Vorteil

Dies stellt jede Zuwendung materieller oder immaterieller Art dar, die den Amtsträger oder den Dritten wirtschaftlich, rechtlich oder persönlich objektiv messbar besser stellt und auf die kein durchsetzbarer Anspruch besteht.

Die Freuden des Beamten

Der Beamte nimmt ein Geldbündel an, zudem erhält er auf einem Zettel die Adresse einer Prostituierten, zu der er kostenlos gehen kann. Mit dem erhaltenen Geld geht er in eine Wirtschaft, zahlt bei seinem Anwalt die Schulden und kauft seiner Frau einen schönen Ring, über den sie sich, mit sicht- und hörbarem Lachen, sehr freut. Das BGB auf dem Regal in der Beamtenstube ist hinter anderen Werken versteckt und kaum zu sehen.

Erläuterung:

=> Geldbeutel: Zuwendung materieller Art

=> Zettel mit Adresse: Zuwendung immaterieller Art

=> In die Wirtschaft: wirtschaftlicher Art

=> Anwaltsschulden: rechtlicher Art

=> Seiner Frau: persönlich

=> Das Lachen seiner Frau: objektiv messbar besser stellt

=> Das versteckte, verdeckte BGB: kein durchsetzbarer Anspruch

Problem:

„Wann fallen angeworbene Drittmittel im universitären Betrieb unter den Begriff des „Vorteils“?“