Erlösherausgabe (Eingriffskondiktion gem. § 816 I S. 1 BGB)

Grundfall (nicht nur) für Anfangssemester, Zivilrecht

von Life and Law am 01.03.2014

+++ Verfügung eines Nichtberechtigten +++ Wirksamkeit der Verfügung +++ Umfang der Herausgabepflicht +++

Sachverhalt: A, der in der Weberei des E angestellt ist, entwendet dort Stoffe und veräußert diese an die Färberei F. Diese veräußert die Stoffe an den Händler H, der sie an seine Kunden verkauft. E verlangt von H den Kaufpreis, den dieser von seinen Kunden erzielt hat, gem. § 816 I S. 1 BGB.

Zu Recht?

A) Sound

§ 816 BGB ist ein Spezialfall der Eingriffs­kondiktion. Die Norm beinhaltet insgesamt drei Tatbestände: § 816 I S. 1 BGB, § 816 I S. 2 BGB und § 816 II BGB. Hier soll auf § 816 I S. 1 BGB eingegangen werden.

Dabei wird zunächst der Tatbestand dargestellt und dann der Anspruchsinhalt (Rechtsfolgenseite) erläutert.

B) Gliederung

Anspruch des E gegen H auf Herausgabe des erlösten Kaufpreises, § 816 I S. 1 BGB

1. Verfügung

2. durch einen Nichtberechtigten

3. dem Berechtigten gegenüber wirksam (+), wegen Genehmigung der zunächst unwirksamen Verfügungen

**4. Rf: Herausgabe „des Erlangten"**str., ob Gewinn oder objektiver Wert herauszugeben

C) Lösung

Anspruch des E gegen H auf Herausgabe des erlösten Kaufpreises, § 816 I S. 1 BGB

E könnte einen Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises gem. § 816 I S. 1 BGB gegen H haben.

Dies wäre der Fall, wenn H durch eine dem Berechtigten E gegenüber wirksame Verfügung eines Nichtberechtigten etwas erlangt hat.

1. Verfügung

Zuerst müsste über die Stoffe verfügt worden sein.

Eine Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein bestehendes Recht unmittelbar und dauerhaft aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich verändert wird.

Anmerkung: Diese Definition mag zwar kompliziert klingen, ihre genaue Kenntnis ist aber ein absolutes Muss.

Beachten Sie, dass der Erwerb eines Rechts an sich noch keine Verfügung ist. Beispiele einer Verfügung sind dagegen etwa die Übertragung des Eigentums, die Abtretung einer Forderung und die Belastung eines Grundstücks. Bloße schuldrechtliche Verpflichtungen sind keine Verfügungen.

Hier wollte A an F das Eigentum an den Stoffen übertragen. Eine Verfügung liegt deshalb vor. Gleiches gilt bei F/H bzw. H/Kunde. Auf die Wirksamkeit der Verfügung kommt es hier noch nicht an.

2. Nichtberechtigung

Weiter müsste ein Nichtberechtigter verfügt haben. Berechtigter ist, wer entweder Rechtsinhaber ist oder von diesem zur Verfügung ermächtigt (§ 185 BGB) wurde.

Hier war A weder Eigentümer noch von E ermächtigt. Er handelte somit als Nichtberechtigter.

Aber auch F und H handeln als Nichtberechtigte. Ein rechtsgeschäftlicher gutgläubiger Erwerb scheidet aus, da E die Sache abhanden gekommen war, § 935 BGB.

Anmerkung: Vorsicht! Trennen Sie Berechtigung und Verfügungsbefugnis. Es gibt Berechtigte ohne Verfügungsbefugnis (z.B. Ehegatte bei §§ 1365, 1369 BGB), bei diesen greift § 816 I BGB ein.

Es gibt aber auch Nichteigentümer mit Verfügungsbefugnis (z.B. Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker). Hier greift § 816 I BGB nicht.

Überdies müsste die Verfügung gerade vom Nichtberechtigten in eigenem Namen vorgenommen worden sein. Ein Vertreter würde deshalb nur für den Vertretenen verfügen. Hier ist nicht ersichtlich, dass A und F und H nicht in eigenem Namen verfügen.

3. Wirksamkeit der Verfügung

Die Verfügungen müssten dem Berechtigten E gegenüber wirksam sein. Die Wirksamkeit kann von Anfang an vorliegen oder nachträglich eintreten.

Anmerkung: Von Anfang an wirksam ist die Verfügung in den Fällen des gutgläubigen Erwerbs (insb. §§ 932 ff., 892 ff., 1207, 405 BGB). Hier liegt häufig ein Schwerpunkt der Prüfung. Nachträglich tritt die Wirksamkeit durch Genehmigung des Berechtigten gem. § 185 II S. 1 Alt. 1 BGB ein. Beachten Sie dabei, dass sich die Genehmigung nur auf die Rechtsfolge der Verfügung bezieht.

Der Verfügende bleibt Nichtberechtigter, da sonst der Tatbestand insgesamt entfiele.

Wie bereits oben kurz dargestellt scheiterten die Verfügungen an § 935 I BGB.

E könnte aber eine Verfügung nachträglich genehmigt haben, §§ 184 I, 185 II S. 1 Alt. 1 BGB. Eine Genehmigung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Hier liegt eine konkludente Genehmigung der Verfügung des H im Herausgabeverlangen des Kaufpreises.

Anmerkung: Liegen mehrere Verfügungen vor, kann sich der Berechtigte aussuchen, welche er genehmigen will. Er wird vernünftigerweise diejenige genehmigen, bei der der Anspruchsgegner solvent und der Anspruchsumfang am größten ist.

4. Rf: Herausgabe „des Erlangten"

Da die Tatbestandsmerkmale sämtlich erfüllt sind, ist H grds. zur Herausgabe „des Erlangten" verpflichtet.

Anmerkung: Streng genommen erlangt der Verfügende durch die Verfügung nach h.M. nichts. Er verliert nur sein Recht. Gemeint ist hier das Entgelt aus dem der Verfügung zugrunde liegenden Kausalgeschäft.

a) Strittig ist jedoch, was darunter zu verstehen ist.

Nach e.A. ist nur der objektive Wert der Sache herauszugeben. Ein evtl. vorhandener Veräußerungserlös wird nicht vom Anspruch umfasst. Nach dieser Ansicht wird nicht etwa der Kaufpreis erlangt, sondern nur die Befreiung von der gegen den Verfügenden gerichteten Forderung. Da diese Befreiung nicht herausgegeben werden kann, ist gem. § 818 II BGB Wertersatz geschuldet.

Und für diesen gilt nach ganz h.M. ein objektiver Wertmaßstab. Anders als bei § 687 II BGB werde hier auch nicht bewusst in einen fremden Rechtskreis eingegriffen.

Schließlich beruhe der Gewinn nicht auf einer eigenen Leistung des Anspruchsgläubigers, sondern allein auf der Geschäftstüchtigkeit des Anspruchsschuldners.

Nach h.M. ist das tatsächlich Erlangte herauszugeben, auch wenn dies den objektiven Wert übersteigt. Dafür spreche zuerst der Wortlaut des § 816 I S. 1 BGB, der in dieser Hinsicht Spezialgesetz zu § 818 BGB sei. Da der Berechtigte zudem das Risiko des „Unterwertverkaufes" trage, sei es nur billig, wenn er auch den Gewinn bekomme.

Der h.M. ist zu folgen. Denn der Systematik des Bereicherungsrechts ist inhärent, dass die gesamte Bereicherung „abgeschöpft" werden soll.

Folglich muss H grds. den vom Kunden erzielten Kaufpreis herausgeben.

b) Fraglich ist aber, ob er einen an F gezahlten Kaufpreis abziehen darf.

Grundsätzlich sind alle Aufwendungen, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Bereicherungsvorgang stehen, gem. § 818 III BGB abziehbar. Dazu zählen auch die Kosten des Erwerbs.

Anmerkung: Beruht der herauszugebende Mehrerlös nicht auf einem reinen Verkaufserlös, sondern auch auf einer den Wert erhöhenden Weiterverarbeitung, so können nach Ansicht des BGH die Aufwendungen für die Weiterverarbeitung abgezogen werden, § 818 III BGB.

Dies kann für die Gegenleistung an Dritte im Rahmen des § 816 I S. 1 BGB aber nicht gelten. Denn vor der Genehmigung war H dem Anspruch aus § 985 BGB ausgesetzt. Hiergegen hätte er sich auch nicht mit dem gezahlten Kaufpreis verteidigen können. Da § 816 I S. 1 BGB ein Rechtsfortwirkungsanspruch zu § 985 BGB ist, kann hier nichts anderes gelten.

5. Ergebnis

E hat einen Anspruch gegen H auf Herausgabe des erlösten Kaufpreises gem. § 816 I S. 1 BGB.

D) Zusammenfassung

§ 816 I S. 1 BGB geht, wie auch § 687 II BGB, auf Herausgabe des gesamten Erlöses. Dieses Ergebnis entspricht der ganz h.M.

hemmer-Methode: Lernen Sie, assoziativ zu denken. Kommt in einer Klausur gutgläubiger Erwerb vor, dann behalten Sie § 816 I BGB im Hinterkopf. Erkennen Sie auch die Zusammenhänge zwischen § 687 II BGB, § 816 I BGB und § 985 BGB. So können Sie in diesem schwierigen Feld durch das Heranziehen der hinter den Normen stehenden Wertungen punkten.

E) Zur Vertiefung

Hemmer/Wüst, Bereicherungsrecht, Rn. 366 ff. (Anspruch aus § 816 I S. 1 BGB)