Individueller Schadenseinschlag

Bei grundsätzlicher Gleichheit von Vermögensab- und zufluss kann eine Vermögensbeschädigung dann vorliegen, wenn die angebotene Leistung nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwendet werden kann, wenn der Erwerber durch die eingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird oder wenn er infolge der Verpflichtung nicht mehr über die Mittel verfügen kann, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten oder sonst für eine seinen persönlichen Verhältnissen angemessene Wirtschafts- oder Lebensführung unerlässlich sind.

Die Melkmaschine für den Kleinbauern

Er hat das Ungetüm zu einem fairen Preis bestellt (wie man dem Kaufvertrag entnehmen kann), weil der Verkäufer es ihm so sehr angepriesen hatte. Der Bauer hat nun folgende Probleme: Schafe kann die Maschine gar nicht melken und er hat zuwenig Kühe, um die Maschine sonst auszulasten. Ein weiterer Nachteil zeigt sich hinten an der Maschine: Man muss beständig eine Nummer anrufen, die neue, teure Einzelteile liefert. Zudem war die Maschine derart teuer, dass kein Geld mehr in der Vermögenstruhe ist: Es kommen Briefe, die das Schulgeld für die Kinder fordern, seine Frau kocht nur noch Brotsuppe und der Pflug kann nicht erneuert werden.

Erläuterung:

=> Fairer Preis im Kaufvertrag: Gleichheit von Vermögensabfluss und -zufluss

=> Probleme des Bauern: Vermögensbeschädigung

=> Schafe können nicht gemolken werden: nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vorausgesetzten Zweck

=> Zuwenig Kühe: nicht in anderer zumutbarer Weise zu verwenden

=> Neue, teure Einzelteile: Zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt

=> Leere Vermögenstruhe: nicht mehr über die Mittel verfügen

=> Briefe wegen des Schulgelds: Erfüllung der Verbindlichkeiten

=> Brotsuppe: angemessene Wirtschafts- und Lebensführung

Problem:

„Kann in den Spendenbetrugsfällen auch bei Gleichheit von Leistung und Gegenleistung ein Vermögensschaden vorliegen?“