Kein Zugang zum Briefkasten

von justico.de am 03.06.2016

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellt die Praxis häufig vor diffizile Probleme des Einzelfalls. Dies zeigt eine Entscheidung des OLG Hamm - Az. 4 Ws 103/16 -: Der Kläger konnte die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfes gegen einen Bewährungswiderruf nicht einhalten, weil er keinen Zugang zum Briefkasten gehabt habe. Dies beruhte darauf, dass seine Ehefrau - die den einzigen Briefkastenschlüssel in ihrem Besitz hatte - wenige Tage vor dem Einwurf des Wiederrufbeschlusses die gemeinsame Wohnung nach einer Auseinandersetzung unter Mitnahme des Schlüssels verlassen und erst nach Fristablauf zurückgekehrt sei. Die Wiedereinsetzung war zu prüfen, weil eine Notfrist zuvor versäumt worden war. Den Kläger dürfte kein Verschulden am Fristversäumnis treffen, was das Gericht jedoch ablehnte, denn "der Betroffene habe keinerlei Anstrengungen unternommen, um sich Zugang zum Inhalt des Briefkastens zu verschaffen. Er habe z.B. weder seine Ehefrau um den Schlüssel gebeten, noch versucht, den Briefkasten mit Hilfe eines Schlüsseldienstes öffnen zu lassen."

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2016/4_Ws_103_16_Beschluss_20160503.html