Bundesgerichtshof entscheidet über Widerrufsrecht von Verbrauchern bei im Fernabsatz geschlossenen

von justico.de am 13.07.2016

Wer als Verbraucher über das Internet oder per Telefon einen Makler mit der Wohnungssuche beauftragt, hat ein Widerrufsrecht, so der BGH - I ZR 30/15. Der BGH hat zunächst entschieden, dass die Maklerverträge Fernabsatzverträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. sind, bei denen ein Widerrufsrecht besteht. Über dieses Widerrufsrecht hatte die Maklerin jedoch vorher nicht informiert. Nach der Entscheidung werde der Makler durch das Widerrufsrecht auch nicht unangemessen belastet. Dies gilt selbst dann, wenn er durch den Widerruf des Kunden seinen Provisionsanspruch verliert und ggf. sogar dabei zusehen muss, wie der vormalige Kunde sich das Haus ohne den Makler kauft und sich so den Maklerlohn erspart. Auch ein Anspruch auf Wertersatz nach § 312e Abs. 2 BGB a. F. bestehe nicht, da der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge nicht hingewiesen worden ist.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=75205&linked=pm