Ähnlicher ebenso gefährlicher Eingriff

Bei vorschriftswidrigem Verhalten im fließenden Straßenverkehr ist hierfür nötig, dass der Fahrer das von ihm gesteuerte Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt, mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu pervertieren, und es ihm darauf ankommt, hierdurch in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen. Zudem ist mindestens bedingter Schädigungsvorsatz erforderlich.

Der Amokfahrer

Er durchbricht die Straßensperre und setzt dabei gezielt sein Auto als Rammbock ein, das so die aufgestellten Schranken bei Seite schleudert. Er dringt so in den gesperrten Straßenbereich ein und lächelt kurz wegen der Schreie der beistehenden Passanten. Die Polizei, rechter Hand in mehreren Wagen, blickt nur konsterniert und verwirrt. Nach einigen Metern sieht er auf der linken Seite einen bewusstlosen Passanten, der von einer Absperrung getroffen wurde. Dies nimmt er mit gleichgültigem Blick hin, es war für ihn von Anfang an ein hinzunehmendes Risiko.

Erläuterung:

=> Durchbrechen der Straßensperre: verkehrsfeindliche Einstellung

=> Das Auto als Rammbock, das die Schranken bei Seite schleudert: bewusst zweckwidrig einsetzt

=> Eindringen in den gesperrten Bereich: Eingriff

=> Kühles Lächeln ob der Passantenschreie: pervertieren (Verbindung: Perverse Freude über das Leid der anderen)

=> Die verwirrte Polizei: in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen (Verbindung: Polizei - Sicherheit; verwirrt - Beeinträchtigung, also Eingriff in die Sicherheit)

=> Gleichgültiger Blick auf den Passanten: mindestens bedingter Schädigungsvorsatz

Problem:

„Wann unterfällt ein bewusst verkehrswidriges Verhalten innerhalb des Straßenverkehrs dem § 351b I Nr. 3 StGB?“