Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung -- Teil 1

Life & Law Aktuell

von Life and Law am 01.04.2014

Am 20.09.2013 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung im Deutschen Bundestag beschlossen, welches am 13.06.2014 in Kraft treten wird.1 Durch dieses Gesetz treten wichtige Änderungen im BGB-AT, im Allgemeinen Schuldrecht, zum Widerruf von verbraucherschützenden Verträgen und auch im Besonderen Schuldrecht in Kraft.

Diese Änderungen gelten gemäß Art. 229 § 32 EGBGB n.F. nicht für Verträge, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden.

Zunächst wird der Untertitel 2 im Buch 2 Abschnitt 3 Titel 1 über die besonderen Vertriebsformen neu benannt, in vier Kapitel untergliedert und vollständig neu gefasst. Neu aufgenommen werden grundlegende Informationspflichten des Unternehmers bei Verbraucherverträgen im stationären Handel sowie allgemeine Grundsätze, die unabhängig von der jeweiligen Vertriebsform für alle Verbraucherverträge gelten. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie werden die Regelungen der Informationspflichten und des Widerrufsrechts bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen einander weitgehend angeglichen.

Des Weiteren wird Untertitel 2 im Buch 2 Abschnitt 3 Titel 5 über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen neu strukturiert und ebenfalls grundlegend neu gefasst. Der Titel enthält die grundsätzlich abschließenden Regelungen zur Rückabwicklung des widerrufenen Vertrags; eine Bezugnahme auf die Rücktrittsregelungen entfällt. Normiert werden zunächst für alle Verbraucherverträge geltende Regelungen über das Widerrufsrecht und daran anschließend Sonderregelungen für die Widerrufsfrist bzw. die Rechtsfolgen nach Widerruf im Hinblick auf einzelne Verbraucherverträge. Die bislang bei den einzelnen Vertragstypen normierten Regelungen werden nun an einer zentralen Stelle zusammengefasst. Schließlich werden die Regelungen über verbundene Verträge neu gefasst. Insbesondere wird eine einheitliche Vorschrift über zusammenhängende Verträge aufgenommen.

Darüber hinaus werden Änderungen im Kaufrecht, insbesondere im Verbrauchsgüterkaufrecht, vorgenommen, um die Vorschriften der Richtlinie zur Lieferung und zum Gefahrübergang umzusetzen. Schließlich sind die Regelungen über die Informationspflichten und die das Widerrufsrecht betreffenden Muster im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch zu ändern und zu ergänzen sowie notwendige Anpassungen insbesondere im Fernunterrichtsschutzgesetz, im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und in der Preisangabenverordnung vorzunehmen.

Da der bisherige § 312 BGB zum Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften geändert wurde und künftig das Widerrufsrecht bei „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen" besteht (§§ 312b, 312g BGB n.F.), musste auch § 29c ZPO sprachlich angepasst werden.

In der folgenden Übersicht werden die wichtigsten Änderungen kurz kommentiert.2

Änderung Kurzkommentar
Änderungen im BGB-AT  

§ 13 (Verbraucher)

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Bei Verträgen, die sowohl zu privaten als auch zu geschäftlichen Zwecken geschlossen werden („dual use"), entsprach es schon bislang der h.M., dass darauf abzustellen ist, dass es auf den überwiegenden Zweck ankommt. Die Gesetzesänderung dient daher nur der Klarstellung.

§ 126b (Textform)

***1**Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. **2*Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Da­tenträger befindliche, an ihn persönlich gerich­tete Erklärung so aufzubewahren oder zu spei­chern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und

2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wieder­zugeben.

§ 126b BGB wird an die Terminologie der Richtlinie angepasst; eine inhaltliche Änderung ist damit nicht beabsichtigt. Der Begriff „Textform" wurde richtlinienkonform geändert in den Begriff „dauerhafter Datenträger".

Hinweis: Wie bei fast jeder Gesetzesänderung wird auch in diesem Fall das Gesetz nicht stringent angepasst. Die neuen Vorschriften der §§ 312f I, II, 357 VIII BGB n.F., Art. 246a § 4 II, III, Art. 246b § 2 I EGBGB n.F. sprechen vom „dauerhaften Datenträger". In anderen Vorschriften ist teilweise nach wie vor von „Textform" die Rede. Hierbei handelt es sich angesichts der Überschrift zu § 126b BGB, die von Textform spricht und hierfür einen dauerhaften Datenträger fordert, eindeutig um ein redaktionelles Versehen.

Der Gesetzgeber verzichtet (leider) auf eine klarstellende Aufzählung von Beispielsfällen. Derzeit erfüllen insbesondere Papier, Vorrichtungen zur Speicherung digitaler Daten (USB-Stick, CD-ROM, Speicherkarten, Festplatten) und auch E-Mails diese Voraussetzungen. Dagegen reicht es nicht aus, wenn die Erklärung auf einer Internetseite zur Verfügung gestellt wird, da es hier der Empfänger nicht in der Hand hat, die Erklärung aufzubewahren oder zu speichern. Außerdem ist nicht sichergestellt, dass die Erklärung für einen bestimmten Zeitraum unverändert zugänglich ist.

Änderungen im Schuldrecht-AT3  

§ 241a (Unbestellte Leistungen)

(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.

...

***(3) 1**Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. **2*Die Regelungen finden auch An­wendung, wenn sie durch anderweitige Gestal­tungen umgangen werden.

In § 241a I BGB wird der Begriff „Sache" durch den Begriff „Ware" ersetzt und dieser zugleich definiert.4 Anders als in der bisherigen Fassung des § 241a I BGB wird die Voraussetzung, dass der Verbraucher die Ware oder sonstige Leistung nicht bestellt hat, in einem „wenn"-Satz angefügt. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Der bisherige § 241a III BGB musste gestrichen werden, weil diese Formulierung nicht mit Art. 27 der Verbraucherrechterichtlinie vereinbar wäre. Durch § 241a III BGB n.F. wird der Verbraucher nun umfassend davor geschützt, sein Recht aus § 241a I BGB gegenüber dem Unternehmer zu verlieren.

§ 312 (Anwendungsbereich)

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind nur auf Verbraucherverträge im Sinne des § 310 Absatz 3 anzuwenden, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1. notariell beurkundete Verträge

a) über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,

b) die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,

2. Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,

3. Verträge über den Bau von neuen Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden,

4. Verträge über Reiseleistungen nach § 651a, wenn diese

a) im Fernabsatz geschlossen werden oder

b) außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, wenn die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss be­ruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind,

5. Verträge über die Beförderung von Personen,

6. Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,

7. Behandlungsverträge nach § 630a,

8. Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,

9. Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,

10. Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,

11. Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,

12. außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und

13. Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1. die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,

2. § 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,

3. § 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,

4. § 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,

5. § 312a Absatz 6,

6. § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und

7. § 312g über das Widerrufsrecht.

***(4) 1**Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. **2*Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

***(5) 1**Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. **2**§ 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist dane­ben auf jeden Vorgang anzuwenden. **3**Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. **4*Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

§ 312 I BGB n.F. stellt klar, dass die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 des Untertitels nur für Verbraucherverträge gelten. Diese sind in § 310 III BGB legal definiert als Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher.

*Beachte * Da auch der Arbeitnehmer (AN) bei Verträgen, die sein Arbeitsverhältnis betreffen (Arbeitsvertrag, Änderungsvertrag, Aufhebungsvertrag), als Verbraucher anzusehen ist, handelt es sich auch beim Arbeitsvertrag um einen Verbrauchervertrag, auf welchen die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 des Untertitels angesichts der nicht erfolgten Aufzählung in § 312 II bis V BGB n.F. zur Anwendung kommen.

Beispiel : Unterschreibt der AN im Büro seines Arbeitgebers (AG) einen Aufhebungsvertrag, so kann der AN diesen Vertrag nach geltendem Recht nicht nach § 312 I Nr. 1 BGB widerrufen, da es an der von § 312 BGB geforderten situativen Überrumpelung fehlt, weil der „typische Ort" für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages der Arbeitsplatz ist.5

Nach der ab dem 13.06.2014 geltenden Rechtslage wird sich daran nichts ändern: Der Arbeitsplatz ist ein geschlossener Geschäftsraum, in welchem „für gewöhnlich" ein Aufhebungsvertrag unterschrieben werden dürfte.

§ 312 II BGB schränkt den sachlichen Anwendungsbereich des Untertitels 2 durch Ausnahmetatbestände ein:

Liegt ein Verbrauchervertrag vor, werden die in Absatz 2 genannten Verträge gleichwohl grds. von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 ausgenommen.

Gleichzeitig wird jedoch angeordnet, dass die verbraucherschützenden Regelungen zur Offenlegung des geschäftlichen Zwecks und der Identität des Unternehmers bei Telefonanrufen (§ 312a I BGB n.F.), zur Wirksamkeit einer entgeltlichen Nebenleistung (§ 312a III BGB n.F.), zur Wirksamkeit eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln (§ 312a IV BGB n.F.) sowie § 312c VI BGB n.F. auch für die in Absatz 2 genannten Verträge gelten.

Hinweis: Zu Beispielen vgl. unten die Kommentierung zu § 312a BGB.

Die „Ausklammerung" betrifft insbes. notariell beurkundete Verträge. § 312 II Nr. 1 BGB n.F. entspricht damit dem bisherigen § 312 III Nr. 3 BGB, der diese Verträge dem bisherigen Haustürwiderrufsrecht entzogen hat. Für notariell beurkundete Verträge, für die das Gesetz die Beurkundung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d I BGB n.F. und das Widerrufsrecht nach § 312g I BGB n.F. entfallen, § 312 I Nr. 1b HS 2 BGB n.F. Der Verbraucher soll also diese Rechtsfolgen einer „freiwilligen" notariellen Beurkundung erkennen können.

Und was passiert, wenn der Notar diese Belehrung nicht einhält?

Dann entfällt das Widerrufsrecht trotzdem gem. § 312g II Nr. 13 BGB n.F. Letztlich wird damit nur eine Amtspflicht begründet, die dem Verbraucher gegenüber seinem Vertragspartner aber nichts bringt.

Außerdem werden Verträge von geringem Gegenstandswert ausgenommen (§ 312 II Nr. 12 BGB n.F.).6

Bedenklich ist der Ausnahmetatbestand bei Verträgen über den Bau von neuen Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden gem. § 312 II Nr. 3 BGB n.F.

Gerade in diesem Bereich bestünde ein Bedarf an Aufklärung, der durch das Werkvertragsrecht und die VOB/B nur unzureichend gewährt wird.

Auch für die in Absatz 3 aufgeführten Verträge sind aus den Kapiteln 1 und 2 des Untertitels nur § 312a I, III, IV und VI BGB n.F. anzuwenden. Gemäß §§ 312 III Nr. 7, 312g BGB n.F. wird dem Verbraucher bei diesen Verträgen auch ein Widerrufsrecht eingeräumt.

Absatz 4 regelt die Anwendbarkeit der §§ 312 ff. BGB auf Wohnraummietverträge. Das soziale Wohnraummietrecht ist durch die Vorschriften der §§ 535 bis 577a BGB detailliert ausgestaltet, die spezifische Anforderungen an den Inhalt von Erklärungen stellen und in vielen Fällen Abweichungen von der gesetzlichen Regelung zum Nachteil des Mieters unterbinden. Trotz der Bestimmungen im sozialen Mietrecht bestehen insbesondere bei Änderungen des bereits geschlossenen Mietvertrags Gefahren durch Überrumpelung und psychischen Druck. Durch die Neufassung des Gesetzes wird daher dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gegenüber dem gewerblichen Vermieter eingeräumt, vgl. § 312 IV S. 1, III Nr. 7, 312g BGB n.F., wenn der Mietvertrag ohne vorherige Besichtigung der Wohnung abgeschlossen wird (vgl. § 312 IV S. 2 BGB). Außerdem gilt das Widerrufsrecht auch bei späteren Vertragsänderungen und für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages.

Absatz 5 regelt Besonderheiten bei bestimmten Finanzdienstleistungen. Absatz 6 führt eine Ausnahme für den Abschluss und die Vermittlung von Versicherungen ein. Diese Verträge sind auch bereits im geltenden § 312b III Nr. 3 BGB von den Vorschriften über Fernabsatzverträge ausgenommen.

§ 312a

Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

(1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.

*(2) **1**Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. **2**Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat. **3*Die Sätze 1 und 2 sind weder auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge noch auf Fernabsatzverträge noch auf Verträge über Finanzdienstleistungen anzuwenden.

***(3) 1**Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen. **2*Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.

(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn

1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder

2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

***(5) 1**Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. **2**Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. **3*Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.

(6) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht Vertragsbestandteil geworden oder ist sie unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Art. 246

Informationspflichten beim Verbrauchervertrag

(1) Der Unternehmer ist, sofern sich diese Informationen nicht aus den Umständen ergeben, nach § 312a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung folgende Informationen in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen:

Nr. 1 bis 8 (vom Abdruck wurde abgesehen)

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Verträge, die Geschäfte des täglichen Lebens zum Gegenstand haben und bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden.

*(3) **1**Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher in Textform über sein Widerrufsrecht zu belehren. **2*Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte in einer dem benutzten Kommunikationsmittel angepassten Weise deutlich machen. Sie muss Fol­gendes enthalten:

1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,

2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgt und keiner Begründung bedarf,

3. den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und

4. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt.

Absatz 1 regelt die Offenlegungspflicht bei Telefonaten, die von einem Unternehmer ausgehen.

Absatz 2 führt erstmals eine Informationspflicht des Unternehmers für Verbraucherverträge im sog. „stationären Handel" ein, da diese Vorschrift weder für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge noch für Fernabsatzverträge gilt (vgl. § 312a II S. 3 BGB n.F.). Das Gesetz greift dabei auf die bewährte Systematik zurück, die Informationspflicht im BGB lediglich anzuordnen und die Ausgestaltung der konkreten Pflichten im Art. 246 EGBGB zu regeln. Art. 246 I EGBGB n.F. regelt in einem „8-Punkte-Katalog" vorvertragliche Informationspflichten über z.B. die Eigenschaften der Ware, Identität des Unternehmers, den Gesamtpreis, die Zahlungs- und Lieferbedingungen, das Mängelrecht, die Laufzeit des Vertrags etc. Diese Pflichten gelten gem. Art. 246 II EGBGB nicht bei alltäglichen Geschäften, die sofort erfüllt werden. Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht< /span> zu, so muss der Unternehmer den Verbraucher hierüber in Textform gem. Art. 246 III Nr. 1 bis 4 EGBGB belehren.

Rechtsfolgen bei Verstößen: Bei Verletzung dieser Informationspflichten kommen Ansprüche auf Schadensersatz gem. §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB in Betracht. Da der Unternehmer nach § 312a II BGB n.F. i.V.m. Art. 246 I Nr. 5 EGBGB n.F. über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren belehren muss, kann ein Verbraucher, der eine mangelhafte Sache gekauft hat und nicht über seine Rechte belehrt wurde, auch noch nach Ablauf der Mängelverjährungsfrist des § 438 II BGB über die c.i.c. gem. §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB i.V.m. § 249 I BGB Vertragsaufhebung verlangen.

Beispiel : Die Mängelrechte des Käufers sind aufgrund des unterbliebenen Hinweises nach Art. 246 I Nr. 5 EGBGB n.F. verjährt. Problematisch wird in diesen Fällen aber die Kausalität der unterbliebenen Belehrung für den Eintritt der Verjährung sein. Dies wird nur dann anzunehmen sein, wenn der Verbraucher vorträgt, dass er mangels Aufklärung der Meinung war, keine Mängelrechte zu haben.

Hinweis: Kommentieren Sie sich -- soweit dies die Prüfungsordnung Ihres Bundeslandes zulässt -- § 312a II BGB n.F., Art. 246 I Nr. 5 EGBGB n.F. an den Rand von § 437 BGB.

Da § 312k II BGB n.F. bzgl. der Erfüllung der Informationspflichten eine Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers enthält, wird die Geltendmachung dieser Rechte für den Verbraucher deutlich erleichtert.

Hinweis: Diese Beweislastumkehr geht über § 280 I S. 2 BGB hinaus. Während letztere lediglich das Vertretenmüssen einer Pflichtverletzung vermutet, wird gem. § 312k II BGB n.F. bereits das Vorliegen einer Pflichtverletzung vermutet. Kommentieren Sie sich § 312k II BGB an den Rand von § 312a BGB n.F.

§ 312a III BGB n.F. soll den Verbraucher vor „Extrazahlungen" schützen (z.B. Bearbeitungsgebühren, Verwaltungsentgelte o.Ä.). Erforderlich ist eine ausdrückliche Willenserklärung; eine konkludente Einigung genügt nicht. Nach der amtlichen Begründung soll allerdings auch eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügen.7 Ob diese Sichtweise europarechtskonform ist, darf bezweifelt werden.

Hinweis: Nach geltendem Recht sind zusätzliche Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber häufig unwirksam. So hat das OLG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 09.01.2014, Az.: 1 U 26/13 entschieden, dass die Klausel eines Mobilfunkunternehmens über die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für den Rechnungsversand per Post nach § 307 II Nr. 1, I BGB unwirksam sei. Es liege im Interesse des Unternehmens, dem Kunden eine Rechnung zu schicken. Die ausschließliche Versendung von Online-Rechnungen wäre unzulässig. Die Klausel diene also dazu, Aufwendungen für die Wahrnehmung eigener Interessen auf die Kunden abzuwälzen.

Im elektronischen Geschäftsverkehr § 312i BGB n.F. gilt gem. § 312a III S. 2 BGB n.F. das Verbot der „Voreinstellung", vgl. § 312a III S. 2 BGB n.F. Voreinstellungen sind solche, die der Verbraucher ablehnen muss, um nicht zur Extrazahlung verpflichtet zu sein („opt-out").

Absatz 4 schützt den Verbraucher vor Entgelten für die Verwendung bestimmter Zahlungsmittel.8 Absatz 5 soll den Verbraucher vor Entgelten für telefonische Auskünfte bzgl. bereits abgeschlossener Verträge schützen.

Absatz 6 regelt, dass bei Verstößen gegen § 312a III bis V BGB n.F. der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt. Dies entspricht § 306 I BGB.

§ 312b

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

***(1) 1*Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,

1. die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an ei­nem Ort geschlossen werden, der kein Ge­schäftsraum des Unternehmers ist,

2. für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,

3. die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder

4. die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm ent­sprechende Verträge abzuschließen.

***2*Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.

***(2) 1**Geschäftsräume im Sine des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. **2*Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.

§ 29c ZPO

*(1) **1**Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. **2*Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

...

Das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften (§ 312 BGB a.F.) wird durch § 312b BGB n.F. grundlegend geändert. Gemäß §§ 312g, 312b BGB n.F. besteht künftig ein Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen (vgl. Abs. 2) geschlossenen Verträgen.

Aus diesem Grund musste auch die Vorschrift des § 29c I S. 1 ZPO sprachlich angepasst werden, welcher aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit gleich an dieser Stelle mit abgedruckt wurde.

Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag gem. Nr. 1 ist ein Vertrag, der bei gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort, der nicht zu den Geschäftsräumen des Unternehmers gehört, geschlossen wird.

Anders als § 312 BGB a.F. über Haustürgeschäfte knüpft § 312b I BGB n.F. -- mit Ausnahme von Nr. 4 -- nicht mehr ausschließlich an das Vorliegen bestimmter, besonders gefährlicher Situationen, wie z.B. Verhandlungen am Arbeitsplatz oder in einer Privatwohnung an, sondern stellt allgemein darauf ab, ob der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers verhandelt oder geschlossen wurde. Die Vorschrift ist damit weiter als § 312 BGB a.F. Das Kriterium der situativen Überrumpelung findet sich nun in der Definition des Geschäftsraumes. Nach der Legaldefinition in Absatz 2 sind Geschäftsräume nicht nur unbewegliche, sondern auch bewegliche Gewerberäume. Hierzu zählen daher neben Ladengeschäften auch Stände, Verkaufswagen, saisonale Verkaufsbuden (z.B. in einem Skiort oder am Strand), Marktstände sowie Stände auf Messen und Ausstellungen im Sinne der §§ 64, 65 GewO. Der Unternehmer muss sein Gewerbe dort aber für gewöhnlich ausüben, damit kein Widerrufsrecht besteht. Die Anwendung des Kriteriums der gewöhnlichen Ausübung soll Verbraucher vor übereilten Vertragsschlüssen schützen, insbesondere in Fällen, in denen sie nicht mit einem Vertragsschluss rechnen müssen. Eine solche Situation kann vorliegen, wenn dem Verbraucher überraschend fachfremde, nicht mit dem Thema des Ladengeschäfts, der Messe, Ausstellung etc. im Zusammenhang stehende Waren angeboten werden.

Eine generelle Ausnahme für durch den Verbraucher bestellte Besuche (§ 312 III Nr. 1 des geltenden Rechts) lässt die Richtlinie nicht mehr zu. Künftig besteht daher auch bei einem Kaufrausch anlässlich einer Tupperware-Party ein Widerrufsrecht gem. § 312g I BGB n.F. Das Widerrufsrecht entfällt aber, wenn der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen, § 312g II S. 1 Nr. 11 BGB n.F.

§ 312c

Fernabsatzverträge

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organi­sierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems er­folgt.

(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

§ 312c BGB n.F. definiert in Absatz 1 den „Fernabsatzvertrag" und in Absatz 2 das „Fernkommunikationsmittel".

Er passt die bisherigen Regelungen sprachlich an die Vorgaben der Richtlinie an. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Die gem. § 312a BGB n.F. bestehende Informationspflicht wird bei Fernabsatzverträgen durch § 312f II BGB n.F. ergänzt. Außerdem besteht -- wie nach dem bisherigen § 312d BGB -- ein Widerrufsrecht des Verbrauchers gem. § 312g BGB n.F.

**Hinweis : Kommentieren Sie sich -- soweit dies die Prüfungsordnung Ihres Bundeslandes zulässt - § 312f II BGB und § 312g BGB n.F. an den Rand von § 312d BGB n.F.

§ 312d

Informationspflichten

***(1) 1**Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. **2*Die in Erfüllung dieser Pflicht gemach­ten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

Art. 246a

Informationspflichten bei außerhalb von Geschäfts­räumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen

§ 1 Informationspflichten

*(1) **1*Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

Nr. 1 bis 16 (vom Abdruck wurde abgesehen)

(2) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren

Nr. 1 bis 3 (vom Abdruck wurde abgesehen)

(3) Der Unternehmer hat den Verbraucher auch zu informieren, wenn

1. dem Verbraucher nach § 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 7 bis 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Widerrufsrecht nicht zusteht, dass der Verbraucher seine Willenserklärung nicht widerrufen kann, oder

2. das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 sowie § 356 Absatz 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorzeitig erlöschen kann, über die Umstände, unter denen der Verbraucher ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht verliert.

§ 2 Erleichterte Informationspflichten bei Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten

(1) bis (3) (vom Abdruck wurde abgesehen)

§ 3 Erleichterte Informationspflichten bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit

(vom Abdruck wurde abgesehen)

§ 4 Formale Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten

(vom Abdruck wurde abgesehen)

Artikel 246b

Informationspflichten bei außerhalb von Geschäfts­räumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen

§ 1 Informationspflichten

(1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks, bei Fernabsatzverträgen in einer dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise, folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

Nr. 1 bis 19 (vom Abdruck wurde abgesehen)

(2) Bei Telefongesprächen hat der Unternehmer nur folgende Informationen zur Verfügung zu stel­len:

Nr. 1 bis 6

§ 2 Weitere Informationspflichten

(1) bis (3) (vom Abdruck wurde abgesehen)

Nach geltendem Recht hat der Unternehmer den Verbraucher bei Haustürgeschäften lediglich über sein Widerrufsrecht und die Widerrufsfolgen zu belehren. Weitere Informationspflichten bestehen grds. nicht.

Nach § 312d I BGB n.F. i.V.m. Art. 246a EGBGB n.F. bestehen künftig nicht nur bei Fernabsatzverträgen, sondern auch bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen umfassende -- über das Widerrufsrecht und die Widerrufsfolgen hinausgehende -- Informationspflichten.

§ 312d II BGB i.V.m. Art. 246b EGBGB n.F. regelt die Informationspflichten bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, für die Art. 246a EGBGB n.F. gerade nicht gilt.

Die Informationspflichten in Art. 246a, b EGBGB wurden aus Platzgründen (teilweise) nicht mit abgedruckt. Neu sind unter anderem die Informationspflichten über Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen einschließlich der Lieferfrist (Art. 246a § 1 Nr. 7 EGBGB), das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts (Art. 246a § 1 Nr. 8 EGBGB).

Da für viele Unternehmer keine Vertriebsalternative besteht (z.B. Handwerker), sieht Art. 246a § 2 EGBGB eine Erleichterung der Informationspflichten für Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten vor. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist allerdings „lächerlich schmal".9 Es muss sich um eine ausdrücklich angeforderte Reparatur- oder Instandhaltungsarbeit handeln, die Vergütung darf 200,- € nicht übersteigen und die beiderseitigen Leistungen müssen sofort erfüllt werden. Eine „Erleichterung" stellt diese Vorschrift damit sicher nicht dar.

**Hinweis : Kommentieren Sie sich -- soweit dies die Prüfungsordnung Ihres Bundeslandes zulässt -- § 312d I BGB, Art. 246a § 2 EGBGB an den Rand von § 631 BGB.

Wichtig ist die Belehrung über ein bestehendes Widerrufsrecht< /span> in Art. 246a § 1 II EGBGB. Der Unternehmer kann die Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er das in „Anlage 1" vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt.

Besteht kein Widerrufsrecht nach § 312g II S. 1 Nr. 1, 2, 5 und 7 bis 13 BGB, so muss der Verbraucher auch hierüber belehrt werden, Art. 246b § 1 III EGBGB. Gleiches gilt, wenn das Widerrufsrecht des Verbrauchers vorzeitig erlöschen kann. In formaler Hinsicht müssen die vorvertraglichen Informationen in klarer und verständlicher Weise verfasst sein. Sie müssen lesbar sein und die Person des Erklärenden muss genannt werden, § 246a § 4 EGBGB n.F. Außerdem regeln § 312 BGB n.F. sowie § 357 VI, VII und VIII BGB n.F. spezielle Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Informationspflichten.

Hat der Unternehmer den Verbraucher nicht gem. Art. 246a § 1 I S. 1 Nr. 4 EGBGB n.F. über Fracht-, Liefer- oder sonstige Versandkosten informiert, so steht dem Unternehmer gem. § 312e BGB n.F. kein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten zu.

Widerruft der Verbraucher gem. § 312g BGB n.F. den Vertrag, so bestimmen sich die Rechtsfolgen des Widerrufs nach § 357 BGB n.F.

Nach § 357 VI BGB n.F. muss der Verbraucher die Kosten für die Rücksendung der Waren nur tragen, wenn er hierauf nach Art. 246a § 1 II S. 1 Nr. 2 EGBGB n.F. hingewiesen worden ist.

Der Unternehmer verliert außerdem gem. § 357 VII BGB n.F. seinen Anspruch auf Wertersatz wegen eines Wertverlustes der Ware, wenn er den Verbraucher nicht gem. Art. 246a § 1 II S. 1 Nr. 1 EGBGB n.F. hierüber unterrichtet hat.

Ein Anspruch auf Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen besteht gem. § 357 VIII BGB n.F. auch nur dann, wenn der Verbraucher hierauf ordnungsgemäß nach Art. 246a § 1 II S. 1 Nr. 1 und 3 EGBGB n.F. hingewiesen wurde.

Hinweis: Soweit dies die Prüfungsordnung Ihres Bundeslandes zulässt, machen Sie im Gesetz folgende Kommentierungen:

§ 312e BGB n.F. an den Rand von Art. 246a § 1 I S. 1 Nr. 4 EGBGB n.F.

§ 357 VI BGB n.F. an den Rand von Art. 246a § 1 II S. 1 Nr. 2 EGBGB n.F.

§ 357 VII BGB n.F. an den Rand von Art. 246a § 1 II S. 1 Nr. 1 EGBGB n.F.

§ 357 VIII BGB n.F. an den Rand von Art. 246a § 1 II S. 1 Nr. 1 und 3 EGBGB n.F.

§ 312e

Verletzung von Informationspflichten über Kosten

Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Ein­führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat.

Vgl. hierzu die Ausführungen zu § 312d BGB n.F. i.V.m. Art. 246a § 1 I S. 1 Nr. 4 EGBGB n.F.

§ 312f

Abschriften und Bestätigungen

***(1) 1*Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher alsbald auf Papier zur Verfügung zu stellen

1. eine Abschrift eines Vertragsdokuments, das von den Vertragsschließenden so unterzeichnet wurde, dass ihre Identität erkennbar ist, oder

2. eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist.

***2**Wenn der Verbraucher zustimmt, kann für die Abschrift oder die Bestätigung des Vertrags auch ein anderer dauerhafter Datenträger verwendet werden. **3*Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben nur enthalten, wenn der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen nicht bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat.

***(2) 1**Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Da­tenträger zur Verfügung zu stellen. **2*Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.

(3) Bei Verträgen über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden (digitale Inhalte), ist auf der Abschrift oder in der Bestätigung des Vertrags nach den Absät­zen 1 und 2 gegebenenfalls auch festzuhalten, dass der Verbraucher vor Ausführung des Vertrags

1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und

2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.

(4) Diese Vorschrift ist nicht anwendbar auf Verträge über Finanzdienstleistungen.

Um eine Informationspflicht nach Vertragsschluss handelt es sich bei der Verpflichtung des Unternehmers, dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen eine Abschrift des von beiden Parteien unterzeichneten Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des Vertragsschlusses zur Verfügung zu stellen, § 312 I BGB n.F.

Für Fernabsatzverträge regelt § 312f II BGB n.F. diese Informationspflicht.

Wirksam nach § 305 I S. 1 BGB vereinbarte Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach Ansicht des Gesetzgebers in die Bestätigung mit aufzunehmen.10

Die Bestätigung muss gem. § 312f II S. 2 BGB n.F. die in Art. 246a EGBGB n.F. genannten vorvertraglichen Informationen nur enthalten, wenn der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen nicht bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d I BGB auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat, § 312 f I S. 3 BGB n.F.

Gem. § 312f III BGB n.F. ist bei online bereitgestellten Inhalten (z.B. Software, Apps usw.) in der Bestätigung auch festzuhalten, dass der Verbraucher ausdrücklich der sofortigen Ausführung des Vertrags zugestimmt und von dem damit verbundenen Wegfall seines Widerrufsrechts (vgl. § 356 V BGB n.F.) Kenntnis erlangt hat.

**Hinweis : Kommentieren Sie sich -- soweit dies die Prüfungsordnung Ihres Bundeslandes zulässt -- § 356 V BGB n.F. an den Rand von § 312f III BGB n.F.

Rechtsfolgen bei Verstößen: Bei Verletzung dieser Informationspflichten kommen Ansprüche auf Schadensersatz gem. §§ 280 I, 241 II BGB in Betracht. Da es sich um eine Pflicht nach Vertragsschluss handelt, kommt auch ein Rücktrittsrecht nach § 324 BGB in Betracht, welches aber regelmäßig daran scheitern wird, dass bei Verletzung der Pflichten nach § 312f BGB n.F. dem Verbraucher das Festhalten am Vertrag weiterhin zumutbar sein dürfte.

§ 312g

Widerrufsrecht

(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.

*(2) **1*Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:

1. Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrau­chers zugeschnitten sind,

2. Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,

3. Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,

4. Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,

5. Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertrags­schluss geliefert werden können und deren ak­tueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,

6. Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,

7. Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen,

8. Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten,

9. vorbehaltlich des Satzes 2 Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Er­bringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht,

10. Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung),

11. Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch er­brachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden,

12. Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Ver­braucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und

13. notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.

***2*Die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 9 gilt nicht für Verträge über Reiseleistungen nach § 651a, wenn diese außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 512 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufs­recht zusteht.

§ 312g I BGB n.F. räumt dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB ein. Dabei vereint die Vorschrift die bisher in §§ 312 I S. 1, 312d I S. 1 BGB für die unterschiedlichen Vertriebsformen (Haustürgeschäfte und Fernabsatzverträge) jeweils getrennt eingeräumten Widerrufsrechte.

Es besteht somit ein einheitliches Widerrufsrecht für im Direktvertrieb abgeschlossene Verträge.

Absatz 2 enthält gesetzliche Ausnahmen vom Widerrufs­recht. Darüber hinaus enthält die Vorschrift die nach dem bisherigen § 312d IV BGB bestehenden Ausnahmen vom Widerrufsrecht bei im Fernabsatz geschlossenen Verträgen über Finanzdienstleistungen.

Wichtig: Diese Ausnahmen werden nun auch auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (bislang: Haustürgeschäfte) übertragen! Bislang war das Widerrufsrecht nur bei bestellten Vertreterbesuchen, Bagatellgeschäften und bei notarieller Beurkundung der Willenserklärung des Verbrauchers (§ 312 III Nr. 1 bis 3 BGB) ausgeschlossen. Der Ausnahmenkatalog von Vertragstypen, bei denen dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zusteht, wird erheblich ausgeweitet.

**Anmerkung</span

:** Eine ausführlichere Darstellung würde den Rahmen dieses Beitrages sprengen. Lesen Sie sich daher § 312g II BGB n.F. aber genau durch. Im Einzelnen soll allerdings Folgendes hervorgehoben werden:

Nr. 1: Die Ausnahme folgt dem geltenden § 312d IV Nr. 1 BGB. Als Beispiel nennt die Richtlinie nach Maß gefertigte Vorhänge. Nach deutschen Recht fallen darunter auch „Built-to-order"-Verträge über PC´s/Laptops.

Nr. 10: Wie im geltenden Recht (§ 312d IV Nr. 5 BGB) besteht kein Widerrufsrecht bei Versteigerungen im Rechtssinne (§ 156 BGB).

**Hinweis : Kommentieren Sie sich -- soweit dies die Prüfungsordnung Ihres Bundeslandes zulässt -- § 156 BGB an den Rand von § 312g II Nr. 10 BGB n.F.

Keine Versteigerung in diesem Sinne sind Verträge, die über die Veräußerungsplattform eBay zustande kommen. Hier besteht demnach ein Widerrufsrecht, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer („powerseller") eine Ware „ersteigert" hat.

Nr. 11: Ein Widerrufsrecht entfällt außerdem dann, wenn der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen.

Dies gilt allerdings nur für die angeforderte Maßnahme selbst. Dieser Ausnahmetatbestand ähnelt dem bisherigen § 312 III Nr. 1 BGB.

§ 312g III HS 1 BGB n.F. stellt klar, dass das Widerrufsrecht des § 312g I BGB n.F. nicht besteht, wenn dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 512 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zusteht. Kaum examensrelevant dürfte § 312g III HS 2 BGB n.F. sein, der klarstellt, dass bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über den Kauf von Investmentanteilen und Anteilen an Kapitalanlagegesellschaften das Widerrufsrecht nach § 305 KAGB vorrangig ist.

§ 312h

Kündigung und Vollmacht zur Kündigung

Wird zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nach diesem Untertitel ein Dauerschuldverhältnis begründet, das ein zwischen dem Verbraucher und einem anderen Unternehmer bestehendes Dauerschuldverhältnis ersetzen soll, und wird anlässlich der Begründung des Dauerschuldverhältnisses von dem Verbraucher

1. die Kündigung des bestehenden Dauerschuldverhältnisses erklärt und der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Übermittlung der Kündigung an den bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers beauftragt oder

2. der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Erklärung der Kündigung gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrau­chers bevollmächtigt, bedarf die Kündigung des Verbrauchers oder die Vollmacht zur Kündigung der Textform.

Wird zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ein Dauerschuldverhältnis begründet, das ein zwischen dem Verbraucher und einem anderen Unternehmer bestehendes Dauerschuldverhältnis ersetzen soll, und wird anlässlich der Begründung des Dauerschuldverhältnisses von dem Verbraucher das bestehende Dauerschuldverhältnis gekündigt, so bedarf die Kündigung bzw. die Bevollmächtigung zur Kündigung der Textform, § 126 BGB.

§ 312i

Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

***(1) 1*Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleis­tungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden

1. angemessene, wirksame und zugängliche tech­nische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,

2. die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informa­tionen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Be­stellung klar und verständlich mitzuteilen,

3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und

4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Ge­schäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzu­rufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.

***2*Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nummer 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter ge­wöhnlichen Umständen abrufen können.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht an­zuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Ab­satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.

(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

Der bisherige § 312g BGB über Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr wird neu gefasst. Die dort zusammengefassten Regelungen werden auf zwei Paragrafen (§ 312i BGB n.F. und § 312j BGB n.F.) verteilt.

§ 312i BGB n.F. enthält die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, die der Unternehmer unabhängig vom Vorliegen eines Verbrauchervertrags zu erfüllen hat.

Wichtig: § 312i BGB gilt demnach auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr.

Es handelt sich - entgegen der unglücklichen Stellung im Gesetz

  • nicht um eine Verbraucherschutznorm im eigentlichen Sinne.

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 312g I BGB.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 312g V BGB.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 312g VI S. 1 BGB. Der bisherige Satz 2 war zu streichen, da sich der Beginn der Widerrufsfrist nunmehr abschließend nach den Vorgaben der Richtlinie bestimmt.

§ 312j

Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern

(1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschrän­kungen bestehen und welche Zahlungsmittel ak­zeptiert werden.

(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektroni­schen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leis­tung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informatio­nen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Num­mer 1, 4, 5, 11 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfü­gung stellen.

*(3) **1**Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. **2*Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts an­derem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

*(5) **1**Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. **2*Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Web­seiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.

§ 312j BGB n.F. enthält die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr des bisherigen § 312g BGB, die der Unternehmer zusätzlich zu § 312i BGB n.F. bei Verbraucherverträgen zu erfüllen hat.

Absatz 1 ist neu eingefügt worden. Wegen des sachlichen Zusammenhangs zu den Informationspflichten des Unternehmers im elektronischen Geschäftsverkehr bei Verbraucherverträgen wird er in § 312j BGB eingefügt. Der Unternehmer hat auf Webseiten, die für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern bestimmt sind, künftig spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Er muss hierbei angeben, welche Zah­lungsmittel er nach seinem Geschäftsmodell im Allgemei­nen akzeptiert (z.B. Kauf auf Rechnung, vorherige Über­weisung, Lastschrift, Zahlung per Kreditkarte).

Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Unternehmer bereit ist, dem Kunden im konkreten Einzelfall jedes der angegebenen Zahlungsmodelle vorbehaltlos einzuräumen. Dem Unternehmer muss es auch zukünftig möglich sein, insbesondere die Zahlung auf Rechnung, bei der er in Vorleistung tritt, von einer vorherigen Bonitätsprüfung abhängig zu machen. Eine solche Bonitätsprüfung kann aber nicht bereits zu Be­ginn des Bestellvorgangs erfolgen.

In Absatz 2 wird der Verweis auf die Informationen, die der Unternehmer bei einem entgeltlichen Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr unmittelbar vor Abgabe der Bestellung zur Verfügung zu stellen hat, an die durch Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Ab­satz 1 der Richtlinie erforderlichen Änderungen im EGBGB angepasst.

Inhaltlich entsprechen die Absätze 3 bis 5 den bisherigen Absätzen 3 bis 5 des § 312g BGB. Die Ausnahme für Verträge über Finanzdienstleistungen, die bisher die Regelung des Absatzes 2 umfasste und dort geregelt war, bezieht sich nunmehr auch auf Absatz 1, da die Richtlinie Finanzdienstleistungen nicht umfasst.

§ 312k

Abweichende Vereinbarungen und Beweislast

*(1) **1**Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. **2*Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestal­tungen umgangen werden.

(2) Der Unternehmer trägt gegenüber dem Verbraucher die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Untertitel geregelten Informationspflichten.

Die Regelungen zur Unabdingbarkeit in § 312k I S. 1 BGB n.F. und zum Umgehungsverbot in § 312k I S. 2 BGB n.F. hinsichtlich der in diesem Unter­titel genannten Vorschriften entsprechen dem bisherigen § 312i BGB.

Wichtig ist auch die Beweislastumkehr hinsichtlich der Erfüllung der in diesem Untertitel geregelten Informationspflichten, § 312k II BGB n.F. Dadurch wird die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus §§ 280 I, 241 II BGB (ggf. i.V.m. § 311 II BGB) erleichtert.

Wiederholung</s pan>: Diese Beweislastumkehr geht über § 280 I S. 2 BGB hinaus. Während letztere lediglich das Vertretenmüssen einer Pflichtverletzung vermutet, wird gem. § 312k II BGB n.F. bereits das Vorliegen einer Pflichtverletzung vermutet. Kommentieren Sie sich § 312k II BGB an den Rand von § 312a BGB n.F.

§ 314

Kündigung von Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund

§ 314 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

*(2) 1... . **2**Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmah­nung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ent­sprechende Anwendung. **3*Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

Die Neufassung des § 323 II Nr. 3 BGB, wonach die Entbehrlichkeit der Fristsetzung aufgrund besonderer Umstände auf die nicht vertragsgemäße Leistung (Schlechtleistung) beschränkt wurde, würde durch die bisherige pauschale Verweisung auf § 323 II BGB auch für das Kündigungsrecht gelten.

Um eine Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit zu verhindern, wurde § 314 II S. 3 BGB so abgefasst, wie die frühere Fassung von § 323 II Nr. 3 BGB lautete.

§ 323

Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

§ 323 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

*(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn *

1. ...

2. der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht be­wirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder

3. im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

Die Neufassung des § 323 II Nr. 2 BGB passt die bisherige Formulierung an die Terminologie der Verbraucherrechterichtlinie an und setzt diese damit richtlinienüberschießend um, da § 323 BGB auch außerhalb von Verbraucherverträgen gilt.11

Das „Stehen und Fallen" des Rechtsgeschäfts mit der termingerechten Leistung (relatives Fixgeschäft) kann sich aus einer entsprechenden Mitteilung des Gläubigers vor Vertragsschluss (Fall 1) oder aus den sonstigen Umständen (Fall 2) ergeben. Wesentlich inhaltliche Änderungen bringt die Neuregelung damit nicht! Denn wenn der Käufer vor Vertragsschluss dem Verkäufer mitteilt, dass die Einhaltung der Leistungszeit für ihn wesentlich ist und der Verkäufer daraufhin den Vertrag schließt und durchführt, kommt dadurch eine konkludente Einigung „Stehen und Fallen" des Rechtsgeschäfts mit der termingerechten Leistung zustande.

Die ebenfalls richtlinienüberschießende Neufassung des § 323 II Nr. 3 BGB beschränkt die Entbehrlichkeit der Fristsetzung aufgrund besonderer Umstände auf die nicht vertragsgemäße Leistung (Schlechtleistung).

Im Falle einer nicht erbrachten Leistung ist die Fristsetzung also nur noch dann entbehrlich, wenn ein Fall des § 323 II Nr. 1 BGB bzw. des § 323 II Nr. 2 BGB vorliegt.

Soweit nach der Gesetzesbegründung darüber hinaus eine Nachfristsetzung gem. § 242 BGB entbehrlich sein soll, ist dies jedenfalls bei Verbraucherverträgen im Hinblick auf den Wortlaut der Verbraucherrechterichtlinie (Art. 18 II) zweifelhaft.12


  1. Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

  2. Ausführlicher zu den Änderungen Bittner, „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie: Informationspflichten und Widerrufsrecht im Direktvertrieb", ZVertriebsR 2014, 3 ff. sowie Wendehorst, „Das neue Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie", NJW 2014, 577 ff.

  3. Inklusive den Bezügen zur ZPO (§ 29c ZPO) sowie zum EGBGB (Art. 246 bis 246c EGBGB).

  4. Kritisch hierzu Wendehorst, NJW 2014, 577 (578).

  5. Hemmer/Wüst, Arbeitsrecht, Rn. 353a bis 353f.

  6. Diese Norm entspricht dem bisherigen § 312 III Nr. 2 BGB, der diese Bagatellgeschäfte dem bisherigen Haustürwiderrufsrecht entzogen hat; hier ist der Verbraucher wegen der geringen wirtschaftlichen Gefährdung nicht schutzwürdig.

  7. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 17/12637, Nr. 53 vom 06.03.2013 zu § 312c V BGB RegE, S. 53.

  8. Schon bisher waren solche Regelungen in AGBen gem. § 307 BGB unwirksam.

  9. Palandt, 73. Auflage 2014, § 323 BGB, Rn. 35.

  10. Zitat nach Wendehorst, NJW 2014, 577 (581).

  11. Bittner, ZVertriebsR 2014, 3 (8); BT-Drs. 17/12637, Nr. 53 vom 06.03.013 zu § 312c V BGB RegE, S. 53.

  12. Palandt, 73. Auflage 2014, § 323 BGB, Rn. 36.