Bundesgerichtshof entscheidet über Folgen des Missbrauchs des Mahnverfahrens

von justico.de am 24.06.2015

Im Zustellungsrecht gilt, dass die Zustellung an dem Tag erfolgte, als der entsprechende Antrag bei Gericht eingegangen ist, wenn mit der Zustellung demnächst zu rechnen ist. Die Vorschrift findet Anwendung, wenn durch die Zustellung eine Verjährung gehemmt werden soll (§ 204 BGB).
Der typische Fall ist, dass am 30. Dezember bei Gericht eine Klage oder ein Mahnantrag eingereicht wird, der auf einen mit Ablauf des Jahres verjährenden Anspruch gerichtet ist. Die tatsächliche Zustellung erfolgt erst im Januar – also nach Verjährung. Der BGH hat nun entschieden, dass sich derjenige nicht auf die Vorschrift berufen kann (§ 242 BGB), der einen Mahnantrag mit bewusst wahrheitswidrigen Angaben erwirkte – selbst, wenn der Anspruch tatsächlich begründet ist und nur über die Voraussetzungen des Mahnbescheides getäuscht worden ist (In der Entscheidung, dass die erforderliche Gegenleistung bereits erbracht sei - § 604 I Nr. 4 ZPO).

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=71419&pos=0&anz=106