkw. Er prallte deshalb, für A nicht vorhersehbar, auf die Motorhaube und zog sich lebensgefährliche Kopfverletzungen zu. A erkannte, dass Z verletzt war, ging aber davon aus, es handele sich nur um leichte, nicht lebensbedrohende Verletzungen. Da A zu Recht Vergeltungsmaßnahmen von X und Y befürchtete, fuhr er nach kurzem Zögern ohne weitere Eile davon.

Strafbarkeit des A nach dem StGB? Auf §§ 221, 323c StGB ist nicht einzugehen.

A) Sounds

1. Notwehr setzt in subjektiver Hinsicht neben der Kenntnis der die Notwehrlage begründenden Umstände auch den Willen, der drohenden Rechtsgutverletzung entgegenzutreten (sog. Verteidigungswillen), voraus.

2. Es genügt, dass der Verteidigungswille Teil eines Motivbündels ist, so lange nicht andere Motive bewusstseinsdominant sind.

3. Ein Notwehrexzess gem. § 33 StGB setzt voraus, dass sich der Handelnde in einem psychischen Ausnahmezustand mit einem Störungsgrad befindet, der eine erhebliche Reduzierung seiner Fähigkeit, das Geschehen zu verarbeiten, zur Folge hat. Ein Verhaltensalternativen in den Blick nehmendes Entscheiden kann Ausdruck der Verarbeitung des Geschehens sein und damit gegen eine Störung i.S.d. § 33 StGB sprechen.

B) Problemaufriss

Die vorliegende Entscheidung verknüpft Probleme des Allgemeinen Teils des Strafrechts mit solchen der Tötungs-, Körperverletzungs- und Straßenverkehrsdelikte. Deshalb könnte die Entscheidung -- ähnlich wie hier -- als Vorlage für eine Klausur dienen.

Im Vordergrund steht die Frage nach der Rechtfertigung des A gem. § 32 I StGB. Im Rahmen der Erörterung thematisiert der BGH insbesondere die Frage des Verteidigungswillens. Dabei hält er -- entgegen vieler Stimmen in der Literatur -- am Verteidigungswillen als notwendiger Voraussetzung des § 32 I StGB fest. Im Fall erweist sich dessen Feststellung nach Ansicht des BGH insbesondere in Anbetracht des Vorverhaltens des Angeklagten, also seinen Äußerungen im Internet, als schwierig. Des Weiteren geht der BGH vertieft auf die Frage der Erforderlichkeit der Notwehrhandlung ein, da A die Möglichkeit zum Ausweichen gehabt hätte. Bei Ablehnung einer Rechtfertigung durch Notwehr gilt es schließlich die Möglichkeit einer Entschuldigung nach § 33 StGB zu erkennen und vor dem Hintergrund der komplexen Sachverhaltsschilderung zu prüfen.

Schließlich stellen sich klassische Fragen i.R.v. § 315b StGB. Zudem ist zu erörtern, ob insoweit die Möglichkeit der Rechtfertigung eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr durch Notwehr besteht. Auch § 142 StGB darf nicht übersehen werden, zumal sich bei diesem Delikt das Problem des Vorliegens eines Unfalles bei vorsätzlicher Schadensherbeiführung stellt.

C) Lösung

Zu prüfen ist die Strafbarkeit des A nach dem StGB.

I. Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags in drei Fällen

Indem A auf X, Y und Z zufuhr, könnte er sich wegen versuchten Totschlags in drei Fällen gem. §§ 212, 22, 23 I Alt. 1 StGB strafbar gemacht haben.

1. Vorprüfung

Da der Todeserfolg hinsichtlich aller drei potenziellen Opfer ausgeblieben ist, besteht jeweils ein Defizit im objektiven Tatbestand i.S.e. Nichtvollendung und der Versuch des Totschlags ist gem. §§ 212, 23 I Alt. 1 StGB strafbar.

2. Tatentschluss

A müsste zur Tat vorbehaltlos entschlossen gewesen sein, also Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatumstände gehabt haben. Hieran fehlt es, da A im Sinne von bewusster Fahrlässigkeit in Abgrenzung zum Eventualvorsatz ernsthaft auf das Ausbleiben eines Todeserfolges vertraute.1 Nach der Sachverhaltsschilderung ging er davon aus, dass die Beteiligten zur Seite springen können und es allenfalls zu einer „leichten" Kollision kommt. Die im Forumseintrag zuvor geäußerte Haltung des A betreffend Gewalttätigkeiten gegen Angehörige der linken Szene, die auch Tötungsphantasien enthält, ändert hieran nichts. Diese haben nur den Charakter eines sog. „dolus antecedens".2 Jener muss jedoch aufgrund der notwendigen Koinzidenz von Vorsatz und Tatbestandsverwirklichung unberücksichtigt bleiben.3 Folglich handelte A ohne Tatentschluss.

II. Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen an Z

Indem er wegfuhr, obwohl er erkannte, dass Z verletzt sein könnte, könnte sich A wegen eines versuchten Totschlags durch Unterlassen gem. §§ 212, 22, 23 I Alt. 1, 13 I StGB strafbar gemacht haben.

Der Versuch des Totschlags ist strafbar und Vollendung ist nicht eingetreten (s.o.). Weiterhin müsste A mit Tatentschluss gehandelt haben. Dies setzt Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatumstände voraus. Dieser fehlt hier, weil A beim Wegfahren nicht erkannte, dass Z lebensgefährlich verletzt ist, sondern er nur von leichten Verletzungen ausging. Folglich ist der subjektive Tatbestand nicht erfüllt und A ist nicht strafbar wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen.

hemmer-Methode: Sollte A die Lebensgefahr des Z in seine Vorstellung aufgenommen haben, stellten sich interessante Folgefragen. Im Rahmen der Garantenstellung wäre zunächst fraglich, ob eine Garantenstellung kraft Ingerenz bei vorsätzlichem Vorverhalten überhaupt möglich wäre.4 Bejahendenfalls wäre weiter zu thematisieren, welche Qualität das gefährdende Vorverhalten für diese Art der Garantenstellung aufweisen muss.5 Hierbei wäre eine Inzidentprüfung der Rechtfertigung des A durchzuführen, da nach h.M. jedenfalls gerechtfertigtes Verhalten eine Garantenstellung aus Ingerenz ausschließt.6 Schließlich wäre -- nähme man eine Garantenstellung an -- auf einen eventuellen Verdeckungsmord durch Unterlassen beim Wegfahren einzugehen.

III. Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung an Z

Dadurch, dass A den Z mit dem Pkw erfasste und Kopfverletzungen zufügte, könnte er sich wegen einer gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 224 I Nr. 2 Alt. 2, 5, 223 I StGB strafbar gemacht haben.

1. Objektiver Tatbestand

Hierzu müsste der objektive Tatbestand erfüllt sein.

a) Grunddelikt

Zunächst müsste der objektive Tatbestand des § 223 I StGB erfüllt sein.

A müsste Z körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben. Unter körperlicher Misshandlung ist dabei jede üble, unangemessene Behandlung zu verstehen, welche die körperliche Unversehrtheit oder das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Körperliche Unversehrtheit meint den Zustand körperlicher Integrität und somatischer Funktionsfähigkeit, körperliches Wohlbefinden dagegen das subjektive Körperempfinden des Opfers vor der Einwirkung.7 Die erheblichen Kopfverletzungen beeinträchtigten einerseits die körperliche Unversehrtheit und bereiten andererseits i.S.e. Störung des Körperempfindens auch das körperliche Wohlbefinden erheblich. Eine körperliche Misshandlung liegt damit vor.

Auch eine Gesundheitsbeeinträchtigung ist gegeben. Die schweren Kopfverletzungen riefen bei Z einen nachteilig vom Normalzustand der körperlichen Funktionen abweichenden krankhaften (pathologischen) Zustand hervor.8 Die Verletzungen beruhten auch kausal und zurechenbar auf der Verletzungshandlung mittels des Fahrens des Pkw. Die Tatsache, dass Z womöglich willentlich auf die Motorhaube gesprungen ist, begründet keinen Zurechnungsausschluss. Trotz dieser vermeintlichen Selbstgefährdung realisiert sich in erster Linie die von A gesetzte Gefahr des Zufahrens auf die Menschengruppe im rechtlich missbilligten Verletzungserfolg. Der objektive Tatbestand des § 223 I StGB ist erfüllt.

b) Qualifikation

Fraglich ist, ob in objektiver Hinsicht auch Qualifikationsmerkmale des § 224 I StGB verwirklicht werden.

Eventuell bediente sich A eines gefährlichen Werkzeuges i.S.d. § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB. Den Tatbestand erfüllt jedes Tatmittel, das von außen unmittelbar auf den Körper des Opfers einwirkt und nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art der Verwendung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.9 Ein Pkw ist sowohl generell als auch in der konkreten Tatsituation des Zufahrens auf eine Menschengruppe mit Vollgas verletzungsgeeignet. Aus dem Merkmal der unmittelbaren Einwirkung auf den Körper ergibt sich aber eine relevante Einschränkung: Nur solche Verletzungen werden von § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB erfasst, die durch den Aufprall mit dem Fahrzeug unmittelbar verursacht werden. Verletzungen etwa aufgrund eines Ausweichens des Opfers begründen hingegen nicht die Qualität des Pkw als ein gefährliches Werkzeug. Da Z hier die Verletzungen durch den Aufprall erlitt, ist das Merkmal vorliegend erfüllt.

Zudem ist § 225 I Nr. 5 StGB objektiv gegeben. Bezüglich der Tatmodalität ist umstritten, ob eine konkrete Lebensgefahr eintreten muss, oder eine abstrakte Gefahr genügt.10 Dieser Streit kann im vorliegenden Fall aber unentschieden bleiben, da Z, selbst nach der restriktiven Ansicht, tatsächlich in Lebensgefahr schwebte.

Folglich ist neben § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB auch § 224 I Nr. 5 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt. Der objektive Tatbestand der Qualifikation des § 224 I StGB ist erfüllt.

2. Subjektiver Tatbestand

Nach dem Sachverhalt nimmt A den von ihm für möglich gehaltenen Eintritt von Verletzungen durch ein leichtes Anfahren billigend in Kauf. Hinsichtlich § 223 I StGB handelt A also mit dolus eventualis.

Gleiches gilt für die Anwendung eines gefährlichen Werkzeuges. A nimmt billigend in Kauf, dass der körperliche Kontakt mit dem Fahrzeug die Verletzungen bei Z hervorruft. Problematisch erscheint allerdings der Vorsatz des A in Bezug auf eine lebensgefährdende Behandlung gem. § 224 I Nr. 5 StGB. Zwar ist nicht daran zu zweifeln, dass A die generelle Lebensgefahr seines Verhaltens bekannt war. Allerdings ergab sich die konkrete Lebensgefährlichkeit des Verhaltens des A erst aus der Mitwirkung des Z. Mit einem Sprung auf die Motorhaube konnte A nicht rechnen, sodass ein diesbezüglicher Vorsatz ausscheidet.11 Der subjektive Tatbestand ist somit bezüglich §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB erfüllt.

Zwischenergebnis: A verwirklichte den Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB.

3. Rechtswidrigkeit

Die durch die Tatbestandsmäßigkeit indizierte Rechtswidrigkeit könnte widerlegt sein, wenn Rechtfertigungsgründe eingreifen. Hier kommt eine Rechtfertigung des A durch Notwehr gem. § 32 I StGB in Frage.

a) Notwehrlage

A müsste sich zunächst in einer Notwehrlage befunden haben. Von X, Y und Z ging ein Angriff aus. Hierunter ist jede Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten zu verstehen.12 X, Y und Z waren im Begriff, den A mit Hilfe von Waffen körperlich zu misshandeln, sodass sie A angriffen.

Dieser Angriff müsste auch gegenwärtig sein. Dies ist dann der Fall, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch andauert.13 Dabei ist die Gegenwärtigkeit auch ohne konkrete Gewalthandlung schon dann zu bejahen, wenn sich die durch das Verhalten der Angreifer begründete Gefahr derart verdichtet hat, dass ein Hinausschieben der Verteidigungshandlung deren Erfolg gefährden oder den Verteidiger nicht hinnehmbaren Risiken aussetzen würde. Vorliegend näherten sich X, Y und Z schnellen Schrittes und hatten nur noch wenige Meter zu überwinden, um A zu erreichen. Auch waren sie A zahlenmäßig überlegen und bewaffnet, sodass A bei einem weiteren Zuwarten Verteidigungsmöglichkeiten verloren hätte. Der Angriff war damit gegenwärtig. Der Angriff der X, Y und Z steht sowohl bezüglich seines Handlungs-, als auch hinsichtlich des Erfolgsunrechts im Widerspruch zur Rechtsordnung und ist damit rechtswidrig.14

b) Notwehrhandlung

Fraglich ist, ob die Anforderungen an eine taugliche Notwehrhandlung i.S.d. § 32 I StGB gewahrt sind.

A hat eine Verteidigungshandlung vorgenommen, indem er sich durch das Lenken des Pkw gegen die Rechtsgüter der Angreifer richtet. Diese Handlung war auch geeignet, den Angriff in der Tatsituation sofort und nachhaltig zu beenden bzw. erheblich zu verzögern.

Fraglich ist, ob die geeignete Verteidigungshandlung auch erforderlich war. Dies erscheint problematisch vor dem Hintergrund, dass es A leicht und ohne Eigengefahr möglich gewesen wäre, den Parkplatz auf anderem Wege zu verlassen. Erforderlich ist diejenige Verteidigung, die bei Eignung zur sofortigen und endgültigen Beendigung des Angriffs das mildeste und die Rechtsgüter des Angreifers am wenigsten beeinträchtigende Verteidigungsmittel darstellt.15 Die Erforderlichkeit beurteilt sich dabei aus der Sicht eines objektiven, sachverhaltskundigen Dritten in der konkreten Tatsituation. Fraglich ist, ob die Möglichkeit zur Flucht für A die derart bestimmte Erforderlichkeit ausschließt. Dies ist -- insbesondere unter Einbeziehung des Telos des Notwehrrechts -- nicht der Fall. Das Notwehrrecht beruht auf zwei teleologischen Anknüpfungspunkten: Einerseits wurzelt es im Gedanken des Individualrechtsgüterschutzes. Daneben gilt aber auch das Prinzip der Rechtsbewährung, wonach der Verteidiger nicht nur sich selbst, sondern gleichsam als Stellvertreter die negierte Rechtsordnung verteidigt.16 Hieraus folgt, dass das Notwehrrecht kein Gebot zur Flucht oder zum Ausweichen beinhaltet. Vielmehr darf der Verteidiger das Recht gegen den Angreifer durchsetzen, ohne dem Unrecht weichen zu müssen.17 Auf den vorliegenden Fall angewandt bedeutet dies, dass die Einbeziehung der weiteren Fluchtmöglichkeiten auf dem Parkplatz von vornherein nicht geeignet ist, die Erforderlichkeit der Notwehrhandlung auszuschließen. Allenfalls könnte ein milderes Mittel als das Zufahren auf die Personengruppe in Frage kommen. Eine Konfrontation nach einem etwaigen Aussteigen scheidet als ungeeignet aus. Eine andere, weniger gefährliche Fahrweise beim Zufahren auf X, Y und Z war laut Sachverhalt nicht möglich.

hemmer-Methode: Selbst wenn dem A eine weniger gefährliche Fahrweise zur Verfügung gestanden hätte, wäre fraglich, ob dies tatsächlich die Erforderlichkeit der Notwehrhandlung ausschließt. Es ist zu beachten, dass Z anscheinend willentlich auf die Motorhaube sprang. Diese für A nicht vorhersehbare Folge seiner Handlung hätte -- nach Ansicht des BGH -- bei der Beurteilung der Erforderlichkeit außer Betracht zu bleiben, sodass letztlich wohl das gleiche Ergebnis erreicht würde.

Damit ist die Verteidigungshandlung des A auch erforderlich.

Das Notwehrrecht inkorporiert als Folge des Rechtsbewährungsgedankens keine Güterabwägung.18 Allenfalls in bestimmten, eng begrenzten Fallgruppen wird eine Einschränkung des Notwehrrechts unter sozialethischen Gesichtspunkten durch das Kriterium der Gebotenheit vorgenommen. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Insbesondere ist keine Provokation durch A ersichtlich.

c) Subjektives Rechtfertigungselement

Fraglich ist schließlich, ob auch das subjektive Rechtfertigungselement der Notwehr bei A vorliegt.

Unbestritten ist als subjektives Rechtfertigungselement bei der Notwehr zunächst die Kenntnis der notwehrbegründenden Umstände Voraussetzung.19 Diese Kenntnis liegt bei A ohne weiteres vor. Er nimmt die Angreifer und deren äußerlich erkennbare Zielrichtung eindeutig wahr.

Fraglich und umstritten ist dagegen, ob hierzu noch ein weiteres subjektives Rechtfertigungselement, der sog. Verteidigungswille, hinzutreten muss. Während eine Ansicht dies negiert,20 sieht die h.M. den Willen, einer drohenden Rechtsgutverletzung entgegenzutreten, als notwendige Voraussetzung der Notwehr gem. § 32 I StGB an.21 Letztere Ansicht argumentiert mit dem Rechtsbewährungsprinzip als Quelle des Notwehrrechts. Nur wenn der in Notwehr Handelnde die Rechtsordnung als solche verteidigen will, verdient er die Privilegierung des § 32 I StGB.22 Die Gegenansicht, die auf den Verteidigungswillen verzichtet, missachtet, dass der Begriff der Verteidigung (vgl. § 32 II StGB) als solches schon ihrem Sinne nach ein finales Element enthält.23 Auch die Formulierung des § 32 I StGB „um abzuwenden" lässt bereits deutlich auf die einschränkende Voraussetzung des Verteidigungswillens schließen.

Dieser Meinungsstreit muss letztlich nur dann entschieden werden, wenn der Verteidigungswille bei A tatsächlich fehlt, da sich nur dann eine Divergenz zwischen den Ansichten ergibt. Nach jener Ansicht, welche die Notwendigkeit eines Verteidigungswillens postuliert, soll es ausreichen, wenn dieser Teil eines Motivbündels ist. Der Verteidigungswille ist als relevantes Handlungsmotiv auch dann anzuerkennen, wenn andere Beweggründe hinzutreten. Erst wenn diese anderen Motive derart dominant sind, dass der Wille zur Wahrung des Rechts hinter ihnen vollständig zurücktritt, kann von einem Abwehrverhalten keine Rede mehr sein.24 Vorliegend sprechen mehrere Anzeichen dafür, dass der so bestimmte Verteidigungswille gegeben ist. Zwar äußerte sich A im Vorfeld der Tat dahingehend, dass er nur auf eine Gelegenheit gewartet hat, um gegen Angehörige des linken Spektrums Gewalt üben zu können. Insbesondere ist zu beachten, dass er bei den im Sachverhalt anklingenden „Tötungsphantasien" sogar auf das Ausnutzen seines Notwehrrechts Bezug nahm. Offenbar ging A aber von einer provozierten Situation aus. Der konkrete Angriff geschah aber derart überraschend, dass auf diese Äußerungen des A schwerlich rekurriert werden kann. In der Tatsituation kam es dem A primär darauf an, sich selbst gegen die Angreifer zu schützen. Die Angreifer für die Zukunft einzuschüchtern war nur ein nicht bewusstseinsdominantes Begleitmotiv. Somit ist seine Handlung von dem nötigen Verteidigungswillen getragen. Der dargestellte Meinungsstreit um die Erforderlichkeit des Verteidigungswillens muss mithin vorliegend nicht entschieden werden. Selbst nach der Ansicht, die den Verteidigungswillen fordert, ist das subjektive Rechtfertigungselement bei A vorhanden. A ist damit gem. § 32 I StGB durch Notwehr gerechtfertigt.

Anmerkung: Wäre A entgegen der hier vertretenen Ansicht -- der BGH hat die Sache zur Klärung der Erforderlichkeit und des Verteidigungswillens zurückverwiesen -- nicht gerechtfertigt, stellte sich die Frage nach seiner Schuld. Diese könnte im Hinblick auf § 33 StGB wegen eines Notwehrexzesses fehlen. Hierzu führt der BGH aus, dass für einen asthenischen Affekt i.S.d. § 33 StGB erforderlich ist, dass sich der Täter in einem psychischen Ausnahmezustand mit einem Störungsgrad befindet, der eine erhebliche Störung seiner Fähigkeit, das Geschehen zu verarbeiten, zur Folge hat. Diese Voraussetzung ist aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung festzustellen.25 Allein die Tatsache, dass A den Tatort nicht fluchtartig verließ, schließt einen Affekt nicht ohne weiteres aus. Am Vorliegen eines asthenischen Affekts könnte hier aber deshalb gezweifelt werden, weil A sich bewusst für das Zufahren auf die Personengruppe entschied und dies als Ergebnis einer Abwägung der verschiedenen Risiken und fahrtechnischen Möglichkeiten erscheint. Ein Verhaltensalternativen in den Blick nehmendes Entscheiden kann Ausdruck der Verarbeitung des Geschehens sein und damit gegen die Annahme des § 33 StGB sprechen. Dies gilt trotz des Überraschungseffekts des Angriffs und der dadurch zugespitzten Entscheidungssituation.

Zwischenergebnis: A ist nicht strafbar wegen gefährlicher Körperverletzung an Z gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB.

IV. Strafbarkeit wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung an X und Y

Zudem kommt durch das Zufahren auf die Personengruppe eine Strafbarkeit wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung an X und Y gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, II, 22, 23 I Alt. 2 StGB in Betracht.

Dazu müsste zunächst der Tatbestand erfüllt sein. Der Versuch der gefährlichen Körperverletzung ist gem. §§ 224 II, 23 I Alt. 2 StGB strafbar. X und Y blieben auch durch das Beiseitespringen unverletzt, sodass der Taterfolg nicht eingetreten ist. Hinsichtlich des Tatentschlusses kann auf die Ausführungen im subjektiven Tatbestand bezüglich der gefährlichen Körperverletzung an Z verwiesen werden. Indem A mit dem Zufahren auf X, Y und Z die tatbestandliche Ausführungshandlung vorgenommen hat, hat er unmittelbar zur Verwirklichung der gefährlichen Körperverletzung angesetzt. Der Tatbestand ist damit gegeben.

Allerdings ist A nach dem soeben Gesagten auch insoweit durch Notwehr gerechtfertigt. A ist deshalb nicht strafbar wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2, II, 22, 23 I Alt. 2 StGB.

V. Strafbarkeit wegen Nötigung

A könnte sich wegen einer Nötigung gem. § 240 I StGB in drei Fällen strafbar gemacht haben.

Indem A auf X, Y und Z zufuhr und sie so zu einer Ausweichreaktion bringen wollte, könnte A Gewalt angewandt haben. Als Gewalt wird die körperliche Kraftentfaltung verstanden, die einen körperlich wirkenden Zwang für das Opfer errichtet, um einen erwarteten oder geleisteten Widerstand zu überwinden.26 Durch die körperliche Tätigkeit der Bedienung des Pkw verursacht A einen für die Angreifer körperlich wirkenden Zwang zum Ausweichen vor dem herannahenden Fahrzeug. A wendet somit Gewalt an. Der erstrebte Nötigungserfolg tritt kausal und zurechenbar mit dem Ausweichen als Zwischen- bzw. der Ermöglichung der Flucht als endgültiges Ziel ein.

A müsste auch rechtswidrig gehandelt haben. Der offene Tatbestand des § 240 I StGB erfordert gem. § 240 II StGB eine positive Feststellung der Rechtswidrigkeit. Die Tat muss hiernach als verwerflich anzusehen sein. Verwerflichkeit ist durch einen erhöhten Grad an sittlicher Missbilligung gekennzeichnet.27 Diese fehlt stets, wenn der Täter gerechtfertigt handelt.28 Wie oben gezeigt ist dies bei A der Fall, sodass es an der Verwerflichkeit der Nötigung i.S.d. § 240 II StGB fehlt.

hemmer-Methode: Verneint man die Rechtfertigung gem. § 32 I StGB, wäre die Verwerflichkeit bezüglich Nötigungsmittel, Nötigungserfolg oder der Verknüpfung beider Elemente zu prüfen.29 Die Flucht als Nötigungserfolg steht im Einklang mit der Rechtsordnung. Allerdings wäre bei Ablehnung der Rechtfertigung das eingesetzte Nötigungsmittel angesichts der weiteren Fluchtmöglichkeiten als missbilligenswert anzusehen, sodass die Tat verwerflich wäre.

A ist mangels Rechtswidrigkeit nicht wegen einer Nötigung in drei Fällen gem. § 240 I StGB strafbar.

VI. Strafbarkeit wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

Weiterhin könnte sich A wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315b I Nr. 3 StGB strafbar gemacht haben.

1. Tatbestand

Dazu müsste zunächst der Tatbestand erfüllt sein. Bei dem Parkplatz handelt es sich definitorisch um Straßenverkehr, da hierunter jeder der Allgemeinheit zur Fortbewegung faktisch zugängliche Verkehrsraum verstanden wird.30 I.S.d. § 315b I Nr. 3 StGB müsste A die Sicherheit des Straßenverkehrs durch einen Eingriff beeinträchtigt haben. In systematischer Zusammenschau mit § 315c StGB, welcher verkehrsimmanente Gefahren abschließend sanktioniert, erfasst § 315b I Nr. 3 StGB nur solche Inneneingriffe in den Verkehr, durch welche dieser bewusst für verkehrsfremde Zwecke missbraucht wird, sog. Pervertierung des Straßenverkehrs. Verlangt wird dabei eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht.31 Da das bewusste Zufahren auf eine Gruppe von Personen keine verkehrsspezifische Betätigung ist, ist hier die Annahme einer Pervertierung angezeigt. § 315b I Nr. 3 StGB ist tatbestandlich erfüllt.

Hierdurch müsste eine konkrete Gefahr für eines der in § 315b I StGB enumerierten Rechtsgüter eingetreten sein. Dies ist hier deshalb der Fall, weil sogar ein Körperschaden verursacht wurde und jeder Schaden durch eine Gefahr vermittelt wird. Der Schadenseintritt ist damit Ausdruck der vorangehenden konkreten Gefahr. Auch X und Y befanden sich in einer konkreten Gefahr i.S.d. geforderten „Beinahe-Unfalls". Am spezifischen Gefahrverwirklichungszusammenhang zwischen Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und konkreter Rechtsgutgefahr besteht kein Zweifel. Der objektive Tatbestand des § 315b I Nr. 3 StGB ist erfüllt.

A handelte i.R.d. subjektiven Tatbestandes auch mit Vorsatz. Hinsichtlich der Pervertierung stellt die h.M. besondere Vorsatzanforderungen. Notwendig soll neben dem Pervertierungsvorsatz zusätzlich ein mindestens bedingter Schädigungsvorsatz sein.32 Da A willentlich und zielgerichtet auf die Personen zufuhr, liegt hinsichtlich der Pervertierungshandlung Absicht vor. Auch ein Schädigungsvorsatz kann somit bezüglich eines Schadenseintritts beim Ausweichen der X, Y und Z oder bei einem „leichten" Erfassen der Personen bejaht werden. Der Tatbestand des § 315b I Nr. 3 StGB ist erfüllt.

2. Rechtswidrigkeit

Fraglich ist aber, ob A auch im Rahmen dieses Delikts durch Notwehr gem. § 32 I StGB gerechtfertigt ist. A befand sich in einer Notwehrlage und wandte ein taugliches Verteidigungsmittel mit Verteidigungswillen an. Problematisch ist aber, ob sich eine Rechtfertigung auch auf § 315b StGB erstrecken kann. Schutzgut der Norm ist kein Individual-, sondern das Universalrechtsgut der Sicherheit des Straßenverkehrs. Das Notwehrrecht erlaubt aber grundsätzlich nur Eingriffe in Rechtsgüter des Angreifers.33 Allerdings kann bei einer per se zulässigen Verteidigung auch ein Eingriff in Universalrechtsgüter gerechtfertigt sein, wenn er in untrennbarem Zusammenhang mit der erforderlichen Verteidigung steht.34 Wenn gegen diese Ansicht der Rechtsprechung in der Literatur teils eingewandt wird, dass Notwehr den Eingriff in Universalrechtsgüter keinesfalls rechtfertigen könne, weil diese außerhalb des Konflikts von Recht und Unrecht im Verhältnis Verteidiger und Angreifer stehe,35 überzeugt dies nicht. Jedenfalls bei § 315b I StGB ist zu beachten, dass die Norm gleichrangig auch eine individualschützende Zielrichtung verfolgt.36 Damit ist zumindest bei diesem Delikt der Ansicht zu folgen, die eine Rechtfertigung für möglich hält. A ist mithin gerechtfertigt. Er handelt nicht rechtswidrig.

Zwischenergebnis: A ist aufgrund seines Verhaltens nicht strafbar gem. § 315b I Nr. 3 StGB.

VII. Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort

A könnte sich, indem er sich nach der Kollision mit Z vom Parkplatz entfernte, wegen eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 I Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Hierzu müsste zunächst der objektive Tatbestand erfüllt sein. Es müsste ein Unfall im Straßenverkehr stattgefunden haben. Unfall wird definiert als ein plötzliches und unerwartetes Ereignis, das Personen oder erhebliche Sachschäden nach sich zieht und mit den Gefahren des Straßenverkehrs in ursächlichem Zusammenhang steht.37 Insbesondere der ursächliche Zusammenhang mit den Gefahren des Straßenverkehrs wird von einer Ansicht in Fällen wie dem vorliegenden, nämlich bei vorsätzlicher Herbeiführung eines Schadens, in Zweifel gezogen. Dabei verdient die Ansicht, die einen Unfall bei vorsätzlichem Verhalten ablehnt, den Vorzug. Bei vorsätzlichem Verhalten realisiert sich keine typische Verkehrsgefahr.38 Für diese Auffassung streitet auch der Gedanke der mitbestraften Nachtat, weil das Unrecht der Tat schon durch die an das Vorverhalten knüpfenden Delikte abgegolten wird. Zudem kann der beispielsweise in § 258 V StGB verankerte Rechtsgedanke, nämlich die Straflosigkeit des Selbstschutzes39, verallgemeinert werden. Dem möglichen Täter, der vorsätzlich einen Schadensfall herbeigeführt hat, kann nicht zugemutet werden, gleichzeitig durch die Pflicht des § 142 I Nr. 1 StGB an seiner eigenen Überführung mitzuwirken.40

Folglich liegt vorliegend schon kein Unfall i.d.S. vor, sodass der objektive Tatbestand des § 142 I Nr. 1 StGB nicht erfüllt ist. A ist nicht gem. § 142 I Nr. 1 StGB strafbar.

VIII. Ergebnis

A bleibt somit insgesamt straflos.

D) Kommentar

(bb). Fragen rund um das Notwehrrecht sind äußerst prüfungsrelevant. Häufig stellt sich der mögliche Täter auch nur einen Sachverhalt vor, bei dessen Vorliegen er möglicherweise gem. § 32 StGB gerechtfertigt gewesen wäre. Dann müssen Sie nach h.M. i.R.d. Schuld prüfen, ob gegebenenfalls der sog. Vorsatzschuldvorwurf (gem. § 16 I S. 1 StGB analog) entfällt. Zu prüfen sind sodann hypothetisch die Voraussetzungen von § 32 StGB. Nur wenn diese tatsächlich zu bejahen sind, sollten Sie näher auf den Streit eingehen, wie diese Situation des sog. Erlaubnistatbestandsirrtums dogmatisch zu lösen ist. Rechtsprechung und h.L. folgen mit überzeugenden Argumenten dem Ansatz, die Vorsatzschuld zu verneinen.41

E) Zur Vertiefung

  • Zur Erforderlichkeit der Notwehr Hemmer/Wüst, Strafrecht AT I, Rn. 216 ff.
  • Zum Verteidigungswillen Hemmer/Wüst, Strafrecht AT I, Rn. 214.

F) Wiederholungsfragen

  1. Was sind die Grundlagen des Notwehrrechts?
  2. Welche Elemente enthält das subjektive Rechtfertigungselement der Notwehr?

  1. Vgl. allg. zur Abgrenzung Fischer, § 15 StGB, Rn. 9 ff.

  2. Lat., gemeint ist hiermit ein vor der Tat vorliegender Vorsatz.

  3. Vgl. MK, § 15 StGB, Rn. 14 f.

  4. Hierzu Fischer, § 13 StGB, Rn. 30.

  5. Zum Meinungsstreit Fischer, § 13 StGB, Rn. 28 ff.

  6. Fischer, § 13 StGB, Rn. 29.

  7. Vgl. Joecks, § 223 StGB, Rn. 4 ff.

  8. Vgl. Joecks, § 223 StGB, Rn. 9.

  9. Vgl. BGH, NStZ-RR 2010, 205, 206.

  10. Vgl. zum Streit Schönke/Schröder, § 224 StGB, Rn. 12.

  11. Andere Ansicht bei entsprechend guter Begründung vertretbar.

  12. Vgl. Joecks, § 32 StGB, Rn. 7.

  13. Vgl. Joecks, § 32 StGB, Rn. 9.

  14. Vgl. allg. Fischer, § 32 StGB, Rn. 21.

  15. Vgl. Fischer, § 32 StGB, Rn. 30.

  16. Vgl. etwa BGHSt 24, 356, 359

  17. Vgl. BGH, NStZ 2005, 31, 31 NJW 2003, 1955, 1957

  18. Vgl. Fischer, § 32 StGB, Rn. 31.

  19. Statt aller Joecks, § 32 StGB, Rn. 22 m.w.N.

  20. So etwa Schönke/Schröder, § 32 StGB, Rn. 63; MK, § 32 StGB, Rn. 241.

  21. In diese Richtung die ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHSt 5, 245, 247 f. NStZ 2007, 325, 326; NJW 2003, 1955, 1960.

  22. Vgl. Jäger, Strafrecht AT, Rn. 129.

  23. Vgl. Alwart, GA 83, 433, 446 ff.

  24. Vgl. BGH, NStZ-RR 2012, 84, 86 m.w.N.

  25. Vgl. BGH, NStZ-RR 1997, 65, 65 f. Schönke/Schröder, § 33 StGB, Rn. 3.

  26. So der herrschende enge Gewaltbegriff, hierzu und zum Meinungsstreit vgl. Fischer, § 240 StGB, Rn. 8 ff.

  27. Vgl. BGHSt 17, 328, 332

  28. Vgl. Jäger, Strafrecht AT, Rn. 105.

  29. Vgl. Joecks, § 240 StGB, Rn. 31 ff.

  30. Vgl. Fischer, § 315b StGB, Rn. 3.

  31. Vgl. Jäger, Strafrecht BT, Rn. 474 f.

  32. Vgl. Fischer, § 315b StGB, Rn. 20.

  33. Vgl. LK, § 32 StGB, Rn. 159.

  34. Vgl. BGH, NStZ 2012, 452, 452; NStZ-RR 2010, 140, 140

  35. So aber MK, § 32 StGB, Rn. 123.

  36. Zum Schutzzweck des § 315b StGB Schönke/Schröder, § 315b StGB, Rn. 1 m.w.N.

  37. Vgl. Joecks, § 142 StGB, Rn. 5.

  38. Vgl. Joecks, § 142 StGB, Rn. 16.

  39. Lat.: nemo tenetur se ipsum accusare.

  40. Vgl. zu den Argumenten Jäger, Strafrecht BT, Rn. 498.

  41. Näher hierzu vgl. Hemmer/Wüst, Strafrecht AT II, Rn. 333 ff.