Rechtswidrigkeit der Zueignung

An der objektiven Rechtswidrigkeit der Zueignung fehlt es, wenn ihr ein fälliger und einredefreier Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache zu Grunde liegt.

Kaufvertrag über ein wertvolles Gemälde, der Käufer entwendet es aus der Galerie

Er hat noch den Kaufvertrag in der Hand. Auf dem Vertrag steht in großen roten Buchstaben: S O F O R T. Als der wütende Gläubiger mit dem Gemälde die Galerie verlässt, sitzt der Pförtner nur ruhig da und lässt ihn gehen.

Erläuterung:

=> Kaufvertrag: Anspruch auf Übereignung

=> S O F O R T: fällig

=> Der stille Pförtner: einredefrei

Anmerkung: Dies ist eine der Einfallstellen für (nicht zu ausführliche) zivilrechtliche Inzidentprüfungen in einer Strafrechtsklausur.