Ausübungsschranke eines dinglichen Wohnrechts bei Tötung des Grundstückseigentümers oder einer diesem nahestehenden Person

von justico.de am 15.08.2016

Will ein Grundstückseigentümer oder eine diesem nahestehende Person mit dem Berechtigten eines dinglichen Wohnrechts nicht mehr auf dem belasteten Grundstück zusammenleben, weil der Berechtigte an einem von ihnen ein vorsätzliches Tötungsdelikt begangen hat, kann die unveränderte Ausübung des Wohnungsrechts eine unzumutbare Belastung darstellen, die der Grundstückseigentümer bzw. sein Erbe nicht hinnehmen muss. Zu diesem Ergebnis ist der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 11.03.2016 - V ZR 208/15 -gekommen. Folge dessen ist aber regelmäßig nicht die Verpflichtung zur (entschädigungslosen) Aufgabe des Rechts, sondern die Verpflichtung, es auf Verlangen des Grundstückseigentümers nicht mehr selbst, sondern allenfalls durch Überlassung an Dritte auszuüben. Im Klartext

 

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