Fast"-Bandidos versus Gringo

BGH, Urteil vom 11.06.2013 -- 1 StR 86/13

von Life and Law am 01.03.2014

+++ Versuchter Mord, §§ 212 I, 211 II, 22, 23 I StGB +++ Rücktritt bei mehreren Beteiligten, § 24 II StGB +++ Zueignungsabsicht beim Raub, § 249 I StGB +++ Gefährliche Körperverletzung, §§ 223 I, 224 I StGB +++ Nötigung, § 240 I StGB +++

Sachverhalt (vereinfacht): A und B sind Anwärter auf die Mitgliedschaft bei der Rockerbande Bandidos. A geriet wegen einer nicht erfüllten Forderung in Streit mit S, einem Mitglied der befreundeten Gruppe der Gringos. Um den Vorfall zu klären, trafen sich A und S im Clubhaus der Bandidos. A bat S, mit nach draußen auf den Parkplatz zu kommen. Dieser folgte A mit einem mulmigen Gefühl, da ein Gespräch, wie er dachte, auch im Clubhaus hätte stattfinden können. Wie mit A vorher abgesprochen, folgte B diesen unauffällig, um dem S vor der Tür gemeinsam mit A eine gewaltsame Abreibung zu verpassen. Neben dem Zweck des Eintreibens der Forderung des A glaubten A und B, dass dies auch ihrem Aufstieg zu Vollmitgliedern der Bandidos förderlich sein würde. Vor der Tür ergriff B eine zuvor von ihm dort versteckte ca. 1 kg schwere Stabtaschenlampe. Er schlug damit fünfzehn Mal auf den Hinterkopf und den Bereich des oberen Rückens des S. Währenddessen trat A dem gemeinsamen Plan entsprechend mit Füßen und Knien auf den S ein und versetzte ihm wuchtige Schläge mit der Faust ins Gesicht. A bemerkte dabei, dass B mit einer Stabtaschenlampe schlug und billigte dieses Vorgehen ausdrücklich. A und B wussten, dass diese Schläge lebensbedrohlich sein können, nahmen dies als Folge ihres Verhaltens aber billigend in Kauf. Als S schließlich zu Boden ging, forderte B ihn auf, ihm seine Motorradkutte als Zeichen der Zugehörigkeit zu den Gringos zu übergeben. S weigerte sich mit den Worten: „Da müsst ihr mich schon ganz umbringen." B antwortete darauf mit „Okay" und schlug noch dreimal wuchtig mit der Taschenlampe auf den Hinterkopf des S, wodurch dieser bewusstlos wurde. Diese Eskalation hatte der in diesem Moment teilnahmslos danebenstehende A nicht vorausgesehen. B zog dem bewusstlosen S die Kutte aus und ging mit A zurück ins Haus. S blieb auf dem dunklen und unübersichtlichen Parkplatz zwischen den Autos liegen. Dabei war A und B klar, dass S lebensgefährlich verletzt sein könnte. Sie gingen aber davon aus, dass er gefunden würde, zumal er mit seiner Frau in das Clubhaus gekommen war. Da er für die Kutte keine Verwendung hatte, warf B sie in einem symbolischen Akt des Ausschlusses des S aus der Gemeinschaft noch im Clubhaus auf den Boden. A interessierte sich dafür ebenfalls nicht mehr. Tatsächlich hatte sich S mehrere Platzwunden am Kopf, eine Gehirnerschütterung und diverse Hämatome im Bereich des Halses und der Schultern zugezogen.

Strafbarkeit von A und B nach dem StGB? § 239 StGB sowie §§ 239a f. StGB sind nicht zu prüfen.

A) Sounds

1. Für § 24 II S. 1 StGB reicht es grundsätzlich nicht aus, wenn einer von mehreren Tatbeteiligten nur die weitere Tatausführung aufgibt. Dies ist unabhängig von der Vorstellung zu Rettungsbemühungen Dritter.

2. Bereits die Aufforderung, ins Freie zu treten, bedeutet den Beginn einer körperlichen Auseinandersetzung, welche die Arglosigkeit im Sinne der Heimtücke ausschließt, wenn im Gesamtkontext keine anderen als Gewalthandlungen zu erwarten sind.

3. Das Wegwerfen einer weggenommenen Sache lässt auch dann nicht auf eine Zueignungsabsicht i.S.d. § 249 StGB schließen, wenn ihm eine große symbolische Bedeutung zukommt.

B) Problemaufriss

Die vorliegende Entscheidung des BGH spielt, wie viele Entscheidungen der letzten Zeit, im Milieu der Rockerbanden. Zwei Mitglieder der Bandidos geraten in Streit mit einem Mitglied einer anderen -- wenngleich eigentlich befreundeten -- Bande. Der Streit eskaliert in Gewalthandlungen. Dies ist der tatsächliche Rahmen für einen Fall, der einen Querschnitt durch viele klassische Probleme des Allgemeinen und des Besonderen Teils des Strafrechts darstellt. Probleme des Rücktritts sind ebenso zu erörtern, wie solche der Mittäterschaft. Im Besonderen Teil sind besonders das Heimtücke-Merkmal beim Mord, die Voraussetzungen der gefährlichen Körperverletzung und die Frage der Zueignungsabsicht beim Raub problematisch. Die Entscheidung zeichnet sich dabei weniger durch die besondere Schwierigkeit der angesprochenen Einzelprobleme, als vielmehr durch ihre Fülle und Verteilung auf sehr verschiedenartige Delikte aus.

C) Lösung

Zu prüfen ist die Strafbarkeit von A und B nach dem StGB.

Erster Tatkomplex: Schläge gegen S

Zunächst ist die Strafbarkeit wegen der Schläge gegen S vor dem Clubhaus zu betrachten.

I. Strafbarkeit von A und B

Fraglich ist, wie sich A und B in diesem Tatkomplex strafbar gemacht haben.

1. Strafbarkeit gem. §§ 211 II Gr. 1 Var. 4, Gr. 2 Var. 1, 212 I, 22, 23 I Alt. 1, 25 II StGB

Indem B den S mit der Stabtaschenlampe auf den Hinterkopf schlug, während A ihn trat und mit Fäusten schlug, könnten sich A und B wegen eines versuchten Mordes in Mittäterschaft gem. §§ 211 II Gr. 1 Var. 4, Gr. 2 Var. 1, 212 I, 22, 23 I Alt. 1, 25 II StGB strafbar gemacht haben.

a) Vorprüfung

Der Mordversuch ist gem. §§ 23 I Alt. 1, 12 I StGB strafbar. Da mit dem Ausbleiben des Taterfolgs ein Defizit im objektiven Tatbestand besteht, ist die Tat nicht vollendet.

b) Tatentschluss

A und B müssten zur Tat vorbehaltlos entschlossen gewesen sein. Da an ihrem unbedingten Handlungswillen nicht zu zweifeln ist, verengt sich die Prüfung dieses Merkmals auf den Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatumstände und darüber hinausgehende subjektive Tatbestandsmerkmale.

aa) Tatentschluss hinsichtlich des gemeinschaftlichen Totschlags

A und B müssten zunächst zur Begehung eines gemeinschaftlichen Totschlags entschlossen gewesen sein.

Sie nahmen den Taterfolg in Folge der Schläge mit der Stabtaschenlampe billigend in Kauf. Sie handelten hinsichtlich des Todes des S mit dolus eventualis. Die Tatsache, dass hierzu subjektiv eine hohe Hemmschwelle überwunden werden muss, schließt diese eindeutige Feststellung nicht pauschal aus. Diese Tatsache ist nur im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung gem. § 261 StPO zu berücksichtigen, wobei vorliegend keine Anhaltspunkte für eine abweichende Würdigung bestehen.1 Vorsatz ist insofern vorhanden. Ausreichend sind dabei bereits die ersten Schläge mit der Taschenlampe. Schon diese sind grundsätzlich lebensgefährlich, sodass es für den Tötungsvorsatz auf die nachfolgenden Schläge durch B nicht ankommt.

A und B müssten des Weiteren zur gemeinschaftlichen Tatbegehung entschlossen gewesen sein. Fraglich ist, ob die Schläge, die B mittels der Taschenlampe ausführte, dem A zugerechnet werden können. Hierzu müssten die Voraussetzungen der Mittäterschaft gem. § 25 II StGB nach der Vorstellung von A und B vorliegen. A und B hatten einen gemeinsamen Tatplan gefasst, S eine gewaltsame Abreibung zu verpassen. Dieser inkorporiert unspezifisch gemeinschaftliche Gewalthandlungen gegen S. Das Vorgehen mittels der Stabtaschenlampe wird in diesen Plan jedenfalls in dem Zeitpunkt einbezogen, in dem A die Verwendung der Taschenlampe erkennt und konsentiert.2

Indem A und B jeweils auf S einwirken, leisten beide nach ihrer Vorstellung einen Tatbeitrag. Dieser Tatbeitrag reicht unter Zugrundelegung der Vorstellung von A und B nach allen Ansichten für eine Täterschaft aus.3 Sie handeln jeweils mit animus auctoris, was nicht zuletzt am gemeinsamen Ziel der Vollmitgliedschaft bei den Bandidos deutlich wird. Auch war A und B klar, dass sie die Tatausführung jeder für sich willentlich abbrechen und insgesamt zum Scheitern bringen könnten. Insofern hatten sie auch Tatbeherrschungswillen, der nach der objektivierenden Tatherrschaftslehre notwendig ist. Die normative Kombinationstheorie als Synthese der beiden dargestellten Ansätze führt zu keinem anderen Ergebnis. Folglich sind A und B als Täter anzusehen, die Schläge des B können A gem. § 25 II StGB zugerechnet werden.

A und B haben Tatentschluss hinsichtlich einer gemeinschaftlichen Begehung eines Totschlags.

bb) Tatentschluss hinsichtlich eines Mordes

Fraglich ist, ob sie auch die Verwirklichung von Mordmerkmalen in ihre Vorstellung aufgenommen haben.

Zu denken wäre dabei an ein Handeln aus niedrigen Beweggründen. Dies setzt voraus, dass die Motive des Täters nach allgemeiner sittlicher Auffassung auf niedrigster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind.4 Über die handlungsleitenden Motive von A und B enthält der Sachverhalt indes zu wenige Informationen, um mit Sicherheit auf derartige sittlich zutiefst missbilligenswerte Motive schließen zu können.

Eventuell hatten A und B aber Vorsatz bezüglich des objektiven Mordmerkmals der Heimtücke. Heimtücke wird von der h.M. definiert als das Ausnutzen der Arg- und der darauf beruhenden Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung.5 Arglos ist das Opfer dabei, wenn es sich im Zeitpunkt der Einwirkung keines erheblichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit versieht. Wehrlos ist es, wenn es in Folge der Arglosigkeit zur Verteidigung außer Stande oder in seiner Verteidigungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Heimtücke ist grundsätzlich derjenige des Beginns des strafbaren Versuchs.6 Vorliegend fehlt es an der Arglosigkeit des S. Schon in dem Zeitpunkt, als A ihn im Clubhaus aufforderte vor die Tür zu kommen, hatte er ein „mulmiges Gefühl". Diese Aufforderung kann im Gesamtkontext bereits als Beginn der Gewaltanwendung aufgefasst werden, da das Stattfinden einer körperlichen Auseinandersetzung klar abzusehen ist. Das Verlassen des Hauses konnte keinem anderen Zweck dienen, zumal ein klärendes Gespräch ohne weiteres im Haus hätte stattfinden können. Damit verlor S vor dem Beginn der versuchsbegründenden Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit seine Arglosigkeit. A und B handelten danach nicht heimtückisch.

Anmerkung: Man könnte an das Vorliegen des Ausnahmefalls der sog. „Vereinzelung" denken. Der Effekt der situativen Überrumpelung des Opfers wird hier substituiert durch einen geplanten Hinterhalt, in den sich das Opfer arglos begibt. Dann ist es unschädlich, dass das Opfer im maßgeblichen Zeitpunkt bereits argwöhnisch ist.7 Bei A und B fehlt ein solcher geplanter Hinterhalt. Vielmehr konfrontierten sie den S nahezu direkt mit ihrem Vorhaben. Folglich lässt sich Heimtücke auch unter diesem Blickwinkel nicht begründen.

Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Anwendung des Definitionsansatzes einer Mindermeinung, die für die Heimtücke einen besonders verwerflichen Vertrauensbruch fordert.8 Zwischen A und B einerseits und S andererseits besteht kein solches Vertrauensverhältnis.

Folglich fehlt es am Tatentschluss hinsichtlich eines Mordmerkmals.

Zwischenergebnis: A und B haben sich nicht wegen eines versuchten Mordes in Mittäterschaft strafbar gemacht.

2. Strafbarkeit von A und B gem. §§ 212 I, 22, 23 I Alt. 1, 25 II StGB

In Betracht kommt aber eine Strafbarkeit wegen eines versuchten Totschlags in Mittäterschaft gem. §§ 212 I, 22, 23 I Alt. 1, 25 II StGB.

a) Tatbestand

Der Totschlagsversuch ist gem. §§ 23 I Alt. 1, 12 I StGB strafbar und die Tat ist nicht vollendet (s.o.). Wie soeben festgestellt, haben A und B vorbehaltlosen Tatentschluss hinsichtlich der Tötung des S. Sie haben zudem in objektiver Hinsicht zur Tat unmittelbar angesetzt, indem sie mit den Schlägen und Tritten gegen S die tatbestandlichen Ausführungshandlungen bereits vorgenommen haben. Der Tatbestand des versuchten Totschlags in Mittäterschaft ist erfüllt.

b) Rechtswidrigkeit und Schuld

A und B handeln rechtswidrig und schuldhaft.

c) Persönlicher Strafaufhebungsgrund: Rücktritt gem. § 24 StGB

Eventuell sind A und B aber strafbefreiend vom Totschlagsversuch zurückgetreten. Der Rücktritt beurteilt sich bei mehreren Beteiligten nach § 24 II StGB. Fraglich ist, ob die Voraussetzungen der Norm bei A und B hier erfüllt sind. Gem. § 24 II S. 1 StGB ist die freiwillige Verhinderung der Vollendung der Tat erforderlich. Dies setzt freilich zunächst wie auch i.R.d. § 24 I StGB voraus, dass der Versuch nicht fehlgeschlagen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Täter nach ihrer Vorstellung in der konkreten Tatsituation keine Möglichkeit mehr sehen, den Taterfolg mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu erreichen.9 Ein Fehlschlag ist vorliegend nicht gegeben, da A und B den S ohne weiteres im Zustand der Bewusstlosigkeit weiter hätten misshandeln bzw. töten können.

Des Weiteren ist gem. § 24 II S. 1 StGB erforderlich, dass die Vollendung freiwillig verhindert wurde. Anders als beim unbeendeten Versuch des § 24 I StGB reicht die bloße Aufgabe der Tatausführung bei § 24 II StGB grundsätzlich nicht aus. Erforderlich sind grundsätzlich aktive Verhinderungsbemühungen.10 Dies gilt unabhängig davon, ob die Täter von einer erfolgreichen Rettung durch Dritte ausgehen. Vor diesem Hintergrund ergreifen weder A noch B für die Rücktrittshandlung ausreichende Rettungsbemühungen. Sie bleiben vollständig untätig und überlassen B auf dem dunklen und unübersichtlichen Parkplatz vor dem Klubhaus seinem Schicksal. Seine rechtzeitige Rettung erscheint auch ob der Gefahren der Bewusstlosigkeit selbst als reiner Zufall. Dass A und B davon ausgingen, dass er gefunden wird, enthebt sie nach dem Gesagten nicht der Hilfspflicht. Sie vollbringen grundsätzlich keine honorierungswürdige Verzichtsleistung und damit keine ausreichende Rücktrittshandlung. Allenfalls wäre es denkbar, dass A und B von einer teleologischen Reduktion des § 24 II S. 1 StGB profitieren. Ausnahmsweise, so die Rechtsprechung, können aktive Rücktrittshandlungen obsolet sein, wenn die Tatausführung mit Sicherheit schon durch das Nichtweiterhandeln des Täters unterbleibt.11 Zumal die Tat bereits durchgeführt und S in eine lebensgefährliche Situation gebracht war, ist auch dieser Fall evident nicht einschlägig.

Damit sind A und B nicht i.S.d. § 24 II S. 1 StGB strafbefreiend vom Versuch des mittäterschaftlichen Totschlags zurückgetreten.

Zwischenergebnis: A und B sind strafbar wegen eines versuchten Totschlags in Mittäterschaft gem. §§ 212 I, 22, 23 I Alt. 1, 25 II StGB.

3. Strafbarkeit gem. §§ 211 Gr. 3 Var. 2, 212 I, 22, 23 I Alt. 1, 13 I, 25 II StGB

Eine Strafbarkeit wegen eines versuchten Mordes in Mittäterschaft durch Unterlassen wegen des Liegenlassens des bewusstlosen S gem. §§ 211 Gr. 3 Var. 2, 212 I, 22, 23 I Alt. 1, 13 I, 25 II StGB unter dem Blickwinkel der Verdeckungsabsicht scheidet offensichtlich aus. Der subjektive Tatbestand ist nicht erfüllt. Wenn vorsätzliches Verhalten nach der h.M. keine Ingerenzpflichten hinsichtlich gleichgerichteter Erfolge auslöst und A und B dies zutreffend reflektieren, fehlt es bereits an der Kenntnis der ihre Garantenstellung begründenden Umstände. Der Tatentschluss ist nicht gegeben.12 Außerdem wäre der Vorsatz zu hinterfragen, weil A und B davon ausgingen, dass S gefunden werden könnte. Eine Strafbarkeit scheidet vor diesen Hintergründen aus.

4. Strafbarkeit gem. §§ 224 I Nr. 2 Alt. 2, 3, 4 u. 5, 223 I, 25 II StGB

In Betracht kommt durch die Schläge aber eine gefährliche Körperverletzung in Mittäterschaft gem. §§ 224 I Nr. 2 Alt. 2, 3, 4 u. 5, 223 I, 25 II StGB.

a) Grundtatbestand

A und B müssten den S i.S.d. § 223 I StGB körperlich misshandelt haben. Körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt werden. Das körperliche Wohlbefinden beschreibt den auch subjektiven Zustand des Körperempfindens des Opfers vor der Einwirkung. Körperliche Unversehrtheit dagegen wird definiert als der Zustand körperlicher Integrität und somatischer Funktionsfähigkeit.13 Indem A und B durch Tritte, Faustschläge und die Schläge mit der Taschenlampe auf S einwirken, fügen sie ihm Wunden, Hämatome und eine Gehirnerschütterung zu. Dadurch entstehen Schmerzen und die Körpersubstanz wird angegriffen. A und B misshandeln den S körperlich. Auch eine Gesundheitsschädigung als Hervorrufen eines negativ vom Normalzustand der körperlichen Funktionen abweichenden pathologischen Zustandes14 ist ob der schweren Verletzungen des S gegeben. Die einzelnen Tathandlungen werden, da vom gemeinsamen Tatplan gedeckt, wechselseitig gem. § 25 II StGB zugerechnet. A und B handeln jeweils hinsichtlich des Taterfolges mit zielgerichtetem Verwirklichungswillen. Sie erfüllen den subjektiven Tatbestand mit dolus directus ersten Grades. Als notwendiges Durchgangsstadium ist der Körperverletzungsvorsatz im Tötungsvorsatz enthalten. Der Grundtatbestand des § 223 I StGB ist erfüllt.

b) Qualifikationstatbestand

Fraglich ist, ob Qualifikationstatbestände des § 224 I StGB verwirklicht sind.

In Betracht kommt zunächst die Begehung mittels eines gefährlichen Werkzeugs gem. § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB. Definitorisch sind all jene Gegenstände gefährliche Werkzeuge, die sowohl abstrakt, als auch in der konkreten Situation der Verwendung geeignet sind, erhebliche Verletzungen beim Opfer hervorzurufen.15 Bei der Stabtaschenlampe mit einem Gewicht von 1 kg handelt es sich um ein gefährliches Werkzeug i.d.S. Sie ist abstrakt als Schlagwerkzeug geeignet und diese abstrakte Eignung kommt beim wuchtigen Schlagen auf den Hinterkopf eines Opfers konkret zum Tragen. Folglich ist § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB erfüllt.

Des Weiteren könnten A und B mittels eines hinterlistigen Überfalls i.S.d. § 224 I Nr. 3 StGB vorgegangen sein. Überfall ist jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen. Hinterlistig ist dieser Überfall dann, wenn der Täter seine wahre Absicht planvoll berechnend verdeckt.16 Insoweit ist der Maßstab des § 224 I Nr. 3 StGB restriktiver als derjenige des Heimtückemerkmals beim Mord. Es ist hier erst Recht abzulehnen. A fordert S auf, mit ihm nach draußen zu kommen. Der Sinngehalt dieser Äußerung ist im Gesamtkontext eindeutig, was sich auch darin zeigt, dass S ein „mulmiges Gefühl" beschlich. Ein solches Vorgehen ist nicht hinterlistig. § 224 I Nr. 3 StGB scheidet aus.

Zudem könnte eventuell eine gemeinschaftliche Begehung gem. § 224 I Nr. 4 StGB gegeben sein. Umstritten ist, welche Qualität des Zusammenwirkens für das Merkmal erforderlich ist.17 Während eine Ansicht zwingend Mittäterschaft fordert, sieht die Gegenansicht bereits jede Teilnahme als ausreichend an. Die wohl zutreffende vermittelnde Ansicht stellt teleologisch richtig darauf ab, ob die Mitwirkung mehrerer Personen die Gefahr für das Opfer erhöht. Der Streit bedarf hier keiner Entscheidung, da alle Ansichten zum Ergebnis des Vorliegens des Merkmals führen. A und B sind Mittäter. Sie nehmen beide an den Gewalthandlungen teil, sodass sich die für S erhöhte Gefahr sogar realisierte. § 224 I Nr. 4 StGB ist damit gegeben.

Schließlich ist auch das Merkmal des § 224 I Nr. 5 StGB erfüllt. Auch hier besteht schon definitorisch Streit. Während eine Ansicht eine konkrete Lebensgefährlichkeit fordert, sieht die Gegenauffassung eine abstrakte Lebensgefährlichkeit der Handlung als ausreichend an.18 Wie soeben bedarf es auch hier keines Streitentscheides. Jedenfalls die Schläge mit der Taschenlampe gegen den empfindlichen Hinterkopf sind sowohl abstrakt als auch konkret geeignet, das Leben des Tatopfers zu gefährden.

Hinsichtlich § 224 I Nr. 2 u. 4 StGB handeln A und B direkt vorsätzlich, also wissentlich. Die Lebensgefährlichkeit der Handlung nehmen sie billigend in Kauf, sodass insofern Eventualvorsatz zu bejahen ist.

§ 224 I Nr. 2 Alt. 2, 4 u. 5 StGB sind erfüllt. A und B erfüllen den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung.

c) Rechtswidrigkeit und Schuld

A und B handeln jeweils rechtswidrig und schuldhaft.

Zwischenergebnis: A und B haben sich gem. §§ 224 I Nr. 2 Alt. 2, 4 u. 5, 223 I, 25 II StGB strafbar gemacht.

II. Zwischenergebnis

A und B haben sich wegen eines versuchten Totschlags in Mittäterschaft gem. §§ 212 I, 22, 23 I Alt. 1, 25 II StGB und einer gefährlichen Körperverletzung in Mittäterschaft gem. §§ 224 I Nr. 2 Alt. 2, 4 u. 5, 223 I, 25 II StGB strafbar gemacht. Zwecks Klarstellung des Vollendungsunrechts tritt die gefährliche Körperverletzung nicht als subsidiär im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück. Die Delikte stehen in Tateinheit gem. § 52 StGB.

Zweiter Tatkomplex: Entwendung der Kutte

Den zweiten Tatkomplex bildet das Geschehen um die Entwendung der Kutte des S.

hemmer-Methode: Hier ist von einer gemeinsamen Prüfung der beiden Tatbeteiligten A und B abzusehen. B ist eindeutig Tatnächster. Er fasst den maßgeblichen Willensentschluss und realisiert den Plan selbstständig, sodass es gerechtfertigt erscheint, zunächst die Strafbarkeit des B allein zu untersuchen, bevor zur Frage der Beteiligung des A Stellung genommen wird.

I. Strafbarkeit des B

Fraglich ist, wie sich B strafbar gemacht hat.

1. Strafbarkeit des B gem. §§ 212 I, 22, 23 I StGB sowie §§ 224 I, 223 I StGB

Die neuerlichen Schläge gegen S begründen keine isolierte Strafbarkeit des B wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung. Hierbei handelt es sich jeweils in Ermangelung einer Zäsur im Geschehensablauf um eine Form der iterativen Tatausführung, die materiell nur eine einzige Tat darstellt.19

2. Strafbarkeit des B gem. §§ 249 I, 250 II Nr. 1 StGB

Indem er dem bewusstlosen S die Jacke auszog, nachdem er ihn zuvor unter Verwendung der Stabtaschenlampe niedergeschlagen hatte, könnte er sich wegen eines besonders schweren Raubes gem. §§ 249 I, 250 II Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben.

a) Objektiver Tatbestand

Die Kutte steht als bewegliche Sache im Alleineigentum des S. Sie ist als fremde bewegliche Sache ein taugliches Tatobjekt. B müsste zudem ein qualifiziertes Nötigungsmittel i.S.d. § 249 I StGB eingesetzt haben. B übt durch die drei abschließenden Schläge mit der Stabtaschenlampe Gewalt gegenüber S aus. Er errichtet einen körperlich wirkenden Zwang zur Überwindung des durch S geleisteten Widerstandes.20

Die Jacke müsste zudem weggenommen worden sein. Wegnahme meint den Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams. Gewahrsam wird bestimmt als die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft, beurteilt nach der Verkehrsauffassung.21 S war zunächst alleiniger Gewahrsamsinhaber an der Jacke. Seine Bewusstlosigkeit ändert daran nichts. Jedenfalls für den Fall, dass der Gewahrsamsinhaber später aus der Bewusstlosigkeit erwacht, ist anerkannt, dass ihm der Gewahrsam normativ zugeordnet bleibt.22

hemmer-Methode: Würde S hier ohne Wiedererlangung seines Bewusstseins sterben, könnte mit einer vereinzelt in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht angenommen werden, dass S keinen Gewahrsam hatte.23 Einen Raub in dieser Situation abzulehnen wäre dennoch falsch, denn die Wegnahme beginnt bereits mit Vornahme der Gewalthandlungen. Die Gewahrsamsfeststellung hätte in diesem Fall einen anderen Anknüpfungspunkt, nämlich den Beginn der Gewalthandlung.24

Indem B die Kutte des S auszieht, hebt er dessen fortbestehenden Gewahrsam gegen seinen Willen auf und nimmt die Jacke folglich weg.

Dabei verwirklicht B auch die Qualifikation des § 250 II Nr. 1 Alt. 2 StGB. Er schlägt nach dem gefassten Tatentschluss den S mehrfach mit der Stabtaschenlampe, um die Herausgabe der Jacke zu erreichen. Er verwendet sie folglich in diesem Sinne. I.R.d. Qualifikationstatbestandes des § 250 II Nr. 1 StGB wird der Begriff des gefährlichen Werkzeugs durch die Einsatzkomponente dem Begriff des § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB angenähert, da es hier -- anders als bei § 250 I Nr. 1 lit. a StGB -- gerade zum Einsatz des Werkzeugs kommt.25 Der objektive Tatbestand des besonders schweren Raubes ist erfüllt.

b) Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand müsste erfüllt sein. B handelt hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes vorsätzlich. Er setzt die Gewalt subjektiv ein, um die Wegnahme der Kutte zu ermöglichen. Der Finalitätszusammenhang zwischen Wegnahme und Gewalthandlung -- nach h.M .ein subjektives Merkmal -- ist erfüllt.26

Schließlich müsste B mit der Absicht rechtswidriger Zueignung gehandelt haben. Diese zerfällt in zwei subjektive Voraussetzungen: die Absicht der zumindest vorübergehenden Aneignung und den zumindest bedingten Vorsatz der dauerhaften Enteignung. Problematisch ist schon die erste Komponente der Aneignungsabsicht. Diese setzt voraus, dass sich der Täter eine eigentümerähnliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand anmaßt. Die Haltung als ein Eigentümer manifestiert sich insbesondere in einer zweckgerichteten Verwendung, die mit der Anerkennung fremden Eigentums nicht zu vereinbaren ist. Hierzu gehört die Inbesitznahme zur bloßen Zerstörung gerade nicht. Diese setzt nicht eine eigentümerähnliche Verfügungsgewalt voraus, sondern kann auch bei nur vorübergehender und kurzfristiger Besitzerlangung geschehen. Auf den ersten Blick fehlt es vorliegend an der Aneignungsabsicht, da B die Jacke nur wegwerfen wollte. Etwas anderes könnte sich aber daraus ergeben, dass er die Jacke unter besonderen Umständen, nämlich als symbolischen Akt, wegwerfen wollte. Dies ist aber nicht der Fall. Vielmehr resultiert der Symbolcharakter der Handlung des B gerade aus der Anerkennung der fortbestehenden Eigentümerstellung des S. B erstrebte darüber hinausgehend keine Handlung, die auf seine Eigentümerstellung hätte schließen lassen können.

Folglich fehlt es an der Absicht der Aneignung bei B. Die Zueignungsabsicht ist damit nicht gegeben und der subjektive Tatbestand des Raubes ist nicht erfüllt.

Zwischenergebnis: B ist nicht gem. §§ 249 I, 250 II Nr. 1 StGB strafbar.

3. Strafbarkeit des B gem. §§ 253, 255, 250 II Nr. 1 StGB

In Betracht könnte aber eine besonders schwere räuberische Erpressung gem. §§ 253, 255, 250 II Nr. 1 StGB kommen.

hemmer-Methode: Bei der fehlenden Zueignungsabsicht beim Raub handelt es sich um eine Fallgruppe, bei der zwingend an die nachfolgende Prüfung einer räuberischen Erpressung gedacht werden sollte.27

Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes ist sehr fraglich. Zwar wendet B objektiv ein qualifiziertes Nötigungsmittel i.S.d. § 255 StGB an. Fraglich ist aber, ob das Ausziehen der Kutte eine taugliche Tathandlung der räuberischen Erpressung ist. Hierbei handelt es sich um eine Wegnahme (s.o.). Umstritten ist, ob eine solche i.R.d. räuberischen Erpressung hinreicht oder ob der Tatbestand zwingend eine zur Wegnahme komplementäre Vermögensverfügung erfordert.28 Nach letzterer Ansicht schiede der objektive Tatbestand der räuberischen Erpressung vorliegend aus. Dieser Streit kann aber dahinstehen, wenn jedenfalls der subjektive Tatbestand evident ausgeschlossen ist. Da B die Jacke ausschließlich wegwerfen wollte, fehlt es ihm an jeglicher Bereicherungsabsicht.29 B verwirklicht nicht die §§ 253, 255 StGB.

4. Strafbarkeit des B gem. § 240 StGB

Indem er auf den S einschlägt, um ihm die Kutte ausziehen zu können, könnte sich der B wegen einer Nötigung gem. § 240 StGB strafbar gemacht haben.

a) Tatbestand

B wendet, wie bereits oben festgestellt, Gewalt gegenüber S an. Der Nötigungserfolg tritt mit der Duldung der Wegnahme ein, wobei die Bewusstlosigkeit des S in diesem Zeitpunkt unschädlich ist. B handelt, den subjektiven Tatbestand erfüllend, vorsätzlich.

b) Rechtswidrigkeit und Schuld

Der offene Tatbestand des § 240 I StGB fordert mit der Verwerflichkeitsprüfung des § 240 II StGB eine positive Feststellung der Rechtswidrigkeit im Sinne besonderer sozialethischer Missbilligung. Diese ergibt sich hier, da Rechtfertigungsgründe nicht ersichtlich sind, sowohl hinsichtlich des Tatmittels, als auch des Tatzwecks, somit insbesondere auch bezüglich der Relation beider Elemente. Die Tat des B ist mithin verwerflich. Die Rechtswidrigkeit ist gegeben. B handelt darüber hinaus schuldhaft.

Zwischenergebnis: B macht sich wegen einer Nötigung gem. § 240 StGB strafbar.

II. Strafbarkeit des A

Fraglich ist, wie sich A strafbar macht. In Betracht kommt nur eine Beteiligung an der Nötigung des B.

1. Strafbarkeit des A gem. §§ 240, 25 II StGB

Möglich erscheint zunächst die mittäterschaftliche Zurechnung der Nötigung des B mit der folgenden Strafbarkeit des A gem. §§ 240, 25 II StGB. Allerdings ist schon der objektive Tatbestand nicht erfüllt: Die weiteren Handlungen des B, nachdem S am Boden lag, waren nicht vom Tatplan von A und B erfasst. Es handelt sich um einen Exzess des B, den A nicht konsentiert hat. Insbesondere sein Untätigbleiben lässt nicht auf eine Billigung und die Einbeziehung in den Tatplan schließen. Zudem leistet B in diesem Rahmen keinerlei Tatbeitrag, der eine mittäterschaftliche Zurechnung begründen könnte. Eine Strafbarkeit gem. §§ 240, 25 II StGB scheidet folglich aus.

2. Strafbarkeit des A gem. §§ 240, 27 StGB

In Betracht kommt daher nur eine Beihilfe zur Nötigung gem. § 240, 27 StGB. Zumal A aber in keiner Form körperlich fördernd einschreitet, könnte allenfalls eine psychische Beihilfe angenommen werden. Hierfür müsste er zumindest B in seiner Tat bestärkt haben. Völlige Passivität genügt allerdings nicht, wenn nicht aus ihr eine besondere Motivation für den Täter fließt.30 Da dies vorliegend nicht ersichtlich der Fall ist, fehlt es selbst für eine psychische Beihilfe an einer hinreichenden Teilnehmerhandlung. Der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt.

III. Zwischenergebnis

B ist wegen einer Nötigung gem. § 240 StGB strafbar; A ist in diesem Tatkomplex straflos.

IV. Ergebnis

Als einem einheitlichen Lebenssachverhalt zugehörig steht die Nötigung des B gem. § 240 StGB in Tateinheit gem. § 52 StGB zu dem versuchten Totschlag in Mittäterschaft und der gefährlichen Körperverletzung in Mittäterschaft des B. Bei A bleibt es bei der Strafbarkeit wegen eines versuchten Totschlags in Mittäterschaft gem. §§ 212 I, 22, 23 I Alt. 1, 25 II StGB in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung in Mittäterschaft gem. §§ 224 I Nr. 2 Alt. 2, 4 u. 5, 223 I, 25 II StGB.

D) Kommentar

(bb). Der vorliegende Fall eignet sich aufgrund seiner Vielschichtigkeit hinsichtlich klassischer Fragen des Allgemeinen und Besonderen Teils gut als Vorlage für eine Examensklausur. Konzentrieren Sie sich insoweit jedoch nicht nur auf die Detailprobleme. Wichtig für das Gelingen einer guten Klausur sind auch die Schwerpunktsetzung sowie die klare Strukturierung Ihres Gutachtens.

Grundsätzlich sollte vermieden werden, Beteiligte innerhalt eines Tatkomplexes teilweise zusammen, teilweise getrennt zu prüfen. Dies spricht dafür, in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden zwei Tatkomplexe zu bilden, auch wenn es sich konkurrenzrechtlich um eine Tat handelt.

E) Zur Vertiefung

  • Zum Rücktritt bei mehreren Beteiligten

Hemmer/Wüst, Strafrecht AT II, Rn. 148 ff.

  • Zur Zueignungsabsicht

Hemmer/Wüst, Strafrecht BT I, Rn. 18 ff.

F) Wiederholungsfragen

  1. Welche Anforderungen müssen für die Rücktrittshandlung i.R.d. § 24 II S. 1 StGB grundsätzlich erfüllt sein?
  2. Reicht die symbolische Vernichtung einer Sache für eine Aneignungsabsicht gem. § 242 StGB aus?

  1. Zur Einordnung dieser sog. Hemmschwellentheorie vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2012 -- 4 StR 558/11 = Life & Law 2012, 657 ff.

  2. Eine Modifikation des Tatplans vor Vollendung ist unstreitig möglich, vgl. MK-StGB, § 25 StGB, Rn. 202.

  3. Zum Streit vgl. Joecks, § 25 StGB, Rn. 84.

  4. Vgl. Fischer, § 211 StGB, Rn. 14a.

  5. Vgl. Fischer, § 211 StGB, Rn. 34 ff.

  6. Vgl. Joecks, § 211 StGB, Rn. 32.

  7. Zum Ausnahmefall vgl. BGHSt 22, 77, 79 f.

  8. Diese Ansicht findet sich etwa bei Joecks, § 211 StGB, Rn. 41.

  9. Vgl. Schönke/Schröder, § 24 StGB, Rn. 9.

  10. Vgl. BGHSt 28, 346, 348 Fischer, § 24 StGB, Rn. 40.

  11. Zu dieser Fallgruppe vgl. Fischer, § 24 StGB, Rn. 40a m.w.N. aus der Rechtsprechung.

  12. Zum Problem vgl. Fischer, § 13 StGB, Rn. 31.

  13. Vgl. Schönke/Schröder, § 223 StGB, Rn. 3 ff.

  14. Vgl. Joecks, § 223 StGB, Rn. 9.

  15. Vgl. Joecks, § 224 StGB, Rn. 18.

  16. Vgl. Fischer, § 224 StGB, Rn. 10.

  17. Zum Streitstand vgl. Joecks, § 224 StGB, Rn. 39 ff.

  18. Vgl. Joecks, § 224 StGB, Rn. 48 f.

  19. Zu den Voraussetzungen Joecks, § 52 StGB, Rn. 15.

  20. Vgl. Schönke/Schröder, § 249 StGB, Rn. 4.

  21. Vgl. Fischer, § 242 StGB, Rn. 10 f.

  22. Vgl. Jäger, Strafrecht BT, Rn. 200.

  23. Vgl. die Meinung des BayObLG, JR 1961, 188, 188 f.

  24. Vgl. grundlegend BGHSt 9, 135, 135 ff.

  25. Ähnlich MK-StGB, § 250 StGB, Rn. 60.

  26. Ebenso die h.L. und ständige Rspr. vgl. BGHSt 18, 330, 331 Fischer, § 249 StGB, Rn. 6 auch unter Hinweis auf die abweichende Kausalitätstheorie.

  27. Vgl. Jäger, Strafrecht BT, Rn. 381 ff.

  28. Vgl. Schönke/Schröder, § 253 StGB, Rn. 8.

  29. Zur Definition vgl. Fischer, § 253 StGB, Rn. 18.

  30. Ebenso Fischer, § 27 StGB, Rn. 15.