von RA Michael Tyroller

Life & Law Aktuell

von Life and Law am 01.06.2014

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte-richtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung -- Teil 2

Am 13.06.2014 ist das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung in Kraft getreten.

Im Teil 1 dieses Beitrags wurden die Änderungen im Bereich der besonderen Vertriebsform (Neudefinition des Haustürgeschäfts; vorvertragliche und nachvertragliche Informationspflichten, etc.) erläutert.1

Im abschließenden Teil 2 werden nun die Neuregelung des Widerrufsrechts und die Änderungen im Kaufrecht vorgestellt:

Die §§ 355 ff. BGB sind völlig neu geordnet worden. Zum einen wurde die bisherige unübersichtliche Regelungstechnik aufgegeben, wonach § 355 BGB die allgemeine Vorschrift über das Widerrufsrecht war und Besonderheiten für einzelne Vertragstypen im Zusammenhang mit den jeweiligen Vertragstypen geregelt wurden. § 355 BGB n.F. bleibt zwar weiterhin die allgemeine Vorschrift zum Widerrufsrecht. Die Besonderheiten zu den einzelnen Vertriebsformen befinden sich jetzt jedoch unmittelbar dahinter, nämlich in den §§ 356 bis 356c BGB n.F. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage weichen die besonderen Widerrufsvorschriften nicht mehr von § 355 BGB n.F. ab, sondern ergänzen diesen lediglich.

Zum anderen bestimmen sich die Rechtsfolgen eines Widerrufs nicht mehr nach den Vorschriften des Rücktrittsrechts. Statt der Verweisung auf §§ 346 ff. BGB finden sich in den §§ 357 bis 357c BGB n.F. nunmehr vier Rechtsfolgenvorschriften für den Widerruf bei (1) außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen, bei (2) Verträgen über Finanzdienstleistungen, bei (3) Verträgen über Teilzeitwohnrechte und bei (4) Ratenlieferungsverträgen.

Das bisher in § 356 BGB a.F. geregelte Rückgaberecht des Verbrauchers, welches der Unternehmer alternativ zum Widerrufsrecht gewähren konnte, ist ersatzlos weggefallen.2

Weiterhin enthalten die §§ 358 ff. BGB n.F. Bestimmungen zu verbundenen Verträgen und erweitern sie um die Figur der „zusammenhängenden Verträge" (§ 360 BGB n.F.).

Schließlich finden sich im abschließenden § 361 BGB n.F. klarstellende Vorschriften zu weiteren Ansprüchen, zur Einstufung als zwingendes Recht sowie zur Beweislast.

Des Weiteren haben sich im Kaufrecht bei § 443 BGB und beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) wichtige Änderungen ergeben.

Literaturhinweise:

Bittner, „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie: Informationspflichten und Widerrufsrecht im Direktvertrieb", ZVertriebsR3 2014, 3 ff.

Wendehorst, „Das neue Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie", NJW 2014, 577 ff.

Schmidt, „Das Widerrufsrecht bei Fernabsatz- und Haustürgeschäften, VuR4 2013, 448 ff.

Leier, „Die Rückabwicklung des widerrufenen Vertrags", VuR 2013, 456 ff.

Schmitt, „Die Änderungen beim Rücktrittsrecht nach § 323 BGB durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie", VuR 2014, 90 ff.

Änderung Kurzkommentar
Das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen  

§ 355 BGB

Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) 1Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Wi­derrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. 2Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. 3Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. 4Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. 5Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) 1Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. 1Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) 1Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. 2Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. 3Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. 4Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

§ 355 BGB n.F. enthält die alle Verbraucherverträge betreffende Grundvorschrift zum Widerrufsrecht. Anders als bis zum 12.06.2014 muss der Widerruf nicht mehr in Textform erfolgen, sondern nur noch gegenüber dem Unternehmer erklärt werden. Daher reicht auch ein mündlicher Widerruf aus.5 Dies erscheint zwar im Hinblick auf das Erfordernis des Absendens (§ 355 I S. 5 BGB n.F.) zweifelhaft. Da für die Wirksamkeit des Widerrufs der Zugang beim Unternehmer genügt (vgl. Umkehrschluss aus § 355 III S. 2 BGB), bezieht sich das rechtzeitige Absenden des § 355 I S. 5 BGB lediglich auf einen Widerruf in Papierform. Der Zugang einer mündlichen Widerrufserklärung reicht daher aus. Der Verbraucher muss aber eindeutig den Widerrufswillen erkennbar machen, §§ 355 I S. 3, 133, 157 BGB. Daher soll die bloße Rücksendung der Ware nicht (mehr) ausreichen (strittig).6 Der Verbraucher kann das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Art. 246a § 1 II S. 1 Nr. 1 EGBGB verwenden, vgl. § 356 I S. 1 BGB n.F.

Absatz 2 regelt die Dauer der Widerrufsfrist. Diese beträgt auch weiterhin für alle von § 355 BGB n.F. erfassten Widerrufsrechte einheitlich vierzehn Tage und beginnt - soweit nicht ein anderes bestimmt ist - mit Vertragsschluss. In §§ 356 ff. BGB n.F. ist bestimmt, dass die Widerrufsfrist jedenfalls nicht vor der ordnungsgemäßen Belehrung über das bestehende Widerrufsrecht zu laufen beginnt, §§ 356 III, 356b II, 356c I BGB n.F. Das Widerrufsrecht erlischt jedoch spätestens zwölf Monate und vierzehn Tage nach Vertragsschluss, §§ 356 III S. 2, 356a III S. 2, 356c II S. 2 BGB n.F. Ist der Beginn der Widerrufsfrist streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer, § 361 III BGB n.F.

Hinweis: Das zeitlich unbegrenzte Widerrufsrecht gem. § 355 IV S. 3 BGB a.F. gehört damit der Vergangenheit an. Dies ist nur eine von mehreren Verschlechterungen des Verbraucherschutzes durch diese Gesetzesreform.

Rechtsfolgen des Widerrufs:

1. Wie bisher handelt es sich beim Widerruf um eine rechtsvernichtende Einwendung (... „nicht mehr gebunden"), vgl. § 355 I S. 1 BGB n.F.

2. In § 355 III BGB n.F. werden die Widerrufsfolgen geregelt. Danach sind die empfangenen Leistungen grds. „unverzüglich", d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 I S. 1 BGB) zurückzugewähren. Satz 1 bildet die Anspruchsgrundlage für die Pflicht zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen, soweit in den Folgevorschriften keine speziellere Regelung vorhanden ist.

Zudem enthalten Satz 2 und 3 Angaben zum Fristbeginn sowie zur Einhaltung der Frist hinsichtlich der Pflicht zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen für den Fall, dass das Gesetz - wie in §§ 357 I, 357a I BGB n.F. - eine Höchstfrist für die Rückgewährung bestimmt. Für den Verbraucher beginnt die Frist mit der Abgabe der Widerrufserklärung, wobei die Frist durch die rechtzeitige Absendung der Ware gewahrt wird. Für den Unternehmer beginnt die Frist mit dem Zugang der Widerrufserklärung.

Die Gefahr der Rücksendung der Waren trägt nach Satz 4 der Unternehmer. Die Regelung entspricht dem bisherigen § 357 II S. 2 BGB.

Der Untergang oder die Verschlechterung der Ware beim Rücktransport haben daher keine Auswirkung auf den Rückerstattungsanspruch des Verbrauchers. Der Verbraucher ist jedoch verpflichtet, die Waren angemessen zu verpacken, wobei er nicht zwingend die Originalverpackung verwenden muss.

§ 356 BGB

Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen

(1) 1Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln. 2Macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Ge­brauch, muss der Unternehmer dem Verbraucher den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt

1. bei einem Verbrauchsgüterkauf,

a) der nicht unter die Buchstaben b bis d fällt, sobald der Verbraucher oder ein von ihm be­nannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat,

b) bei dem der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung be­stellt hat und die Waren getrennt geliefert werden, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Ware erhalten hat,

c) bei dem die Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird, sobald der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benann­ter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück erhalten hat,

d) der auf die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum gerichtet ist, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die erste Ware erhalten hat,

2. bei einem Vertrag, der die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die Lieferung von Fernwärme oder die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten zum Gegenstand hat, mit Vertragsschluss.

(3) 1Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Ab­satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. 2Das Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. 3Satz 2 ist auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar.

(4) 1Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. 2Bei einem Vertrag über die Erbringung von Finanzdienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht abweichend von Satz 1, wenn der Vertrag von bei­den Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Ver­brauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbrau­cher sein Widerrufsrecht ausübt.

(5) Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher

1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und

2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.

§ 356 BGB n.F. regelt Besonderheiten für das Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen. Die Vorschrift nimmt also Bezug auf das in § 312g BGB n.F. geregelte Widerrufsrecht.

Hinweis: Soweit dies die Prüfungsordnung Ihres Bundeslandes zulässt, kommentieren Sie sich § 312g BGB n.F. an § 356 BGB n.F. und umgekehrt.

§ 356 I S. 1 BGB n.F. räumt dem Unternehmer die Möglichkeit ein, dass der Verbraucher das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Art. 246a § 1 II S. 1 Nr. 1 EGBGB verwenden kann. In diesem Fall muss der Unternehmer dem Verbraucher den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen (§ 356 I S. 2 BGB n.F.).

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • An [hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Faxnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]:
  • Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
  • Bestellt am (*)/erhalten am (*)
  • Name des/der Verbraucher(s)
  • Anschrift des/der Verbraucher(s)
  • Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
  • Datum

(*) Unzutreffendes streichen.

§ 356 II, III BGB n.F. enthalten von § 355 II BGB n.F. abweichende Bestimmungen zum Beginn der Widerrufsfrist.

Bei einem Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB beginnt die Widerrufsfrist grundsätzlich gem. § 356 II Nr. 1a BGB n.F. erst, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter die Ware erhalten hat.

Besonderheiten regeln die Buchstaben b bis d.

Hat der Verbraucher i.R.e. einheitlichen Bestellung mehrere Waren bestellt, die getrennt geliefert werden, beginnt die Widerrufsfrist nach § 356 II Nr. 1b BGB n.F. erst mit dem Erhalt der letzten Ware.

Hinweis: Fehlt es am erkennbaren Zusammenhang zwischen den verschiedenen Waren und ergibt die Auslegung, dass trotz einheitlichen Bestellvorgangs mehrere getrennte Kaufverträge vorliegen, so ist der Beginn der Widerrufsfrist für jede Ware getrennt zu ermitteln.7

Für einen Kaufvertrag, bei dem die Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird (z.B. Bände eines Lexikons, die je nach Neuauflage einzeln geliefert werden), kommt es gem. § 356 II Nr. 1c BGB n.F. auf den Zeitpunkt an, zu dem der Verbraucher die letzte Teilsendung oder das letzte Stück erhalten hat.

Sollen regelmäßig Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg geliefert werden, ist für den Beginn der Widerrufsfrist nach § 356 II Nr. 1d BGB n.F. der Erhalt der ersten Ware entscheidend.

Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist ist aber immer die ordnungsgemäße Erfüllung der Informationspflichten über das Widerrufsrecht nach § 356 III BGB n.F. i.V.m. Art. 246a § 1 II S. 1 Nr. 1 EGBGB, sprich eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung.

Das Widerrufsrecht erlischt aber spätestens zwölf Monate und vierzehn Tage nach Vertragsschluss, § 356 III S. 2 BGB n.F., auch wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.8

§ 356 IV, V BGB n.F. (lesen!) regelt das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts durch vollständige Leistungserbringung bei Dienstverträgen und bei Verträgen über die Lieferung von nicht auf körperlichen Datenträgern befindlichen digitalen Inhalten (z.B. Music-Download).

§ 356a BGB

Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen

(vom Abdruck wurde abgesehen)

§ 356a BGB regelt Besonderheiten zum Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechtsverträgen (sog. Time-Sharing").

Diese in Abschnitt 8 Titel 2 des BGB geregelten Verträge (§§ 481 ff. BGB) sind in vielen Bundesländern kein Prüfungsstoff, sodass eine Darstellung dieser Problematik i.R.d. Beitrags unterbleibt.9

§ 356b BGB

Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen

(1) Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat.

(2) 1Enthält die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. 2In diesem Fall beträgt die Widerrufsfrist einen Monat.

(3) Die Widerrufsfrist beginnt im Falle des § 494 Absatz 7 erst, wenn der Darlehensnehmer die dort bezeichnete Abschrift des Vertrags erhalten hat.

§ 356b BGB n.F. regelt Besonderheiten für Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 ff. BGB) und die in §§ 506 ff. BGB geregelten Finanzierungshilfen (entgeltlicher Zahlungsaufschub, Abzahlungskauf, Finanzierungsleasing, Mietkauf). Die Vorschrift nimmt also Bezug auf das in § 495 BGB (ggf. i.V.m. § 506 I BGB) geregelte Widerrufsrecht.

Hinweis: Soweit dies die Prüfungsordnung Ihres Bundeslandes zulässt, kommentieren Sie sich §§ 495, 506 I BGB n.F. an § 356b BGB n.F. und umgekehrt.

Der Beginn der Widerrufsfrist setzt voraus, dass dem Verbraucher eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wird, in welcher die Pflichtangabe zum Widerrufsrecht enthalten sind, §§ 356b I, II S. 1, 492 II BGB i.V.m. Art. 247 § 6 II EGBGB.

Wird die Belehrung nachgeholt, so beträgt die Widerrufsfrist einen Monat, §§ 356b II S. 1, 492 VI BGB i.V.m. § 356b II S. 2 BGB n.F.

Ein Erlöschen der Widerrufsfrist nach zwölf Monaten und vierzehn Tagen nach Vertragsschluss wie in §§ 356 III S. 2, 356a II S. 2, 356c II S. 2 BGB n.F. ist beim Widerrufsrecht nach § 495 BGB in § 356b BGB nicht vorgesehen. Damit bleibt es hier beim zeitlich unbegrenzten Widerrufsrecht.

§ 356c BGB

Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen

(1) Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen wird, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.

(2) 1§ 356 Absatz 1 gilt entsprechend. 2Das Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.

§ 356c BGB n.F. regelt Besonderheiten für Ratenlieferungsverträge und nimmt damit Bezug auf das in § 510 II BGB n.F. geregelte Widerrufsrecht.

Hinweis: Soweit dies die Prüfungsordnung Ihres Bundeslandes zulässt, kommentieren Sie sich § 510 II BGB n.F. an § 356c BGB n.F. und umgekehrt.

Anders als bei § 356 II Nr. 1b bis d BGB n.F. handelt es sich hier um Verträge im sog. „stationären" Handel. Die Widerrufsfrist beginnt daher nach § 355 II BGB n.F. grundsätzlich mit Vertragsschluss. Ein Bedürfnis, den Fristbeginn bis zum Zeitpunkt des Erhalts der Ware aufzuschieben, wie es § 356 II BGB n.F. für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge tut, besteht für den hier in Rede stehenden Bereich des stationären Handels nicht.

Die Widerrufsfrist beginnt jedoch nicht, bevor der Unternehmer seine Pflicht zur Unterrichtung über das Wi­derrufsrecht gemäß § 356c II S. 1 BGB n.F. i.V.m. Art. 246 III EGBGB erfüllt hat. Das Widerrufsrecht erlischt aber spätestens zwölf Monate und vierzehn Tage nach Vertragsschluss, § 356 III S. 2 BGB n.F.

Die Regelung des § 356 I BGB n.F. über die Verwendung des Muster-Widerrufsformulars und über die Bestätigung eines Widerrufs, den der Verbraucher auf der Website des Unternehmers erklärt, gilt entsprechend, § 356c II S. 1 BGB n.F.

Rechtsfolgen des Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen  

§ 357 BGB n.F. regelt in Ergänzung zu § 355 III BGB n.F. die Rechtsfolgen des Widerrufs nach § 312g BGB n.F. von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b BGB n.F.) und Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB n.F.). § 357a BGB n.F. regelt ergänzend die Rechtsfolgen des Widerrufs nach § 495 BGB von Verbraucherdarlehensverträgen bzw. nach §§ 506, 495 BGB von sonstigen Finanzierungshilfen. § 357b BGB n.F. wurde mangels Examensrelevanz in den meisten Bundesländern nicht mit abgedruckt.10 § 357c BGB n.F. regelt ergänzend Rechtsfolgen des Widerrufs von Ratenlieferungsverträgen gem. § 510 II BGB n.F.

§ 357 BGB

Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) 1Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. 2Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) 1Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. 2Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) 1Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. 2Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die empfangenen Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(6) 1Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch von dieser Pflicht unterrichtet hat. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen. 3Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(7) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn

1. der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und

2. der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.

(8) 1Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder über die Lieferung von Fernwärme, so schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrück­lich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. 2Der Anspruch aus Satz 1 besteht nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß infor­miert hat. 3Bei außerhalb von Geschäftsräumen ge­schlossenen Verträgen besteht der Anspruch nach Satz 1 nur dann, wenn der Verbraucher sein Verlan­gen nach Satz 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat. 4Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. 5Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.

(9) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er keinen Wertersatz zu leisten.

In Abweichung zu § 355 III S. 1 BGB n.F. („unverzüglich") regelt § 357 I BGB n.F. für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen eine Höchstfrist von vierzehn Tagen. Der Fristbeginn bestimmt sich nach § 355 III S. 2 BGB n.F. Bislang galt gem. §§ 357 I S. 2, 286 III BGB a.F. als Pflicht des Unternehmers eine dreißigtägige Rückzahlungsfrist.

Hinweis: Die Regelung als Höchstfrist bedeutet nicht, dass die Vertragsparteien vierzehn Tage Zeit haben. Vielmehr hat die Rückgewähr unverzüglich zu erfolgen, § 355 III S. 1 BGB n.F.

Die Vorschrift des § 357 I BGB n.F. fingiert damit lediglich unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles, dass eine Rückgewähr nach Ablauf von vierzehn Tagen niemals mehr unverzüglich ist.

Gem. § 357 III BGB n.F. hat der Unternehmer für die Rückzahlung das Zahlungsmittel zu verwenden, das auch der Verbraucher verwendet hat. Hat der Verbraucher bar bezahlt, muss der Unternehmer ihm den Betrag bar erstatten. Erfolgte die Zahlung unbar von Konto zu Konto durch Überweisung oder im Lastschriftverfahren, muss der Unternehmer den Betrag auf das Konto des Verbrauchers zurückerstatten.

Nur in dem Fall, in dem der Verbraucher einen Gutschein eingesetzt hat, kann der Unternehmer seiner Erstattungspflicht infolge des Widerrufs durch Zusendung eines Gutscheins nachkommen.

Neu ist auch, dass der Verbraucher auch nicht paketversandfähige Ware an den Unternehmer zurückschicken muss. Dies war nach § 357 II S. 1 BGB a.F. anders. Lediglich im Fall des § 357 VI S. 3 BGB n.F. muss die Ware postversandfähig sein.

Zugunsten des Unternehmers wird in § 357 IV S. 1 BGB n.F. ein Zurückbehaltungsrecht (ZBR) geregelt. Der Unternehmer kann die Rückzahlung solange verweigern, bis er die Ware zurückerhalten oder vom Verbraucher den Nachweis der Rücksendung, etwa durch eine Einlieferungsquittung, erhalten hat. Es findet also keine Rückabwicklung Zug-um-Zug statt. Diese Regelung greift den Rechtsgedanken des ersatzlos gestrichenen Rückgaberechts nach § 356 BGB a.F. auf.

Dieses ZBR besteht aber nach § 357 IV S. 2 BGB n.F. nicht, wenn der Unternehmer die Abholung der Ware angeboten hat, weil in diesem Fall der Verbraucher nach § 357 V BGB n.F. auch nicht verpflichtet ist, die empfangenen Waren zurückzusenden.

Verteilung der Versendungskosten

1. Die dem Verbraucher berechneten Kosten für die Zusendung der Ware (Hinsendekosten< /span>") muss der Unternehmer gem. § 357 II S. 1 BGB n.F. dem Verbraucher zurückerstatten. Diese Neuregelung entsprach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH und des BGH,11 für die es im BGB aber keine ausdrückliche Regelung gab.

Nach § 357 II S. 2 BGB n.F. sind davon lediglich die zusätzlichen Kosten der Lieferung ausgenommen, wenn der Verbraucher ausdrücklich eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene, günstigste Standardlieferung wählt.

Beispiel : Der Verbraucher wünscht eine 24-Stunden Expresslieferung für zusätzlich 25,- €. In diesem Fall hat der Verbraucher keinen Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen der angebotenen Standard- und der Expresslieferung.

2. Die Kosten der Rücksendung hatte nach bisheriger Rechtslage der Unternehmer zu tragen. Er hatte lediglich die Möglichkeit, dem Verbraucher diese Kosten über die sog. „40-Euro-Klausel", d.h. bis zu einem Warenwert von 40,- € aufzuerlegen, § 357 III S. 3 BGB a.F. Diese „40-Euro-Klausel" fällt jetzt ersatzlos weg. Es kommt bei den Rücksendekosten daher nicht mehr darauf an, welchen Warenwert der Artikel hat. Nach neuem Recht trägt der Verbraucher in Zukunft gem. § 357 VI BGB n.F. grundsätzlich die unmittelbaren Kosten der widerrufsbedingten Rücksendung der Ware, wenn der Unternehmer den Verbraucher hiervon zuvor gem. Art. 246a § 1 II S. 1 Nr. 2 EGBGB n.F. unterrichtet hat.

Der Unternehmer kann sich aber bereit erklären, diese Kosten zu übernehmen, § 357 VI S. 2 BGB. In der Gestaltung der Widerrufsbelehrung kann/muss der Unternehmer zwischen beiden Optionen wählen.

***Kommentar</span

:** Dass der Gesetzgeber diese Option einräumt, ist ein Fehler. Die meisten Onlineunternehmer wollen diese Rücksendekosten nämlich nicht übernehmen. Der Verbraucher wird aber sein Konsumverhalten danach ausrichten, bei welchem Unternehmer er im Falle des Widerrufs keine Rücksendekosten zu tragen hat. Über 50 % der Online-Shopper haben in einer Umfrage angegeben, nicht mehr bei ihrem Lieblings-Shop einzukaufen, wenn sie die Rücksendekosten selbst tragen müssten. Die Neuregelung wird daher den „Dickschiffen" unter den Online-Händlern (u.a. Amazon, Zalando) eine weitere Möglichkeit zum Verdrängungswettbewerb liefern, denn diese haben bereits angekündigt, die Kosten für die Rücksendung der Ware weiterhin zu übernehmen.*

Wertersatz</spa n>:

Kann der Verbraucher die erlangte Ware nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgegeben oder ist eine Rückgewähr der empfangenen Leistungen nach der Natur der Sache nicht möglich, kommt ein Anspruch des Unternehmers auf Wertersatz in Betracht.

1. Vertrag über Waren:

Gem. § 357 VII BGB n.F. hat der Verbraucher für den Wertverlust einer Ware nur dann Wertersatz zu leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und der Unternehmer den Verbraucher vorvertraglich gem. Art. 246a § 1 II S. 1 BGB über das Widerrufsrecht unterrichtet hat.

Tatbestandlich entspricht dies weitgehend § 312e I BGB a.F. (für Nutzungen) bzw. § 357 III S. 1 BGB (für Verschlechterungen). Diese (verwirrende) Unterscheidung zwischen Wertverlust durch Nutzung und Verschlechterung fällt durch die Neuregelung weg.

Unter einen Wertverlust der Ware sollen nach der Gesetzesbegründung sowohl die normale Abnutzung infolge der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme und des weiteren Gebrauchs der Ware als auch darüber hinausgehende Verschlechterungen wie beispielsweise eine Beschädigung der Ware infolge unsachgemäßer Handhabung oder übermäßiger Ingebrauchnahme fallen. Erfasst sein kann auch der vollständige Wertverlust oder Untergang der Sache durch unsachgemäßen Gebrauch.

Wichtig: Für eine Nutzung, die zu keiner Verschlechterung geführt hat (also für bloße Gebrauchsvorteile), ist kein Wertersatz zu leisten.

Wenn der Verbraucher die Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren feststellen will, muss er die Waren während der Widerrufsfrist mit der gebührenden Sorgfalt behandeln und in Augenschein nehmen. Auch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme kann zur Prüfung der Ware gehören, es sei denn nach der Verkehrssitte ist eine Prüfung der Ware durch Ingebrauchnahme oder Öffnen der Verpackung (wie z.B. bei Medikamenten oder Kosmetik) unüblich.

Außerdem soll der Verbraucher mit der Ware nur so umgehen und sie nur so in Augenschein nehmen, wie er das in einem Geschäft tun dürfte.

Achtung: Der Vergleich zu den Verhältnissen in einem Ladengeschäft klingt theoretisch, hinkt aber in der Praxis. Eine Prüfung liegt nämlich nicht nur dann vor, wenn diese typischerweise auch in einem Ladengeschäft so angeboten wird. Dort darf der Kunde sicherlich nicht eine Packung aufreißen oder den verpackten PC anschließen. Im Internethandel ist der Verbraucher hierzu aber berechtigt, da dies eine reine „Prüfnutzung" darstellt.

Damit geht die Prüfung i.S.d. § 357 VII BGB n.F. in der Praxis also doch weiter als in einem Ladengeschäft.

Beispiel : Aufbau eines Wasserbettes, welches dadurch für den Weiterverkauf technisch unbrauchbar wird.12

2. Vertrag über Dienstleistungen, Fernwärme und die leitungsgebundene Lieferung von Wasser, Gas und Strom (§ 357 VIII BGB n.F.):

Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen, die leitungsgebundene Lieferung von Wasser, Gas und Strom oder die Lieferung von Fernwärme, schuldet er gem. § 357 VIII S. 1 BGB n.F. Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen, wenn er vom Unternehmer ausdrücklich (§ 357 VIII S. 1 BGB n.F.) und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen darüber hinaus auf einem dauerhaften Datenträger (§ 357 VIII S. 3 BGB n.F.) verlangt hat, dass der Unternehmer mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt.

Außerdem muss der Unternehmer den Verbraucher ordnungsmäßig über das Widerrufsrecht und die Pflicht zur Zahlung eines angemessenen Betrags informiert haben, § 357 VIII S. 2 BGB n.F.

3. Verträge über nicht auf einem körperlichen Datenträger befindliche digitale Inhalte:

Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, muss er keinen Wertersatz leisten, § 357 IX BGB n.F. Diese Vorschrift steht im Kontext zu § 356 V BGB n.F., wonach das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Unternehmer mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat und der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.

Mit anderen Worten: Immer dann, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht nicht bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist verloren hat (keine ausdrückliche Zustimmung zur Ausführung oder keine Kenntnis des Verbrauchers vom Verlust des Widerrufsrechts), liegen gleichzeitig die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Wertersatzanspruchs vor.

§ 357a BGB

Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen
über Finanzdienstleistungen

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren.

(2) 1Im Falle des Widerrufs von außerhalb von Ge­schäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Verbraucher zur Zahlung von Wertersatz für die vom Unternehmer bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn er

1. vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und

2. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.

2Im Falle des Widerrufs von Verträgen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, die von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 erfasst sind, gilt auch § 357 Absatz 5 bis 8 entsprechend. 3Ist Gegenstand des Vertrags über die entgeltliche Finanzierungshilfe die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten, wenn er

1. vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und

2. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte beginnt.

4Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zu Grunde zu legen. 5Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.

(3) 1Im Falle des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. 2Ist das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war als der vereinbarte Sollzins. 3In diesem Fall ist nur der niedrigere Betrag geschuldet. 4Im Falle des Widerrufs von Verträgen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, die nicht von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 erfasst sind, gilt auch Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Unterrichtung über das Widerrufsrecht die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, die das Widerrufsrecht betreffen, treten. 5Darüber hinaus hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber nur die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.

Besondere Regelungen für die Rückabwicklung nach Widerruf eines Vertrags über Finanzdienstleistungen enthält § 357a BGB n.F. Examensrelevante Fälle der Finanzdienstleistung sind das Verbraucherdarlehen (§§ 491 ff. BGB) sowie die in § 506 BGB geregelten sonstigen Finanzierungshilfen. In Abweichung zu § 355 III S. 1 BGB n.F. („unverzüglich") regelt § 357a I BGB n.F. für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen eine Höchstfrist von 30 Tagen.

§ 357a II BGB n.F. regelt den Wertersatz für außerhalb von Ge­schäftsräumen geschlossene Verträge oder Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen mit Ausnahme des Verbraucherdarlehens. Hierunter fallen auch die Fälle der sonstigen Finanzierungshilfe gem. § 506 BGB, vgl. § 357a III S. 4 BGB n.F.

§ 357a III S. 1 bis 3 BGB n.F. enthalten eine Spezialregelung zum Wertersatz vom Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages.

Der Darlehensnehmer ist im Fall des Widerrufs verpflichtet, den vereinbarten Sollzins für die Inanspruchnahme des Kredits bis zur Rückzahlung des Darlehens nach Widerruf zu zahlen. Diese Pflicht entspricht der geltenden Rechtslage (vgl. § 346 II S. 2, 357 I BGB a.F.).

§ 357a III S. 4 BGB n.F. verweist für entgeltliche Finanzierungshilfen von mindestens 200,- € (§§ 506 IV, 491 II Nr. 1 BGB) hinsichtlich des Wertersatzes für den Gegenstand der Finanzierungshilfe (z.B. Warenlieferung) auf den gesamten § 357a II BGB n.F. An die Stelle der Widerrufsbelehrung treten jedoch die Pflichtangaben nach Art. 247 § 12 I EGBGB i.V.m. § 6 II EGBGB n.F.

Dient die Finanzierungshilfe dem Erwerb einer weiteren Finanzdienstleistung, gilt für die Rückabwicklung dieser weiteren Finanzdienstleistung § 357a II S. 1 BGB n.F.

Dient die Finanzierungshilfe dem Erwerb einer Ware, gilt über § 357a II S. 2 BGB n.F. § 357 V bis VII BGB n.F.

Ist Gegenstand der Finanzierungshilfe eine Dienstleistung, die keine Finanzdienstleistung ist, ist über § 357a II S. 2 BGB n.F. § 357 VIII BGB n.F. anwendbar.

Bei Finanzierungshilfen für digitale Inhalte gilt § 357a II S. 3 BGB n.F.

§ 357b BGB

Rechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit-Wohnrechtever-trägen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen

(vom Abdruck wurde abgesehen)

§ 357b BGB regelt die Rechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit-Wohnrechtsverträgen (sog. „Time-Sharing"). Diese Verträge sind in vielen Bundesländern kein Prüfungsstoff, sodass eine Darstellung hier unterbleibt (vgl. Fußnote 9).

§ 357c BGB

Rechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ratenlieferungsverträgen

(vom Abdruck wurde abgesehen)

Für Ratenlieferungsverträge, die weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, gelten nach § 357c BGB n.F. grundsätzlich dieselben Rechtsfolgen, wie bei im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen Verträgen.
Rechtsfolgen für verbundene Verträge  

§ 358 BGB

Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(3) 1Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. 2Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. 3Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) 1Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357b entsprechend anzuwenden. 2Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten und hat der Unternehmer dem Verbraucher eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags nach § 312f zur Verfügung gestellt, hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 9 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 zweiter und dritter Halbsatz Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. 3Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, ist neben § 355 Absatz 3 auch § 357 entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357c entsprechend. 4Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. 5Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

§ 358 BGB n.F. regelt weiterhin die Situation eines finanzierenden (Verbraucher-)Darlehensvertrags und eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen, finanzierten Warenlieferungs- oder Dienstleistungsvertrags und umgekehrt. Der Widerruf eines Vertrags wirkt sich jeweils auch auf den anderen Vertrag aus (Widerrufsdurchgriff). Die Absätze 1 bis 3 entsprechen dem geltenden Recht.

§ 358 V BGB n.F. enthält die bisher in § 359a III BGB a.F. enthaltenen Ausnahmen. Neu ist § 358 IV BGB n.F., der die Vorschriften für die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags enthält.

Nach dem vorangestellten allgemeinen Grundsatz des § 358 IV S. 1 BGB n.F. sind auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags § 355 III BGB n.F. und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357b BGB n.F. entsprechend anzuwenden.

Dies soll unabhängig von der Vertriebsform gelten. Auch wenn also die Waren oder Dienstleistungen eines verbundenen Vertrags nicht im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen erworben werden, regelt sich die Rückabwicklung nach den Vorschriften über im Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge.

Mit anderen Worten: Ist der verbundene (finanzierte) Vertrag ein Vertrag über Warenlieferungen oder die Erbringung von Dienstleistungen, findet auf die Rückabwicklung neben § 355 III BGB n.F. § 357 BGB n.F. entsprechende Anwendung; handelt es sich um einen Vertrag über Finanzdienstleistungen, ist § 357a BGB n.F. entsprechend anwendbar, und liegt ein Teilzeitwohnrechtevertrag vor, gilt § 357b BGB n.F. entsprechend.

Nur bei einem Ratenlieferungsvertrag muss nach der Vertriebsform differenziert werden: Handelt es sich zugleich um einen im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag, findet § 357 BGB n.F. entsprechende Anwendung. Liegt nur ein einfacher Ratenlieferungsvertrag vor, kommt § 357c BGB n.F. zur Anwendung.

Inhalte, die sich nicht auf einem körperlichen Datenträger befinden (z.B. Vertrag über Download oder Streaming, der durch ein Darlehen finanziert wird), ist die Situation grundsätzlich vergleichbar mit einem einheitlichen Vertrag über den Download digitaler Inhalte mit entgeltlicher Finanzierungshilfe. Ist der Vertrag über diese digitalen Inhalte ein verbundener Vertrag, ist es ebenfalls möglich, dass dieser Vertrag selbst aufgrund des § 356 V BGB n.F. (Erlöschen des Widerrufsrecht bei Beginn der Vertragsausführung) nicht mehr widerrufen werden kann, aber wegen des noch möglichen Widerrufs des finanzierenden Vertrags und der Erstreckung des Widerrufs rückabgewickelt werden muss. Auch in einem solchen Fall wäre es nicht sachgerecht, § 357 IX BGB n.F. entsprechend anzuwenden und einen Wertersatzanspruch des Unternehmers für bereits erbrachte und faktisch nicht rückstandslos herauszugebende Leistungen auszuschließen. Nach § 358 IV S. 2 BGB n.F. ist ein Anspruch des Unternehmers auf Wertersatz auch in diesem Fall nur dann ausgeschlossen, wenn der Unternehmer die für Verträge über digitale Inhalte geltenden Pflichten aus § 312f III BGB n.F. erfüllt hat.

Der Eintritt des Darlehensgebers in die Rechte und Pflichten des Unternehmers gem. § 358 IV S. 5 BGB n.F. entspricht dem bisherigen § 358 IV S. 3 BGB.

Nach § 358 V BGB a.F. musste die Widerrufsbelehrung auf die Rechtsfolgen der Absätze 1 und 2 hinwiesen. Diese erweiterte Belehrungspflicht findet sich in § 358 BGB n.F. überraschender Weise nicht mehr. Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag gehört es aber zu den Pflichtangaben nach § 492 II BGB i.V.m. Art. 247 § 12 I S. 2 Nr. 2b EGBGB, über die sich aus §§ 358, 359 BGB ergebenden Rechte zu belehren. Geändert hat sich also nur das Zitat, das inzwischen gut versteckt ist.

Hinweis: Soweit dies die Prüfungsordnung Ihres Bundeslandes zulässt, kommentieren Sie sich § 492 II BGB i.V.m. Art 247 § 12 I S. 2 Nr. 2b EGBGB an den Rand von § 358 BGB.

§ 359 BGB

Einwendungen bei verbundenen Verträgen

(1) 1Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. 2Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags vereinbarten Vertragsänderung beruhen. 3Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

Die in § 359 I BGB n.F. enthaltenen Einwendungen bei verbundenen Verträgen entsprechen unverändert dem bisherigen § 359 BGB.

Der neue § 359 II BGB n.F. enthält die bisher in § 359a IV BGB a.F. enthaltene Ausnahme für Kleindarlehen, die aus systematischen Erwägungen nunmehr unmittelbar in § 359 BGB aufgenommen wurde.

§ 360 BGB n.F.: zusammenhängende Verträge  

§ 360 BGB

Zusammenhängende Verträge

(1) 1Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. 2Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. 3Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357b Ab­satz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) 1Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. 2Ein Verbraucherdarlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Verbraucherdarlehensvertrag genau angegeben ist.

Weitgehend neu ist die Regelung in § 360 BGB n.F. zu den zusammenhängenden Verträgen. Lediglich § 360 II S. 2 BGB n.F., wonach ein Verbraucherdarlehensvertrag, der ausschließlich der Finanzierung der Leistung aus dem widerrufenen Vertrag dient und in dem diese Leistung genau angegeben ist, ein zusammenhängender Vertrag ist, entspricht dem bisherigen § 359a I BGB a.F.

Ein zusammenhängender Vertrag liegt gem. § 360 II BGB n.F. vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag hat und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen ihm und dem Unternehmer erbracht wird.

Der Verbraucher soll von einem Widerruf nicht allein deshalb abgehalten werden, weil er auch in diesem Fall an einen mit dem widerrufenen Vertrag im Zusammenhang stehenden Vertrag gebunden bleibt. Der Widerruf wird daher auf den zusammenhängenden Vertrag erstreckt, § 360 I S. 1 BGB n.F.

Die Rechtsfolgen bei Rückabwicklung eines zusammenhängenden Vertrags entsprechen auf Grund des Verweises in § 360 I S. 2 BGB n.F. auf § 358 IV S. 1 bis 3 BGB n.F. denen bei verbundenen Verträgen. Dies erscheint sachgerecht, da es keinen Unterschied machen kann, ob der widerrufene Vertrag ein Darlehensvertrag oder ein in anderer Weise „verbundener" Vertrag ist.13

§ 361 BGB

Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast

(1) Über die Vorschriften dieses Untertitels hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs.

(2) 1Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(3) Ist der Beginn der Widerrufsfrist streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

Die Rechtsfolgen des Widerrufs sind in §§ 357 ff. BGB abschießend geregelt, § 361 I BGB n.F. Ein Rückgriff auf § 280 I BGB bzw. § 823 BGB wegen Beschädigung der Ware ist ausgeschlossen.14

Eine Pflicht des Verbrauchers zum Ersatz von Nutzungen, bei der es nicht zu einem Wertverlust der Ware kommt, besteht nicht (s.o.).

Erfüllt der Verbraucher seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Widerrufsrechts nicht rechtzeitig, wird der Anspruch des Unternehmers auf Ersatz des Verzugsschaden gem. §§ 280 I, II, 286 BGB von § 361 I BGB n.F. nicht ausgeschlossen.

§ 361 II BGB n.F. regelt den zwingenden Charakter der §§ 355 ff. BGB zugunsten des Verbrauchers.

Änderungen im Kaufrecht  

§ 443 BGB

Garantie

(1) Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat (Garantiegeber).

(2) Soweit der Garantiegeber eine Garantie dafür übernommen hat, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.

Die Vorschrift des § 443 BGB n.F. wurde an die Definition in der Richtlinie angepasst. Die Neufassung ist konkreter als die bisherige Norm. Voraussetzung für einen Garantieanspruch ist, dass die Sache nicht die vom Garantiegeber in einer Erklärung oder in der Werbung versprochene Beschaffenheit aufweist. Rechtsfolgen können insbesondere die Verpflichtung sein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen.

Weitergehend als bisher umfasst die Garantie auch den Fall, dass die Kaufsache „andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen" nicht erfüllt. Gemeint ist hiermit beispielsweise die Übernahme einer Garantie für zukünftige Umstände, bei denen es sich nicht um Eigenschaften der Kaufsache selbst handelt und deren Fehlen damit keinen Mangel nach § 434 BGB begründet. Denkbar erscheint dies beispielsweise für den Fall, dass der Verkäufer dem Käufer eines Grundstücks den zukünftigen Erlass eines Bebauungsplans zusagt.

Die Neufassung ist andererseits aber auch enger gefasst, weil sie für den Garantiefall einen abschließenden Katalog von Leistungen des Garantiegebers an den Käufer vorsieht.

§ 474 BGB

Begriff des Verbrauchsgüterkaufs; anwendbare Vorschriften

(1) 1Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. 2Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer beweglichen Sache die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.

(2) 1Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. 2Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.

(3) 1Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. 2Der Unternehmer muss die Sache in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. 3Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.

(4) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.

(5) 1Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. 2Die §§ 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.

Der Gesetzgeber hat auch wichtige Änderungen im Verbrauchsgüterkaufrecht (§§ 474 ff. BGB) vorgenommen.

§ 474 II, V BGB n.F. entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 474 I, II BGB a.F.

Neu ist § 474 I S. 2 BGB n.F.: Ein Vertrag, der neben dem Verkauf einer beweglichen Sache die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat, ist auch als Verbrauchsgüterkauf anzusehen.

Neu ist § 474 III BGB n.F. Abweichend zu § 271 I BGB, wonach die Leistung „sofort" fällig wird, kann der Verbraucher die Leistung nunmehr nur noch „unverzüglich" verlangen. „Unverzüglich" und „sofort" ist nicht dasselbe. Vielmehr ist „unverzüglich" ein subjektives Kriterium, d.h. der Unternehmer muss liefern, sobald ihm die Lieferung zumutbar ist, während „sofort" objektiv zu verstehen ist. Dadurch hat sich die Rechtsposition des Verbrauchers etwas verschlechtert.

Von besonderer Examensrelevanz ist die Änderung in § 474 IV BGB n.F. Bis zum 12.06.2014 war die „käuferfeindliche" Vorschrift des § 447 BGB beim Verbrauchsgüterkauf generell unanwendbar, § 474 II S. 2 BGB a.F. Nach ganz h.M. war § 474 II S. 2 BGB wegen der Vorschrift des § 475 I S. 1 BGB auch dann nicht abdingbar, wenn die Versendung auf Wunsch des Käufers durch ein von ihm ausgesuchtes Transportunternehmen erfolgt. Für den Ausnahmefall, dass der Verbraucher die Beförderung der Sache selbst organisiert, also den oder die möglichen Beförderer ohne Rückgriff auf einen Vorschlag des Unternehmers auswählt, ist § 447 I BGB zukünftig anwendbar, § 474 IV BGB n.F.

Beispiel : K kauft auf der Internetplattform eBay von Powerseller V ein Notebook zum privaten Gebrauch. V schreibt auf seiner Verkaufsseite, dass die Versendung durch Hermes-Versand erfolgen wird. Da K mit dem Hermes-Zusteller in seinem Wohnort schlechte Erfahrung gemacht hat, bittet K den V den Versand über DHL selbst organisieren zu dürfen.

Weitere Änderungen im Besonderen Schuldrecht  
§ 485 BGB Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
*§ 485a BGB* Aufgehoben
§ 491 III BGB Die Angabe „4 und 5" wird durch die Angabe „und 4" ersetzt.
§ 492 BGB

In Absatz 5 werden die Wörter „bedürfen der Textform" durch die Wörter „müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen" ersetzt.

In Absatz 6 S. 1 werden die Wörter „in Textform" durch die Wörter „auf einem dauerhaften Datenträger" ersetzt.

In Absatz 6 S. 3 werden die Wörter „§ 355 Absatz 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 356b Absatz 1" ersetzt.

Absatz 6 S. 4 wird aufgehoben.

In Absatz 6 S. 4 werden die Wörter „in Textform" durch die Wörter „auf einem dau­erhaften Datenträger" ersetzt.

§ 494 VII S. 2 BGB Aufgehoben
§ 495 BGB Absatz 2 wird aufgehoben / Absatz 3 wird Absatz 2.
§ 496 BGB In § 496 II S. 1 werden die Wörter „Arti­kel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter „Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4" ersetzt.
§ 504 BGB In § 504 II S. 2 werden die Wörter „in Textform" durch die Wörter „auf einem dauerhaften Datenträger" ersetzt.
§ 505 BGB In § 505 I S. 1 und II werden die Wörter „in Textform" durch die Wörter „auf einem dauerhaften Datenträger" ersetzt.
§ 506 BGB ***In § 506 I *wird die Angabe „359a" durch die Angabe „360" ersetzt.
§ 507 BGB In § 507 I S. 2 werden die Wörter „in Textform" durch die Wörter „auf einem dauerhaften Datenträger" ersetzt.
§ 508 BGB Absatz 1 wird aufgehoben / Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.

§ 510 BGB

(Ratenlieferungsverträge)

(1) Der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer bedarf der schriftlichen Form, wenn der Vertrag

1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegen­stand hat und das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist,

2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat oder

3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat.

Dies gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglich­keit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen ein­schließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Absatzes 3 bei Verträgen nach Absatz 1, die weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(3) Das Widerrufsrecht nach Absatz 2 gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 und 3 bestimmten Umfang. Dem in § 491 Absatz 2 Nummer 1 genannten Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen.


  1. Tyroller, Life & Law 04/2014, 296 ff.

  2. Aus diesem Grund wurden auch in § 308 Nr. 1 BGB n.F. das Wort „Rückgabefrist" und § 356 BGB gestrichen

  3. ZVertriebsR = Zeitschrift für Vertriebsrecht (C.H. Beck).

  4. VuR = Verbraucher und Recht (NOMOS).

  5. So Palandt, § 355 BGB n.F., Rn. 6; Bittner, ZvertriebsR 2014, 3 (8).

  6. Palandt, § 355 BGB n.F., Rn. 6.

  7. Palandt, § 356 BGB n.F., Rn. 5.

  8. Hinweis: Nach der Übergangsregelung des Art. 229 § 32 II EGBGB erlischt bei Altverträgen, die vor dem 13.06.2014 geschlossen wurden, die Widerrufsfrist auch bei fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Belehrung 12 Monate und 14 Tage nach vollständiger Erbringung der beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag, nicht jedoch vor Ablauf des 27.06.2015.

  9. Vgl. z.B. für Bayern § 18 II Nr. 1a JAPO; für Baden Württemberg § 8 II Nr. 1 Sp.str. 2 JAPrO; für Nordrhein-Westfalen § 11 II Nr. 1b JAG NRW; für Hessen § 7 Nr. 2b JAG usw. ...

  10. Siehe Fußnote 9.

  11. Leier, VuR 2013, 457, 463.

  12. EuGH, NJW 2010, 1941 ff. BGH, NJW 2010, 2651 ff.

  13. Vgl. hierzu bereits zur bisherigen Rechtslage BGH, Life & Law 02/2011, 73 ff. = NJW 2011, 56 ff.

  14. Die Haftung für Schäden, die sich unabhängig vom Widerrufsrecht ergeben, bleiben allerdings unberührt.