Keine Haftung für defekten Sensor in Waschstraße

von justico.de am 12.12.2017

Verursacht ein defekter Sensor in einer Waschstraße einen Schaden am Fahrzeug eines Kunden, muss nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (11 U 43/17) der Betreiber der Anlage nur haften, wenn er den Defekt verschuldet hat. Gelingt dem Betreiber der Nachweis, dass er den defekten Sensor weder erkennen konnte noch erkennen musste und ist allein dessen Ausfall für den Schadenseintritt verantwortlich, fehlt es demnach a einer den Schadensersatzanspruch begründenden Voraussetzung. Hieran ändere die grundsätzliche Haftungsverteilung, die dem Betreiber der Anlage eine Haftung für Organisationsmängel auferlegt, nichts.

 

http://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Frankfurt-am-Main_11-U-4317_Waschanlagenbetreiber-haftet-nicht-fuer-Schaeden-durch-defekten-Sensor-des-Trocknungsbuegels.news25270.htm