Der Internet-Handel boomt und damit stellen sich auch immer mehr spannende juristische Fragen: Wirbt ein Händler damit, Waren "vorrätig" zu haben, müssen diese auch tatsächlich vorrätig sein oder zumindest schnell beschafft werden können. Daher stellt es nach dem OLG Hamm - Az. 4 U 69/15 - ein wettbewerbswidriges Lockangebot dar, wenn angegeben wird, dass "nur noch wenige Exemplare verfügbar" seien, jedoch in Wirklichkeit überhaupt keine mehr im Lager vorhanden sind und auch nicht kurzfristig beschafft werden können. Im konkreten Fall war bei dem Kaufgegenstand vom Händler angegeben worden, dass nur noch wenige Exemplare auf Lager seien und die Lieferzeit "2 bis 4 Werktage" betrage. In Wirklichkeit war jedoch kein Fahrrad mehr im Lager vorhanden.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2015/4_U_69_15_Urteil_20150811.html