Bekifft am Steuer, das wird teuer

von justico.de am 11.04.2017

Der BGH hat sich zum Fahrlässigkeitsvorwurf beim Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter Cannabiswirkung geäußert: Nach der Entscheidung - Az. 4 StR 422/15 - könne bei einer den Grenzwert von 1,0 ng/ml erreichenden THC-Konzentration im Blut auf ein objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten im Sinne des § 24a Abs. 2 und 3 StVG geschlossen werden. Nach den Regelungen in § 2 Abs. 1 FeV und § 31 Abs. 1 StVZO hat der Führer eines Kraftfahrzeugs vor Antritt der Fahrt für seine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit umfassend Sorge zu tragen. Er muss sich, bevor er ein Kraftfahrzeug führt, stets durch sorgfältige kritische Selbstbeobachtung vergewissern, ob er nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten überhaupt in der Lage ist, den Erfordernissen des Straßenverkehrs zu genügen. Es ergebe sich allein aus der Überschreitung des analytischen Grenzwertes nach dem 4. Senat regelmäßig der Vorwurf einer zumindest fahrlässigen Tatbegehung im Sinne des § 24a Abs. 2 und 3 StVG. Vor Fahrtantritt solle man sich, so der Senat, mit einer "gehörigen Selbstprüfung" vergewissern, den Grenzwert nicht zu überschreiten.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=77914&pos=4&anz=557