Zueignungsabsicht

Dies ist der auf Zueignung gerichtete Wille, für die Aneignung ist Absicht nötig, für die Enteignung dagegen nur bedingter Vorsatz.

Der Dieb nimmt die Sache mit leuchtenden Augen an sich

Er blickt wie gebannt auf die Sache. Den bestohlenen Eigentümer würdigt er nur eines kurzen Blickes.

Erläuterung:

=> Faszination der Sache: Absicht nötig für Aneignung

=> Der unwichtige Eigentümer: Bedingter Vorsatz genug für Enteignung