Leasingnehmer in der Zwickmühle: Gegen wen und in welcher Reihenfolge gilt's bei Mängelrechten?

BGH, Urteil vom 13.11.2013, VIII ZR 257/12 = ZIP 2014, 177 ff.

von Life and Law am 01.04.2014

+++ Leasingtypische Abtretungskonstellation +++ Geltendmachung der kaufrechtlichen Mängelrechte +++ Auswirkungen auf den Leasingvertrag +++ Problem der Kostenerstattung +++ §§ 346 I, 437, 677, 683 BGB +++

Sachverhalt (abgewandelt und vereinfacht): LN least bei LG technische Geräte für ihr Unternehmen, welche LG bei V erwarb. In dem Leasingvertrag war im Hinblick auf die Mangelhaftigkeit der Geräte Folgendes vereinbart:

„§ 7: Eine Haftung für Mängel des Leasingobjekts übernimmt der LG in der Weise, dass er mit Abschluss des Leasingvertrags sämtliche Rechte wegen Mängeln des Leasingobjekts, die ihm aufgrund des Kaufvertrags über das Leasingobjekt zustehen, sowie Rechte aus Garantien an den LN abtritt ... "

In § 8 des Vertrags heißt es weiterhin:

„Der LN hat die ihm abgetretenen Rechte unverzüglich geltend zu machen und die Geltendmachung dem LG gleichzeitig schriftlich anzuzeigen. Der LG ist durch Übersendung der Korrespondenz laufend zu unterrichten.

In Fällen der Minderung oder der Rückabwicklung des Kaufvertrags hat der LN Zahlung an den LG zu verlangen. Bei Rückabwicklung des Kaufvertrags darf er das Leasingobjekt an den Lieferanten nur Zug um Zug gegen Rückerstattung des Kaufpreises an den LG zurückgeben.

Ein Recht, wegen Mängeln des Leasingobjekts die Zahlung der Leasingraten ganz oder teilweise zu verweigern, steht dem LN erst zu, wenn er gegen den Lieferanten Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, auf Herabsetzung des Kaufpreises oder auf Schadensersatz statt der Leistung erhoben hat. Das Gleiche gilt, wenn der LN gegenüber dem Lieferanten Rücktritt oder Minderung erklärt oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt und der Lieferant schriftlich sein Einverständnis erklärt. Wird der Kaufvertrag rückabgewickelt, ist auch der Leasingvertrag rückabzuwickeln."

Weiterhin war im Leasingvertrag für den Fall der zweimaligen Nichtzahlung der Leasingraten zugunsten des LG ein Kündigungsrecht vorgesehen sowie ein Hinweis darauf, dass bei erklärter Kündigung der sog. Kündigungsschaden ersetzt verlangt wird.

In der Folgezeit kam es mehrfach zu mangelbedingten Störungen an den gelieferten Geräten, welche V trotz mehrerer Versuche nicht beheben konnte. Nachdem über das Vermögen von V das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, stellte LN die Zahlungen der Leasingraten gegenüber LG ein und kündigte den Leasingvertrag. LG reagierte daraufhin ihrerseits mit der Kündigung des Leasingvertrags wegen Zahlungsverzugs. Sie klagt nun auf Schadensersatz, u.a. in Höhe der für die Vertragslaufzeit noch offenen Mietzahlungen.

Ist die Klage begründet?

A) Sounds

1. Der Leasingnehmer (LN), dem der Leasinggeber (LG) unter Ausschluss einer mietrechtlichen Gewährleistung die gegen den Lieferanten bestehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche leasingtypisch abgetreten hat, ist bei Mängeln der Leasingsache nur und erst dann berechtigt, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten bei dessen Weigerung klageweise geltend macht (vgl. schon BGH, Life & Law 2010, 663 ff.).

2. Dies gilt auch im Falle der Insolvenz des Verkäufers; eine Einstellung der Zahlungen ist erst zulässig, nachdem der Leasinggeber die Ansprüche durch Anmeldung zur Insolvenztabelle und bei Bestreiten des Insolvenzverwalters durch Klage auf Feststellung zur Tabelle geltend macht.

3. Fällt der Leasingnehmer im Falle eines mangelbedingten Rücktritts vom Kaufvertrag bei einer erfolgreichen Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises an den Leasinggeber mit Kostenerstattungsansprüchen aus, kann er vom Leasinggeber eine Erstattung dieser Kosten beanspruchen.

B) Problemaufriss

Der Sachverhalt musste so umfassend geschildert werden, weil es für die Möglichkeit des Leasingnehmers, gegenüber dem Leasinggeber Rechte geltend zu machen, auf viele Details ankommt, deren Kenntnis für das Verstehen der Problematik unerlässlich ist.

Zunächst liegt dem Fall die typische Leasingkonstruktion zugrunde, in welcher der Leasinggeber als reiner Finanzier des Leasinggutes auftritt und daher die mietrechtliche Mängelhaftung ausschließt. Der isolierte Ausschluss der Mängelrechte würde jedoch § 307 BGB nicht standhalten, weil der Leasingnehmer dadurch faktisch rechtlos gestellt würde. Um dies zu vermeiden, werden dem LN gleichzeitig die kaufrechtlichen Mängelrechte abgetreten.

Anmerkung: Umstritten und bislang ungeklärt ist die Frage, ob sich unabhängig von der Abtretung der kaufrechtlichen Mängelrechte eine Unwirksamkeit des mietrechtlichen Haftungsausschlusses daraus ergeben kann, dass ein Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB vorliegt.1 In kaufrechtlichen Konstellationen hatte der BGH einen Haftungsausschluss in der Vergangenheit bereits wiederholt an § 309 Nr. 7 BGB scheitern lassen. Im Unterschied zum Kaufvertrag hat der Leasingnehmer jedoch ein schutzwürdiges Interesse daran, nicht haften zu müssen. Ersichtlich ist die Rolle des Leasinggebers die des Geldgebers.

Außerdem liegt keine Rechtlosstellung des Käufers vor und Schädigungen i.S.d. § 309 Nr. 7 BGB werden typischerweise nicht im Verhältnis zum LG auftreten, weil es keinen persönlichen Kontakt zwischen den LN und LG gibt. Der gem. § 309 Nr. 7 BGB nicht disponible Schutz sonstiger Rechte besteht zudem ja gegenüber dem Verkäufer. In der vorliegenden Entscheidung nimmt der BGH zu dieser Frage keine Stellung, weil sich LN gar nicht auf die mietrechtlichen Mängelrechte berufen hat, sondern auf die abgetretenen aus dem Kaufvertrag.2

Treten Mängel der Leasingsache auf, muss sich der LN daher zunächst an den Verkäufer halten. Der vorliegende Fall beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen dann, wenn die Inanspruchnahme des Verkäufers erfolglos bleibt, der LN trotzdem gegen den LG vorgehen kann.

C) Lösung

Die Klage ist begründet, wenn LG gegen LN ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.

I. Anspruch aus §§ 280 I, III, 281 BGB

Ein Anspruch auf Schadensersatz könnte sich aus §§ 280 I, III, 281 BGB ergeben.

Schadensersatzanspruch
§§ 280 I, III, 281 I S. 1 BGB

1. Schuldverhältnis

2. Nichtleistung trotz Fälligkeit

3. Einredefreiheit des Anspruchs

4. Erfolgloser Ablauf einer angemessen gesetzten Frist

5. Wenn (-): evtl. Entbehrlichkeit der Fristsetzung

6. Kein Ausschluss wegen Widerlegung der Vermutung des § 280 I S. 2 BGB

1. Schuldverhältnis und Nichtleistung trotz Fälligkeit

Zwischen LG und LN wurde ein Leasingvertrag geschlossen. Wirksamkeitshindernisse bestehen nicht.

Aus dem Leasingvertrag resultiert die Verpflichtung, die Leasingraten bei Fälligkeit zu leisten.

Laut Sachverhalt hat LN die Zahlung der Raten eingestellt, nachdem über das Vermögen des V das Insolvenzverfahren eröffnet worden war.

2. Einredefreiheit? Ggf. § 320 BGB

Möglicherweise hat LN die Zahlung jedoch zu Recht verweigert, weil die Leasingsache mangelhaft war, § 320 BGB.

Ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung des § 281 BGB ist die Einredefreiheit des Anspruchs. Dies resultiert aus der Erwägung, dass man einem Schuldner im Hinblick auf die Nichtleistung keinen Vorwurf machen kann, wenn er aufgrund einer Einrede gar nicht leisten muss.

Auf den Streit, ob allein das Bestehen einer Einrede genügt, um den Vorwurf der Nichtleistung entfallen zu lassen, oder ob die Einrede zunächst erhoben werden muss, kommt es vorliegend nicht an, weil eine Erhebung durch LN stattgefunden hat.3

a) Leistungsverweigerungsrecht infolge Mangelhaftigkeit

Fraglich ist allerdings, ob die Voraussetzungen des § 320 BGB vorliegen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Zahlung der Leasingraten tatsächlich aufgrund der Mangelhaftigkeit des Pkw verweigert werden durfte.

Grundsätzlich beinhaltet § 320 BGB auch die Einrede des nicht ordnungsgemäß erfüllten Vertrags, d.h. die Norm greift nicht nur dann, wenn überhaupt nicht geleistet wird, sondern auch dann, wenn mangelhaft geleistet wird. Insoweit liegen die Voraussetzungen des § 320 BGB vor. Etwas anderes könnte sich allerdings aufgrund der Regelungen im Leasingvertrag ergeben.

b) Mangelhaftigkeit zwar (+), aber Einschränkung gem. § 8 des LV

Gem. § 8 des Leasingvertrags kann der Leasinggeber die Zahlung der Leasingraten erst dann verweigern, wenn er gegen den Verkäufer klageweise die ihm abgetretenen Mängelrechte geltend gemacht hat.

Bereits im Jahr 2010 hatte der BGH entschieden, dass ein Vorgehen des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber aufgrund der Störung der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags nicht allein abhängig von der materiell-rechtlichen Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag erfolgen kann, sondern erst dann, wenn der Leasingnehmer gegen den Verkäufer gerichtlich vorgegangen ist.4

Hintergrund dafür ist der Umstand, dass anderenfalls im Verhältnis LN/LG -- notfalls gerichtlich -- Fragen der Mangelhaftigkeit der Leasingsache geklärt werden müssten. Der LG hat aber ersichtlich ein Interesse, welches vom BGH auch als schutzwürdig anerkannt wird, sich auf Finanzierungsfragen im Zusammenhang mit der Leasingsache zu beschränken. Dieser Gedanke legitimiert auch grundsätzlich die Wirksamkeit des Ausschlusses der mietrechtlichen Mängelrechte unter gleichzeitiger Abtretung der kaufrechtlichen Mängelrechte.

c) Einrede wird durch LV zeitlich verzögert auf Klageerhebung gegen Verkäufer

Gleiches gilt für den Fall, dass der LN zunächst noch keinen Abstand vom Kaufvertrag nimmt, sondern den Verkäufer (erfolglos) auf Behebung des Mangels in Anspruch genommen hat. Der LN ist dadurch nicht schutzlos gestellt. Denn für den Fall, dass die Mängelbehebung nicht erfolgt, kann er den Rücktritt vom Kaufvertrag zwischen LG und Verkäufer erklären, was gem. § 8 des Leasingvertrags sodann auch zur Abwicklung des Leasingvertrags führt.

Grundsätzlich ist daher der LN gehalten, gerichtlich gegen den Verkäufer vorzugehen, bevor die Ratenzahlung verweigert werden kann.

Anmerkung: Sie müssen sich die Möglichkeiten des LN, sich bei Mangelhaftigkeit der Leasingsache gegen die Ratenzahlung zu wehren, in chronologischer Hinsicht wie folgt klar machen: Zunächst ist der LN darauf beschränkt, Nacherfüllung vom Verkäufer zu verlangen. Kommt dieser dem Begehren nicht nach, kann nach Ablauf einer Frist der Rücktritt vom Leasingvertrag erklärt werden. Erklärt sich der Verkäufer nicht mit einer Rückabwicklung einverstanden, muss auf Rückabwicklung geklagt werden. Erst jetzt ergibt sich für den LN die Möglichkeit, die Zahlung der Leasingraten (vorübergehend) zu verweigern. Endet der Prozess dann mit einer Klageabweisung, ist die Ratenzahlung wieder aufzunehmen. Raten aus der Vergangenheit sind nachzuentrichten. Endet der Prozess mit einer Verurteilung des Verkäufers, steht auch für den LG bindend fest, dass die Rückabwicklung des Kaufvertrags erfolgt, sodass dem Leasingvertrag die Geschäftsgrundlage entzogen wird. Jetzt kann der LN dazu übergehen, im Verhältnis zum LG -- notfalls erneut gerichtlich -- eine Rückabwicklung des Leasingvertrags anzustrengen.

Die obige Betrachtung führt dazu, dass der LN im Falle der Mangelhaftigkeit keine Möglichkeit hat, gleichzeitig gegen Verkäufer und LG vorzugehen. Erst wenn ein Vorgehen gegen den Verkäufer in das gerichtliche Stadium übergeht, darf die Zahlung der Leasingraten verweigert werden.

d) Argument: Leasingtypische Vertragsgestaltung

Die Abtretung der Mängelrechte an den LN ändert zwar grundsätzlich nichts an der Pflicht des LG, dem LN den Leasinggegenstand für die gesamte Vertragsdauer in einem gebrauchstauglichen Zustand zu überlassen. Dementsprechend ist der Leasingvertrag rückabzuwickeln, wenn sich der LN etwa bei Fehlschlagen einer Nachbesserung gegenüber dem Lieferanten mit einem darauf gestützten Rücktritt vom Kaufvertrag durchsetzt. Denn dem Leasingvertrag fehlt in diesem Fall von vorneherein die Geschäftsgrundlage, sodass dem LG von Anfang an keine Ansprüche auf Zahlung von Leasingraten zustehen, selbst wenn der Leasinggegenstand zeitweilig benutzt worden ist.5

Anmerkung: Die Wendungen „von vorneherein" und „von Anfang an" sind dogmatisch nicht unproblematisch. Anerkannt ist, dass die Loslösung vom Leasingvertrag über die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage erfolgt. Gem. § 313 III S. 1 BGB erfolgt grundsätzlich ein Rücktritt vom Vertrag, der gem. § 313 III S. 2 BGB allerdings dann durch eine (nur für die Zukunft wirkende) Kündigung ersetzt wird, wenn es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt. Insoweit kann man bei einem Leasingvertrag allenfalls dann von einem Rücktritt ausgehen, wenn man das kaufvertragliche Element dieses typengemischten Vertrags in den Vordergrund stellt. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn der BGH sich dieser Frage etwas ausführlicher zugewendet hätte.

Zugleich wird der LN in solch einem Fall von dem Zeitpunkt an, in dem er berechtigterweise den -- wenn auch sich erst später als sachlich begründet herausstellenden -- Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, rückwirkend von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten gegenüber dem LG frei und kann auch nicht mehr mit seiner Verpflichtung zur Zahlung von Leasingraten in Verzug geraten.6

Dies setzt allerdings voraus, dass der LN von den ihm abgetretenen Gewährleistungsrechten Gebrauch macht und ihre Durchsetzung gegenüber dem Lieferanten betreibt. Der LN muss also zunächst selbst vom Lieferanten Nacherfüllung fordern, bei deren Fehlschlagen zu einem der in § 437 Nr. 2 u. 3 BGB vorgesehenen Sekundärrechte (Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung) übergehen und für den Fall, dass der Lieferant eine Geltendmachung dieser Rechte nicht akzeptiert, die daraus resultierenden Ansprüche einklagen. Im Verhältnis zum LG ist er erst dann berechtigt, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten klageweise geltend macht; nur unter dieser Voraussetzung kann er bereits für eine Übergangszeit ein den Verzug ausschließendes Recht zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten erlangen.7

e) Problem: Geltung dieser Grundsätze bei Insolvenz des Verkäufers?

Fraglich ist, ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn der Verkäufer insolvent ist und das Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein nicht zwingend bedeutet, dass der LN mit den ihm abgetretenen Mängelrechten leer ausgeht.

Vielmehr muss der LN in einem solchen Fall, um die Leasingraten verweigern zu können, die ausstehenden Ansprüche zur Insolvenztabelle anmelden, wenn der Insolvenzverwalter den Anspruch bestreitet.

Anmerkung: Der BGH diskutiert an dieser Stelle sodann sehr ausführlich Ausnahmekonstellationen für Fälle, in denen eine Zahlungsverweigerung gegenüber dem LG schon vor diesem Zeitpunkt in Betracht kommt, weil feststeht, dass der LN gegenüber dem Verkäufer seine Mängelrechte nicht wird erfolgreich durchsetzen können. Diese Ausnahmen sind für den Pflichtstoff des Examens jedoch nicht relevant, sodass auf eine Darstellung hier verzichtet wurde.

Merken Sie sich „einfach" Folgendes: Solange es die Möglichkeit gibt, die Mängelrechte erfolgreich gegenüber dem Verkäufer durchzusetzen, muss dieser Weg vom LN beschritten werden, ohne dass automatisch zeitgleich ein Leistungsverweigerungsrecht zugunsten des LN gegenüber dem LG besteht. In der Praxis werden mitunter Leasingverträge verwendet, in denen ein Leistungsverweigerungsrecht bereits ab Erklärung des Rücktritts und nicht erst ab Klageerhebung auf Rückzahlung vorgesehen ist. Auch dort muss dann aber der LN innerhalb einer bestimmten Frist gegen den Verkäufer klagen, um das Leistungsverweigerungsrecht nicht wieder zu verlieren.

f) Keine Unzumutbarkeit

Es ist LN auch nicht unzumutbar, seine Rechte gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen. Zwar ist das Risiko, dass die leasingtypisch an den LN abgetretenen Ansprüche auf Nacherfüllung und im Falle eines Rücktritts auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen einer Insolvenz des Lieferanten nicht mehr durchgesetzt werden können, grundsätzlich dem LG zuzuweisen. Diese Risikozuweisung beschränkt sich jedoch darauf, dass der Anspruch gegen den Lieferanten auf Rückzahlung des Kaufpreises nicht verwirklicht werden kann. Das vom LG zu tragende Risiko äußert sich also lediglich darin, dass in Fällen, in denen der LN aufgrund der ihm abgetretenen Mängelansprüche einen wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag herbeigeführt hat, die Rückzahlung des Kaufpreises wegen einer Insolvenz des Lieferanten aber nicht durchgesetzt werden kann, der LG für den daraus entstehenden Ausfall einstehen muss. Auf die dem vorausgehende Anspruchsgeltendmachung durch den LN erstreckt sich diese Risikotragung daher nicht. Daher ist es dem LN zumutbar, zunächst auch gegenüber dem Insolvenzverwalter Ansprüche zumindest geltend zu machen.

Einer vorzeitigen Verlagerung bereits der Inanspruchnahmepflicht auf den LG steht weiter entgegen, dass er als Folge der leasingtypischen Abtretungskonstruktion keine Möglichkeit mehr hat, seine ursprünglich gegen den Lieferanten bestehenden Gewährleistungsrechte noch durchzusetzen. Denn zur Wirksamkeit dieser Abtretungskonstruktion ist es gerade erforderlich, dass die mit einer Haftungsfreizeichnung verbundene Abtretung von Gewährleistungsansprüchen vorbehaltlos, unbedingt und endgültig erklärt wird, sodass dem LN die alleinige Verfügung über die Ausübung der Gewährleistungsrechte zusteht. Könnte der LN daher bereits vor Ausübung der Mängelrechte gegenüber dem Verkäufer die Leasingraten einbehalten, verlöre er sein Interesse an der Durchsetzung der Rechte. Der LG seinerseits wäre daher gezwungen, sich inhaltlich mit dem LN hinsichtlich der Frage auseinanderzusetzen, ob die Leasingsache überhaupt mangelhaft ist.

Die Unzumutbarkeit der vorrangigen Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters ergibt sich aber möglicherweise daraus, dass der LN bei einer Prozessführung gegen diesen das Risiko tragen müsste, die von ihm vorzustreckenden Gerichtsgebühren sowie die Anwaltskosten im Falle des Obsiegens nicht ersetzt verlangen zu können.

g) Auch kein Prozesskostenrisiko, da Erstattungsanspruch gegen LG

Eine Unzumutbarkeit könnte sich daraus jedoch allenfalls dann ergeben, wenn diesbezüglich keine Möglichkeit bestünde, die entsprechenden Beträge vom LG ersetzt zu verlangen. Zu prüfen ist daher, ob der LN einen Ersatzanspruch gegenüber dem LG hat.

Der BGH hat diese Frage bislang nicht geklärt. Lediglich für den Fall einer unwirksamen Abtretung der Mängelrechte aus dem Kaufvertrag wurde dem LN ein Erstattungsanspruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB zugesprochen.

Der BGH dehnt diese Rechtsprechung nun auch auf die folgende Konstellation aus, bei der die Abtretung zwar wirksam ist, aber die Durchsetzung selbst möglicherweise erfolglos bleibt.

Ungeachtet des Umstands, dass der auf einen Rücktritt des LN gestützte Rückabwicklungsprozess gegen den Verkäufer zugleich dazu dient, die Voraussetzungen für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags zu schaffen, handelt es sich auch um ein Geschäft des LG. Denn die Folgen aus dem Prozess berühren unmittelbar den LG, weil der LN verpflichtet ist, auf Rückzahlung an den LG zu klagen. Der LG verliert trotz des Rücktritts des LN seine Rechtsstellung als Käufer nicht und hat damit Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr der Leasingsache an den Lieferanten.8 Insoweit handelt es sich jedenfalls um ein Auch-fremdes Geschäft.

Fraglich ist, ob insoweit von einem Fremdgeschäftsführungswillen des LN ausgegangen werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist vom Vorliegen eines Fremdgeschäftsführungswillens beim Auch-fremden Geschäft auszugehen. Letztlich kann der Fremdgeschäftsführungswille in den Konstellationen wie der vorliegenden aber auch positiv festgestellt werden. Denn der Fremdgeschäftsführungswille ist eindeutig dokumentiert in der Antragstellung, die gerichtet ist auf Rückzahlung des Kaufpreises an den LG.

Anmerkung: Der BGH lässt die Frage vorliegend sogar offen. Da im Vertrag die Verpflichtung des LN geregelt ist, erst einmal gerichtlich gegen den Verkäufer vorzugehen, könne man auch von einem Auftrag zur Prozessführung ausgehen. Dann ergäbe sich der Aufwendungsersatz nicht erst aus der Verweisung in den §§ 677, 683 S. 1 BGB, sondern aus einer unmittelbaren Anwendung des § 670 BGB.

Nach alledem ergibt sich die Unzumutbarkeit dafür, die Leasingraten fortzuentrichten, auch nicht aus einem eventuellen Prozesskostenrisiko. Zwar muss der LN insoweit in Vorleistung treten. Er hat jedoch einen Erstattungsanspruch gegenüber dem LG. Aus dem Vorleistungsrisiko allein ergibt sich die Unzumutbarkeit nicht. Denn dieses Vorleistungsrisiko besteht auch bei der Geltendmachung der Mängelrechte gegenüber einem solventen Verkäufer. Es ist der Leasingkonstruktion daher immanent.

h) Zusammenfassung zu 2.

Nach alledem stand dem LN eine Einrede im Hinblick auf die Zahlung der Leasingraten nicht zu. Daher durfte er die Zahlung nicht verweigern, sodass ihm zu Recht der Vorwurf der Nichtleistung trotz Fälligkeit gemacht werden konnte.

Zu prüfen ist nun, ob die übrigen Voraussetzungen des § 281 BGB vorliegen.

3. Ablauf einer zur Leistung gesetzten angemessenen Frist bzw. Entbehrlichkeit der Fristsetzung

Eine Frist hat LG zur Zahlung der Leasingraten nicht gesetzt, sodass ein Anspruch gem. § 281 I S. 1 BGB nur dann in Betracht kommen kann, wenn die Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich war.

In Betracht kommt insoweit § 281 II Alt. 1 BGB. Eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung liegt immer dann vor, wenn der Schuldner dem Gläubiger abschließend zu verstehen gibt, nicht leisten zu wollen. In einem solchen Fall wäre die Fristsetzung eine bloße Förmelei, weil der Zweck, den Schuldner zur Leistung zu animieren, nicht mehr erreicht werden kann. Vorliegend hat LN entgegen der vertraglichen Vereinbarung die Zahlung der Leasingraten eingestellt und gleichzeitig den Leasingvertrag gekündigt. Damit hat er dokumentiert, dass er dauerhaft und endgültig nicht bereit ist, die Leasingraten weiterhin zu zahlen. Darin ist eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zu erblicken.

4. Keine Widerlegung der Vermutung des § 280 I S. 2 BGB

LN müsste darlegen, dass er die Nichtleistung nicht zu vertreten hat. Das kann ihm vorliegend jedoch nicht gelingen, denn zum einen ist der Vertrag eindeutig formuliert und gibt dem LN gerade kein Leistungsverweigerungsrecht. Zum anderen kann sich LN auch nicht darauf berufen, von der Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel ausgegangen zu sein. Hierbei handelte es sich um einen (vermeidbaren) Rechtsirrtum, welcher zu seinen Lasten ginge.

5. Kausaler Kündigungsschaden

Fraglich ist, ob LG auch einen kausalen Schaden erlitten hat, der auf die Nichtleistung zurückzuführen ist. Vorliegend geht es um den sog. Kündigungsschaden, d.h. den Ausfall, der sich daraus ergibt, dass der Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde.

Problematisch ist insoweit allerdings, dass LG den Vertrag selbst gekündigt hat und insoweit möglicherweise selbst für den Schaden verantwortlich ist. Das wäre nur dann anders, wenn sich LN diese Beendigung durch LG zurechnen lassen müsste. Dies ist immer dann der Fall, wenn sich der LG zur Kündigung herausgefordert fühlen durfte. Davon ist grundsätzlich bei Vorliegen der materiellen Kündigungsvoraussetzungen auszugehen.

Zu ersetzen ist die Gewinneinbuße, die sich aus der vorzeitigen Beendigung des Vertrags ergibt. Dabei muss sich LG als Vorteil anrechnen lassen, was er aufgrund einer vorzeitigen Rückerlangung der Leasingsache durch anderweitige Überlassung an Dritte erlangt. Der Schaden besteht dann grundsätzlich in der Höhe der Differenz zwischen den vom LN bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrags geschuldeten Leasingraten abzüglich des anderweitig erzielten Erlöses. Die Höhe ist Tatfrage und kann vorliegend mangels Angaben im Sachverhalt nicht geklärt werden.

II. Endergebnis

Nach alledem hat LG gegen LN einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 281 I S. 1 BGB.

D) Kommentar

(cda). Das Urteil ist überzeugend. Für die Klausur ist wichtig, die Probleme an der richtigen Stelle zu diskutieren. Machen Sie sich daher noch einmal den Aufhänger über § 320 BGB klar. Solange nach der (wirksamen) vertraglichen Vereinbarung zwischen LG und LN kein Recht besteht, die Leasingraten zu verweigern, ist der Zahlungsanspruch des LG durchsetzbar, sodass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen vom LG gekündigt werden kann. Der Aufhänger in der Klausur ist dann häufig der auch hier geprüfte Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung.

In der Sache ist es überzeugend, den LN zunächst umfassend auf die ihm vom LG abgetretenen Mängelrechte aus dem Kaufvertrag zu verweisen. Für den LN ersichtlich hat der LG letztlich ein schutzwürdiges Interesse daran, solange nicht wegen etwaiger Mängelrechte in Anspruch genommen zu werden, bis abschließend zwischen LN und Verkäufer geklärt ist, ob die Voraussetzungen für einen Rücktritt vorlagen; dies wird bei fehlender freiwilliger Rückabwicklung erst im Laufe eines Rückzahlungsprozesses geklärt werden können. Im Stadium der Prozessführung ist der LN dadurch geschützt, dass er die Zahlung der Raten verweigern kann. Eine Rückabwicklung des Leasingvertrags kommt erst dann in Betracht, wenn der Verkäufer zur Rückzahlung verurteilt wurde. Dadurch wird dem Leasingvertrag die Geschäftsgrundlage entzogen, sodass eine Rückabwicklung gem. § 313 III S. 1 BGB i.V.m. §§ 346 ff. BGB erfolgen kann.

Die Konstruktion zeigt, dass das Risiko der Mangelhaftigkeit der Leasingsache letztlich doch der Leasinggeber trägt. Es ist dem LN jedoch zumutbar, vorübergehend auf die Geltendmachung dieser Risikotragung verzichten zu müssen, weil dies der leasingtypischen Interessenlage entspricht. Dies gilt im Hinblick auf ein vermeintliches Prozessrisiko umso mehr, als der BGH von einer Regressmöglichkeit gegenüber dem LG ausgeht, was mit dem vorliegenden Fall erstmals entschieden wurde.

E) Zur Vertiefung

  • Leasing

Hemmer/Wüst, Schuldrecht BT II, Rn. 137 ff.

F) Wiederholungsfragen

1. Woraus ergibt sich, dass der Ausschluss der mietrechtlichen Mängelrechte keine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 I BGB darstellt?

2. Wann kommt es bei Mangelhaftigkeit der Leasingsache zur Rückabwicklung des Leasingvertrags?


  1. Im unternehmerischen Verkehr findet § 309 BGB zwar gem. § 310 I S. 1 BGB keine Anwendung; allerdings sind bei Beurteilung der Wirksamkeit gem. § 307 BGB auch die Wertungen der §§ 308, 309 BGB zu berücksichtigen, sodass es auch hier zu einer Inzidentprüfung der Norm kommt.

  2. Vgl. zur Vertiefung, Harriehausen, NJW 2013, 3393 ff.; der allerdings zum Ergebnis kommt, dass der Ausschluss der mietrechtlichen Mängelrechte unwirksam sei.

  3. Vgl. dazu Hemmer/Wüst, Schuldrecht AT, Rn. 139 ff.; das Problem stellt sich in gleicher Weise im Rahmen von §§ 286 und 323 BGB.

  4. BGH, Life & Law 2010, 663 ff.

  5. BGHZ 114, 57

  6. BGH, WM 1985, 226

  7. BGH, Life & Law 2010, 663 ff.

  8. Die Frage, an wen die Rückzahlung des Kaufpreises nach wirksam erklärtem Rücktritt zu erfolgen hat, war zuletzt Gegenstand der zweiten Klausur im Bayerischen Ersten Staatsexamen im Termin 2013 / I.