Kein Anspruch auf Abstammungstest außerhalb der eigenen Familie

von justico.de am 21.04.2016

Wie das Bundesverfassungsgericht - Az. 1 BvR 3309/13 - aktuell entschieden hat, ist die Klärung der Abstammung nur innerhalb einer Familie gegenüber dem sogenannten rechtlichen Vater möglich. Kinder können daher Männer, die sie für ihren leiblichen Vater halten, nicht zu einem rechtlich folgenlosen Gentest zwingen. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ergebe sich ein solcher Anspruch nicht. Ein entsprechender Gentest sei nur bei einer sog. Vaterschaftsklage möglich, die ggf. Sorgerechte nach sich zieht, nicht hingegen bei einer Abstammungsklärung, bei der es nicht um eine rechtliche Feststellung der Vaterschaft mit Folgen etwa für Unterhaltszahlungen oder Erbschaften geht. Da mutmaßliche biologische Väter in § 1598a BGB gerade nicht benannt werden, können diese nicht zu einem Gentest nach dieser Vorschrift gezwungen werden.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/04/rs20160419_1bvr330913.html