Schlägerei (?) mit tödlichen Folgen ...

BGH, Urteil vom 19.12.2013 -- 4 StR 347/13

von Life and Law am 01.07.2014

+++ Totschlag, § 212 I StGB +++ Körperverletzung mit Todesfolge, §§ 223, 227 StGB +++ Notwehr/Notwehrexzess, §§ 32, 33 StGB +++ Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB +++

Sachverhalt (leicht abgeändert): A war zusammen mit B auf dem Weg zur Wohnung seines Vaters, wo sie von C und D erwartet wurden. Kurz vor dem Erreichen der Wohnung trafen sie auf Z und X sowie deren Freunde. Die Stimmung in der Gruppe um Z war alkoholbedingt ausgelassen bis gereizt. Z und seine Freunde beschimpften A und B als „Hurensöhne", wobei sich der eine körperliche Auseinandersetzung suchende Z besonders hervortat. Während A auf die Provokationen nicht einging, reagierte B mit Beleidigungen in Richtung des Z und seiner Begleiter und gab ihnen zu verstehen, sie sollten nur wenige Minuten abwarten, dann würden sie schon sehen.

Sodann begaben sich A und B in die nahe gelegene Wohnung, wo B von dem Vorfall berichtete und dazu aufforderte, hinunterzugehen und die Sache zu klären. A, der dem nur widerwillig nachkam, entnahm aus einer Schublade zwei Küchenmesser und übergab diese dem C, der sie an B und D weiterreichte. A und seinen Begleitern war dabei bewusst, dass sie sich in eine alkoholbedingt aufgeladene Situation begeben würden, bei der auch mit Tätlichkeiten ernstlich zu rechnen war.

Als die vier unter der Führung von D vor das Haus traten, wurden sie von der im Halbkreis aufgestellten Gruppe um Z erwartet. Die als Wortführer auftretenden D und Z lieferten sich zunächst ein Wortgefecht. Auch zwischen B und zwei Freunden des Z kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung, bei der B eines der Küchenmesser als Drohmittel benutzte. Währenddessen kamen die ein wenig abseits stehenden A und X überein, dass eine Schlägerei überflüssig sei und die Streitenden auseinandergebracht werden müssten. Daher versuchte A, D von einer tätlichen Auseinandersetzung abzuhalten, was ihm jedoch nicht gelang. Stattdessen kam es zu einer heftigen Schlägerei zwischen D und Z, bei der A daneben stand und das Geschehen beobachtete.

Nach kurzer Zeit ergriffen B, C und D jedoch die Flucht in Richtung eines nahe gelegenen Spielplatzes und ließen A alleine vor dem Wohnhaus zurück. Im Weglaufen drückte ihm D noch mit dem Wort „hier" eines der Küchenmesser in die Hand. Z verließ daraufhin seine Gruppe, lief auf A zu, stürzte sich auf ihn und versetzte ihm mehrere Schläge und Tritte. In dieser Situation führte A aus panischer Angst und völlig kopflos das Messer einmal ziellos nach vorne in Richtung des ihn angreifenden Z, um erwartete weitere Schläge und Tritte abzuwehren und sich zu verteidigen. Eine -- unter Umständen auch schwere -- Verletzung des Z nahm er dabei billigend in Kauf, ging jedoch davon aus, dass diese nicht tödlich sein würde. A traf Z mit dem Messer im Bereich des Halses und fügte ihm eine 11 cm tiefe Stichverletzung zu.

Nach dem Stich ließ Z von weiteren Tätlichkeiten ab. A hob das zunächst fallengelassene Messer wieder auf und lief zu B, C und D, die sich auf dem Spielplatz gesammelt hatten. Nachdem er an dem Messer Blutanhaftungen bemerkt hatte, äußerte er auf der sich anschließenden gemeinsamen Flucht vom Tatort: „Oh Gott, ich hab wohl einen abgestochen". Infolge seiner stark blutenden Stichverletzung verstarb Z kurz darauf.

Strafbarkeit des A nach dem 16. und 17. Abschnitt des StGB?

A) Sounds

1. Die für eine Schlägerei i.S.d. § 231 I Alt. 1 StGB erforderlichen Tätlichkeiten zwischen mehr als zwei Personen müssen nicht gleichzeitig begangen werden. Eine Schlägerei kann vielmehr auch dann anzunehmen sein, wenn nacheinander jeweils nur zwei Personen gleichzeitig wechselseitige Tätlichkeiten verüben, zwischen diesen Vorgängen aber ein so enger innerer Zusammenhang besteht, dass eine Aufspaltung in einzelne „Zweikämpfe" nicht in Betracht kommt und die Annahme eines einheitlichen Gesamtgeschehens mit mehr als zwei aktiv Beteiligten gerechtfertigt ist.

2. Eine tätliche Auseinandersetzung zwischen mehr als zwei Personen verliert den Charakter einer Schlägerei, wenn sich so viele Beteiligte entfernen, dass nur noch zwei Personen verbleiben, die aufeinander einschlagen oder in anderer Weise gegeneinander tätlich sind.

B) Problemaufriss

Gerade bei etwas längeren Sachverhalten mit mehreren Personen empfiehlt es sich unbedingt, eine Personenskizze anzufertigen sowie sich mittels eines Zeitstrahls den genauen Geschehensverlauf zu vergegenwärtigen. So vermeiden Sie, dass Sie den Sachverhalt „im Kopf" fehlinterpretieren bzw. unbewusst einen Ihnen bekannten „ganz ähnlichen" Fall lösen und nicht den vorliegenden. Zudem sollten Sie bei den entscheidenden Stellen („Vorsatz?"/„Notwehrhandlung erforderlich?"/„Schlägerei?") immer nochmals genau im Sachverhalt nachlesen, was hierzu steht. Von wenigen Worten kann es abhängig sein, zu welchem Ergebnis Sie kommen sollten. Dies macht die Arbeit eines präzisen Juristen aus und eine solche Arbeitsweise sollten Sie gerade in Prüfungssituationen an den Tag legen.

C) Lösung

Zu prüfen ist die Strafbarkeit des A nach dem 16. und 17. Abschnitt des StGB.

I. § 212 I StGB

A könnte sich wegen eines Totschlags gemäß § 212 I StGB strafbar gemacht haben, indem er mit dem Küchenmesser auf Z einstach.

1. Objektiver Tatbestand

Hierzu müsste der objektive Tatbestand erfüllt sein. A müsste einen anderen Menschen getötet haben. Der Stich mit dem Messer durch A führte zu einer schweren Verletzung des Z, infolge derer Z verstarb. Somit hat A den Z getötet. Der objektive Tatbestand liegt vor.

2. Subjektiver Tatbestand

Weiter müsste der subjektive Tatbestand gegeben sein. A müsste mit Vorsatz gehandelt haben. Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.1 Hierzu muss der Täter zumindest i.S.d. dolus eventualis den Erfolgseintritt für möglich halten und ihn billigend in Kauf nehmen.2 Vorliegend ging A jedoch davon aus, dass eine etwaige Verletzung des Z gerade nicht tödlich sein würde. Folglich hielt er den Todeseintritt gerade nicht für möglich; jedenfalls aber billigte er diesen nicht. Hiergegen spricht auch nicht, dass A den Z mit dem Messer im Halsbereich traf. Insofern hat A den Stich gerade nicht gezielt, sondern ziellos in Richtung des Z ausgeführt und dabei lediglich zufällig die empfindliche Halsregion getroffen.

Mithin wies A bezüglich der Tötung nicht einmal Eventualvorsatz auf. Der subjektive Tatbestand ist nicht erfüllt.

Zwischenergebnis: A hat sich nicht gemäß § 212 I StGB strafbar gemacht.

II. §§ 223 I, 227 I StGB

Durch den Stich mit dem Messer könnte A sich aber wegen einer Körperverletzung mit Todesfolge gemäß §§ 223 I, 227 I StGB strafbar gemacht haben. Angesichts des fehlenden Tötungsvorsatzes kommt insoweit lediglich eine fahrlässige Herbeiführung der Todesfolge gemäß § 18 StGB in Betracht.

Anmerkung: Von einer Prüfung der §§ 224, 222 StGB wird hier abgesehen, da diese konkurrenzrechtlich von § 227 StGB verdrängt werden.

1. Körperverletzung

A müsste den Tatbestand der Körperverletzung gemäß § 223 I StGB verwirklicht haben.

a) Objektiver Tatbestand

In objektiver Hinsicht müsste A eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben.

Körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.3

A versetzte dem Z einen Stich mit dem Küchenmesser und behandelte ihn insofern übel und unangemessen. Infolge des Stiches erlitt Z auch eine 11 cm tiefe Wunde, sodass er in seiner körperlichen Unversehrtheit in erheblichem Maße beeinträchtigt war. Mithin hat A den Z körperlich misshandelt.

Unter einer Gesundheitsschädigung versteht man das Hervorrufen oder Steigern eines wenn auch vorübergehenden pathologischen, d.h. negativ von den normalen körperlichen Funktionen abweichenden Zustands.4

Durch den Stich mit dem Küchenmesser fügte A dem Z eine 11 cm tiefe Stichverletzung im Bereich des Halses zu, welche stark blutete. Demgemäß rief A bei Z einen negativ von den körperlichen Funktionen abweichenden, also pathologischen, Zustand hervor und schädigte ihn somit an der Gesundheit.

Der objektive Tatbestand der Körperverletzung ist erfüllt.

b) Subjektiver Tatbestand

A müsste auch subjektiv tatbestandsmäßig, also vorsätzlich, gehandelt haben. A war bewusst, dass er Z mit dem Küchenmesser verletzen könnte, und nahm dies billigend in Kauf. Demensprechend hatte er Eventualvorsatz.

A handelte tatbestandsmäßig i.S.d. § 223 I StGB.

2. Verursachung des Todes

Weiter müsste A durch die Körperverletzung fahrlässig den Tod des Z verursacht haben.

Vorliegend fügte A dem Z durch den Messerstich eine stark blutende Wunde zu, die zum Tod des Z geführt hat. Insofern hat A den Tod des Z durch die Körperverletzung kausal verursacht.

Dabei müsste dem A gemäß § 18 StGB hinsichtlich der Todesfolge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fallen. Der Tod des Z müsste für A objektiv vorhersehbar gewesen sein. Objektive Vorhersehbarkeit ist gegeben, wenn der Täter in seiner konkreten Lage und nach seinen persönlichen Möglichkeiten den Todeseintritt im Ergebnis vorhersehen kann und aus dieser Sicht der Todeserfolg nicht außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit liegt.5 A war bewusst, dass er Z verletzen könnte. Angesichts dessen, dass er das Küchenmesser einsetzte, während Z auf ihn losging, und dass er es ungezielt in dessen Richtung führte, war ihm auch klar, dass Art und Schwere einer etwaigen Verletzung größtenteils vom Zufall abhingen, sodass er auch lebenswichtige Organe oder Schlagadern des Z treffen und ihm so eine tödliche Verletzung zufügen könnte. Dementsprechend war für A -- auch wenn dieser davon ausging, dass es nicht zu einer tödlichen Verletzung kommen würde -- der Tod des Z objektiv vorhersehbar. A handelte insoweit bewusst fahrlässig.

3. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang

Weiter müsste der tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang gegeben sein, d.h. in dem Tod des Z müsste sich gerade die der Körperverletzung innewohnende, ihr eigentümliche tatbestandsspezifische Gefahr verwirklicht haben; dieser Zusammenhang fehlt, wenn der Geschehensablauf zwischen Körperverletzung und Todesfolge außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt und sich als Verkettung außergewöhnlicher, unglücklicher Umstände darstellt.6 Anknüpfungspunkt des Gefahrzusammenhangs kann dabei nach Auffassung des BGH und der h.M. nicht nur der Verletzungserfolg, sondern auch die Körperverletzungshandlung sein, soweit bereits ihr das Risiko eines tödlichen Ausgangs anhaftet.7

Bereits das Zustechen mit einem Messer trägt in sich die Gefahr, dass dadurch schwere und sogar tödliche Verletzungen hervorgerufen werden. Dies gilt umso mehr, wenn der Messerstich -- wie hier -- ungezielt und im Rahmen eines Gerangels ausgeführt wird. Darüber hinaus erlitt Z durch den Messerstich des A eine 11 cm tiefe, stark blutende Stichverletzung im Halsbereich. Eine derartige Wunde birgt ebenfalls das Risiko in sich, zum Versterben des Verletzten zu führen. Gerade diese Gefahren haben sich auch im Tod des Z verwirklicht, sodass der tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang hier gegeben ist.

A handelte mithin tatbestandsmäßig i.S.d. §§ 223 I, 227 I, 18 StGB.

4. Rechtswidrigkeit

Die Tat des A müsste auch rechtswidrig gewesen sein.

Vorliegend kommt indes eine Rechtfertigung durch Notwehr gemäß § 32 I StGB in Betracht.

Notwehr, § 32 StGB

I. Notwehrlage

1. gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff

2. auf ein notwehrfähiges Rechtsgut

II. Notwehrhandlung

1. Erforderlichkeit

2. Gebotenheit

III. Subjektives Rechtfertigungselement

1. Kenntnis der rechtfertigenden Umstände

2. Verteidigungswille

a) Notwehrlage

A müsste sich zunächst in einer Notwehrlage i.S.d. § 32 II StGB befunden haben, d.h. es müsste ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut des A vorgelegen haben. Angriff ist dabei jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter und Interessen.8 Gegenwärtig ist ein solcher Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch andauert.9 Er ist rechtswidrig, wenn er im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, wenn er also den Bewertungsnormen des Rechts zuwiderläuft und nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist.10 Unter die notwehrfähigen Rechtsgüter fällt jedes dem Angegriffenen oder einem Dritten zustehende Gut und jedes rechtlich anerkannte Interesse, sofern diese Rechtsgutqualität aufweisen; dies sind insbesondere die strafrechtlich geschützten Individualrechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Eigentum und Vermögen.11

Vorliegend hatte Z bereits begonnen, A zu schlagen und zu treten, und war noch nicht im Begriff, von diesem abzulassen. Eine Rechtfertigung dieses Verhaltens war nicht ersichtlich; insbesondere hatte A sich an der Prügelei zwischen D und Z nicht beteiligt, sondern im Gegenteil versucht, diese zu beenden, sodass Z nicht seinerseits in Notwehr handelte. Folglich lag ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff des Z auf die körperliche Unversehrtheit des A und demgemäß eine Notwehrlage für diesen vor.

b) Notwehrhandlung

Außerdem müsste die Körperverletzung seitens des A als Verteidigungshandlung objektiv erforderlich, normativ geboten und subjektiv vom Verteidigungswillen getragen gewesen sein.

Erforderlich ist eine Abwehrhandlung, die geeignet ist, den Angriff sofort zu beenden oder zumindest abzuschwächen und die Gefahr endgültig abzuwenden oder zu verringern; zudem muss sie das relativ mildeste der dem Angegriffenen zur Verfügung stehenden Verteidigungsmittel darstellen.12

Infolge des Messerstiches ließ Z von weiteren Tätlichkeiten gegen A ab; insofern war die Körperverletzung mit dem Messer tatsächlich zur Beendigung des Angriffs geeignet. Fraglich ist jedoch, ob für A nicht auch ein milderes Mittel in Betracht gekommen wäre. Hier drängt sich der Gedanke auf, dass A dem Z, noch während dieser auf ihn zulief und bevor er ihn erstmalig körperlich angriff, zur Abschreckung hätte mitteilen oder zeigen können, dass er bewaffnet war. Zudem wäre es ihm möglich gewesen, dem Z den Einsatz des Messers zunächst nur anzudrohen und diesen so von Tätlichkeiten abzuschrecken. Schließlich hätte A sich auch mit Schlägen und Tritten gegen den Angriff des Z wehren können, ohne dabei das Messer anzuwenden. Insofern hätten dem A mildere Mittel zur Verfügung gestanden, und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese weniger erfolgversprechend gewesen wären. Die von A gewählte Verteidigungshandlung war daher nicht erforderlich.

Die Voraussetzungen der Notwehr sind nicht gegeben. Andere Rechtfertigungsgründe kommen nicht in Betracht, sodass die Tat des A rechtswidrig war.

5. Schuld

Schließlich müsste die Tat auch schuldhaft gewesen sein.

a) Fahrlässigkeitsschuld

Im Hinblick auf ein Verschulden der fahrlässigen Verursachung des Todes des Z ist zunächst erforderlich, dass dieser Erfolgseintritt auch subjektiv vorhersehbar war. Insoweit ist auf die vom Täter konkret gewollte und umgesetzte Tathandlung abzustellen.13

A wollte den Z mit dem Küchenmesser verletzen bzw. nahm eine solche Verletzung in Kauf. Dabei führte er das Messer aber ziellos im Rahmen des Gerangels mit Z und in panischer Angst. Insofern musste ihm klar sein, dass er den Z an einer besonders empfindlichen Körperstelle treffen und so tödlich verwunden könnte. Mithin war der Tod des Z für A auch subjektiv vorhersehbar. Die Fahrlässigkeitsschuld ist gegeben.

b) Notwehrexzess, § 33 StGB

Allerdings könnte das Verhalten des A durch einen Notwehrexzess gemäß § 33 StGB entschuldigt sein.

Notwehrexzess, § 33 StGB

I. Überschreitung der Grenzen der Notwehr

II. aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken

1. sog. Asthenische Affekte

2. innerer Zusammenhang zwischen Affekt und Überschreiten

III. Subjektive Merkmale

1. Kenntnis der Notwehrlage

2. Verteidigungswille

aa) Überschreitung der Grenzen der Notwehr

A müsste zunächst die Grenzen der Notwehr überschritten haben. Dies ist jedenfalls bei einem intensiven Notwehrexzess der Fall, wenn also der Angegriffene mit seiner Verteidigungshandlung über das nach § 32 II StGB erforderliche oder gebotene Maß hinausgeht.14

Wie bereits dargestellt, hätten dem A mildere Abwehrmittel als der durchgeführte Messerstich gegen den Angriff des Z zur Verfügung gestanden, sodass diese Verteidigungshandlung nicht erforderlich war. Mithin hat A die Grenzen der Notwehr im Sinne eines intensiven Notwehrexzesses überschritten.

Anmerkung: Während der intensive Notwehrexzess, also die Überschreitung der Grenzen der Notwehr im Hinblick auf deren Erforderlichkeit oder Gebotenheit, eindeutig von § 33 StGB erfasst ist, ist dies für den extensiven Notwehrexzess streitig.

Ein extensiver Notwehrexzess liegt vor, wenn es an der Gegenwärtigkeit des Angriffs fehlt, also die zeitliche Grenze der Notwehr überschritten wird. Die Literatur will sowohl beim vorzeitig- als auch beim nachzeitig-extensiven Exzess § 33 StGB gelten lassen. Nach der vorzugswürdigen Ansicht des BGH hingegen ist die Norm auf keinen der beiden Fälle anwendbar, da jeweils gerade keine unrechtsmindernde Notwehrlage gegeben ist, die zum Entfallen des Schuldvorwurfs führen könnte.

Vom intensiven und extensiven Notwehrexzess zu unterscheiden ist schließlich die Putativnotwehr, bei der der Täter irrig einen Sachverhalt annimmt, bei welchem eine Notwehrlage vorliegen würde. Hierbei handelt es sich um einen gewöhnlichen Erlaubnistatbestandsirrtum, auf den die allgemeinen Irrtumsregeln anzuwenden sind.

bb) Asthenischer Affekt

Weiter müsste diese Grenzüberschreitung des A auf Verwirrung, Furcht oder Schrecken, den sog. asthenischen Affekten, beruht haben. Furcht ist dabei nicht schon jedes -- normalpsychologisch naheliegende -- Angstgefühl; es muss durch den Affekt die Fähigkeit, das Geschehen richtig zu verarbeiten, erheblich reduziert und der Täter hierdurch zur Notwehrüberschreitung hingerissen worden sein.15

Im vorliegenden Fall hatte A zunächst wenig Gewaltbereitschaft gezeigt, sondern sich im Gegenteil aus der Prügelei zwischen D und Z sowie den Wortgefechten herausgehalten und versucht, die Streitereien zu schlichten und eine Schlägerei zu verhindern. Durch den Angriff des Z, dem A sich allein und ohne Verstärkung durch seine Freunde gegenübersah, geriet er jedoch in einen Zustand panischer Angst, der ihn kopflos werden ließ. Es ist davon auszugehen, dass er hierdurch -- trotz seiner grundsätzlich friedfertigen Gesinnung -- dazu hingerissen wurde, mit dem Messer zuzustechen. Hierfür spricht auch die von A auf der späteren Flucht getätigte, schockierte Äußerung, er habe wohl jemanden „abgestochen".

A handelte daher bei der Zufügung der tödlichen Verletzung aus Furcht i.S.d. § 33 StGB.

cc) Subjektive Merkmale

Schließlich ist in subjektiver Hinsicht erforderlich, dass A -- trotz seines Exzesses -- mit Verteidigungswillen handelte. Dies ist der Fall, wenn der Angegriffene den Angriff als solchen und dessen Rechtswidrigkeit erkennt und durch seine Tat der Rechtsverletzung entgegentreten will.16

Vorliegend war A bewusst, dass Z rechtswidrig seine körperliche Unversehrtheit angriff. Er setzte das Küchenmesser auch gerade zu dem Zweck ein, von ihm erwartete weitere Schläge und Tritte abzuwehren und sich zu verteidigen. Dementsprechend hatte A Verteidigungswillen.

Die Voraussetzungen des Notwehrexzesses nach § 33 StGB sind somit gegeben. Die Tat des A ist entschuldigt.

Zwischenergebnis: A ist auch nicht gemäß §§ 223 I, 227 I StGB strafbar.

III. § 231 I Alt. 1 StGB

A könnte sich jedoch durch den Messerstich wegen einer Beteiligung an einer Schlägerei gemäß § 231 I Alt. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Dazu müsste der objektive Tatbestand erfüllt sein. Zunächst müsste eine Schlägerei stattgefunden haben. Darunter versteht man den Streit von mindestens drei Personen mit gegenseitigen Körperverletzungen, auch wenn einer von ihnen ohne Schuld oder in Notwehr handelt, sofern diese sich nicht auf bloße Schutzwehr beschränkt, sondern in Trutzwehr übergeht.17 Vorliegend kam es zwischen B und zwei Freunden des Z lediglich zu einer verbalen Auseinandersetzung. Allein zwischen D und Z entwickelte sich eine heftige Prügelei; an dieser war jedoch weder A noch ein anderer der Anwesenden beteiligt. Insbesondere hat, soweit ersichtlich, auch niemand psychisch dazu beigetragen, dass Gewalt verübt wurde. Erst nach der Flucht des D stürzte sich Z auch auf A und schlug und trat diesen. Insofern könnte es sich hier um zwei getrennte körperliche Auseinandersetzungen zwischen jeweils nur zwei Personen gehandelt haben.

Allerdings müssen die zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals erforderlichen wechselseitigen Tätlichkeiten zwischen mehr als zwei Personen nicht gleichzeitig begangen werden; eine -- einheitliche -- Schlägerei i.S.d. § 231 I Alt. 1 StGB kann vielmehr auch anzunehmen sein, wenn nacheinander jeweils nur zwei Personen gleichzeitig wechselseitige Tätlichkeit verüben, zwischen diesen Vorgängen aber ein so enger innerer Zusammenhang besteht, dass eine Aufspaltung in einzelne „Zweikämpfe" nicht in Betracht kommt und die Annahme eines einheitlichen Gesamtgeschehens mit mehr als zwei aktiv Beteiligten gerechtfertigt ist. Indes verliert eine tätliche Auseinandersetzung zwischen mehr als zwei Personen den Charakter einer Schlägerei, wenn sich so viele Beteiligte entfernen, dass nur noch zwei Personen verbleiben, die aufeinander einschlagen oder in anderer Weise gegeneinander tätlich sind.18

Hier ist bereits zweifelhaft, ob die zwischen D und Z sowie zwischen A und Z verübten gegenseitigen Tätlichkeiten zueinander in einem derart engen Zusammenhang standen, dass sie ein einheitliches Gesamtgeschehen bildeten. Insofern ist zu bedenken, dass sich zunächst ausschließlich D und Z schlugen. Diese Prügelei wurde vollständig beendet, indem D flüchtete. Erst im Anschluss hieran wählte Z den A als neuen Gegner aus und ging auf diesen los. Andererseits bestand keine erhebliche zeitliche Zäsur zwischen beiden Auseinandersetzungen, und äußere Situation sowie Auslöser -- die vorherigen gegenseitigen Beschimpfungen der beiden Gruppen -- waren bei beiden dieselben.

Jedenfalls aber führte die Flucht des D dazu, dass mit A und Z nur noch zwei Personen in der „Schlägerei" verblieben. Zwar blieben die Freunde des Z -- anders als B, C und D -- anwesend. Jedoch griffen sie, soweit erkennbar, in keiner Weise in den Kampf zwischen A und Z ein. Infolgedessen verlor dieser spätestens zu diesem Zeitpunkt seinen Charakter als Schlägerei und wurde zu einem einfachen Zweikampf.

Eine Schlägerei liegt daher nicht vor; der objektive Tatbestand des § 231 I Alt. 1 StGB ist nicht gegeben.

Zwischenergebnis: A hat sich auch nicht gemäß § 231 I Alt. 1 StGB strafbar gemacht.

IV. Ergebnis / Konkurrenzen

A hat sich in dem vorliegenden Geschehen unter keinem Gesichtspunkt nach dem 16. bzw. 17. Abschnitt strafbar gemacht.

D) Kommentar

(bb). Die dem Fall zugrundeliegende Entscheidung eignet sich gut als Vorlage für einen anspruchsvollen Fall im typischen Bereich der Tötungs- bzw. Körperverletzungsdelikte. Achten Sie darauf, bei der Beteiligung mehrerer Personen nicht § 231 StGB zu vergessen. Es war vorliegend eines der Hauptprobleme zu erörtern, ob es sich um eine „Schlägerei" im Sinne des § 231 StGB handelt, insbesondere da keine sonstige Strafbarkeit bestand. Gerne übersehen wird bei § 231 I StGB die zweite Alternative: Es genügt als Tathandlung bereits die bloße Beteiligung an einem von mehreren verübten Angriff. Hierunter versteht man eine feindliche, unmittelbar gegen den Körper eines anderen zielende Einwirkung.19 Diese muss nicht notwendig zu einer Kraft-Einwirkung führen. Es genügt, wenn mindestens zwei Personen den Angriff gemeinsam verüben, denn dann kann bereits unklar sein, welcher der beiden Angreifer den Tod eines Menschen bzw. eine schwere Körperverletzung verursacht hat.

E) Zur Vertiefung

  • Notwehrexzess

Hemmer/Wüst, Strafrecht AT I, Rn. 475 ff.

  • Beteiligung an einer Schlägerei

Hemmer/Wüst, Strafrecht BT II, Rn. 111 ff.

F) Wiederholungsfragen

  1. Was versteht die h.M. unter „Überschreitung der Grenzen der Notwehr"

    im Sinne des § 33 StGB?

  2. Warum werden für eine Schlägerei im Sinne des § 231 StGB drei Personen für erforderlich erachtet und nicht zwei?

  1. Vgl. Fischer, § 15 StGB, Rn. 3.

  2. Vgl. Fischer, § 15 StGB, Rn. 9, 9b.

  3. Vgl. Fischer, § 223 StGB, Rn. 4.

  4. Vgl. Fischer, § 223 StGB, Rn. 8.

  5. Vgl. Fischer, § 227 StGB, Rn. 7a.

  6. Vgl. Fischer, § 227 StGB, Rn. 3.

  7. Vgl. Fischer, § 227 StGB, Rn. 3a.

  8. Vgl. Fischer, § 32 StGB, Rn. 5.

  9. Vgl. Fischer, § 32 StGB, Rn. 17 f.

  10. Vgl. Fischer, § 32 StGB, Rn. 21 ff.

  11. Vgl. Fischer, § 32 StGB, Rn. 7 f.

  12. Vgl. Fischer, § 32 StGB, Rn. 28, 30.

  13. Vgl. Fischer, § 18 StGB, Rn. 2.

  14. Vgl. Fischer, § 33 StGB, Rn. 2.

  15. Vgl. Fischer, § 33 StGB, Rn. 3.

  16. Vgl. Fischer, § 32 StGB, Rn. 25.

  17. Vgl. Fischer, § 231 StGB, Rn. 3.

  18. So die Argumentation des BGH in der zugrundeliegenden Entscheidung.

  19. Vgl. BGHSt 33, 102.