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Gemeint sind nicht die dinglichen Eigentumsverhältnisse, sondern das Recht, die Urkunde oder technische Aufzeichnung zum Beweis zu gebrauchen.

Der Führerschein

Der Autofahrer zeigt ihn vor und beweist damit dem Polizisten seine Fahrberechtigung. Dieser nickt. Eigentümer des Führerscheins ist nach einem kleinen roten Aufdruck aber die Straßenverkehrsbehörde.

Erläuterung:

=> Blick des Polizisten: Recht zum Beweisgebrauch

=> Kleiner roter Aufdruck: nicht die dinglichen Eigentumsverhältnisse

Anmerkung: Stichwort ist das „Beweisführungsrecht“.