Rechtsprechungsübersicht Öffentliches Recht (5)

BVerwG, Urteil vom 14.11.2013, 3 C 32/12

von Life and Law am 01.03.2014

+++ Alkohol- und Cannabiskonsum +++ Entzug der Fahrerlaubnis +++ § 3 I S. 1 StVG +++ Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) +++

Sachverhalt (vereinfacht): Der Kläger ist seit 2000 im Besitz einer Fahrerlaubnis. Im Jahre 2008 wurden in seiner Wohnung bei einer richterlich angeordneten Durchsuchung verschiedene Betäubungsmittelutensilien und Haschisch gefunden. Das Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes und Erwerbs von Amphetamin stellte die Staatsanwaltschaft nach § 170 II StPO ein. Am 21. August 2008 wurde der Kläger wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen verurteilt. Auf Aufforderung des Landratsamts, das Zweifel an seiner Fahreignung wegen Drogenkonsums hatte, unterzog sich der Kläger am 14. Januar 2009 einer ärztlichen Untersuchung. Das Gutachten vom 03. März 2009 kam im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass der Kläger bis November 2008 gelegentlich Cannabis konsumiert habe, keine Abhängigkeit bestehe oder bestanden habe und Hinweise auf Mischkonsum mit Alkohol vorlägen. Diese Hinweise ergaben sich daraus, dass der Kläger gegenüber der Ärztin im Explorationsgespräch eingeräumt hatte, auf Partys illegale Drogen und Alkohol kombiniert zu haben.

Aufgrund dieses Gutachtens war das Landratsamt der Auffassung, dass der Kläger wegen des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol nach der Regelbeurteilung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung - FeV - seine Fahreignung verloren habe, weil Anhaltspunkte, die eine Ausnahme im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage rechtfertigen würden, nicht ersichtlich seien. Da der Kläger trotz Aufforderung durch das Landratsamt kein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegte, um den gegen ihn bestehenden Verdacht auszuräumen, entzog ihm das Landratsamt gestützt auf § 11 VIII FeV die Fahrerlaubnis.

Ist der Entzug der Fahrerlaubnis rechtmäßig?

Lösung: Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt nach § 3 I S. 1 StVG voraus, dass sich der Kläger als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Dies ist nach § 46 I S. 2 FeV insbesondere unter anderem dann anzunehmen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach der hier maßgeblichen Nummer 9.2.2 dieser Anlage ist bei der Einnahme von Cannabis eine Fahreignung nur bei Trennung von Konsum und Fahren anzunehmen und wenn unter anderem kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol vorliegt.

Nach Ansicht des BVerwG kommt es bei Vorliegen eines sog. Mischkonsums auf keinerlei Bezug zum Straßenverkehr an. Ein solcher Bezug ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut, noch ist eine entsprechende restriktive Auslegung geboten.

Eine solche einschränkende und damit der Sache nach korrigierende Auslegung der untergesetzlichen Norm wäre nur dann notwendig, wenn ihr wörtliches Verständnis gegen höherrangiges Recht verstieße, unter anderem also dann, wenn ein solches Verständnis nicht mit dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar wäre.

Diesen Ansatz vertrat der VGH München in der Vorinstanz, da es keinen Erfahrungssatz des Inhalts gebe, demzufolge Personen, die einen Mischkonsum von Cannabis und Alkohol betrieben, früher oder später mit Sicherheit in diesem Zustand ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen würden, eine Trennungsbereitschaft also aufgäben.

Dem tritt das BVerwG entgegen: Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet nicht, nur dann die Fahreignung eines Mischkonsumenten zu verneinen, wenn mit Sicherheit zu erwarten ist, dass der Betroffene früher oder später unter Einwirkung von Rauschmitteln ein Fahrzeug führen, also die Bereitschaft zur Trennung des Konsums von Rauschmitteln vom Führen eines Fahrzeugs aufgeben wird. Schon der Umstand, dass ein solcher Mischkonsum die Aufgabe der Trennungsbereitschaft möglich erscheinen lässt, rechtfertigt vor dem Hintergrund der staatlichen Pflicht, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, grundsätzlich die Annahme mangelnder Fahreignung. Die Interessen des Rauschmittelkonsumenten dürfen insoweit hintangestellt werden. Notwendig ist allerdings unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung der Rauschmittel und daraus folgender Schäden.

Zwar begründet der einmalige oder gelegentliche Cannabiskonsum für sich gesehen nicht den hinreichenden Verdacht eines Fahreignungsmangels; denn dafür genügt nicht jeder Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines solchen Mangels hindeutet. Regelmäßig ist daher auch nach der Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass der gelegentliche Cannabiskonsum mit der Teilnahme am Straßenverkehr verknüpft ist, um einen „Anfangsverdacht" zu rechtfertigen.

Für einen gelegentlichen Cannabiskonsum, der mit dem Genuss von Alkohol einhergeht, gelten jedoch andere Grundsätze. Selbst wenn man als richtig unterstellt, was das BVerwG bezweifelt, dass der Mischkonsument sich nicht häufiger ans Steuer setzt als derjenige, der es beim Cannabiskonsum belässt, bleibt die Erhöhung des Unfallrisikos durch die kombinierte Rauschwirkung. Im Recht der Gefahrenabwehr, zu dem auch das Fahrerlaubnisrecht zählt, sind für ein Einschreiten der Behörde in dem Maße geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu stellen, in dem das Ausmaß des zu erwartenden Schadens ansteigt. In vergleichbarer Weise dürfen an die Wahrscheinlichkeit einer fehlenden Trennung von Fahren und Konsum geringere Anforderungen gestellt werden, wenn eine solche Fahrt aufgrund der Art und Kombination der konsumierten Stoffe und der damit einhergehenden stärkeren Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit regelmäßig zu größeren Unfallrisiken führt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht geboten, Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einschränkend auszulegen, soweit dort bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Fahreignung verneint wird, wenn ein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol vorliegt. Voraussetzung ist allerdings - dies wird bereits vom Zweck der Norm vorausgesetzt -, dass ein Mischkonsum vorliegt, der in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu einer kombinierten Rauschwirkung führen kann.

hemmer-Methode: Die Entscheidung mag keine unmittelbare Prüfungsrelevanz besitzen, wobei die Ausführungen zur eventuellen restriktiven Auslegungen aufgrund einer möglichen Unverhältnismäßigkeit bei einer wortlautgetreuen Auslegung genauso für den Pflichtfachbereich interessant sind wie die Erörterungen zur Höhe der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, wenn der drohende Schaden besonders groß ist. Davon abgesehen wird die Entscheidung manchen Leser unabhängig von der Prüfungsrelevanz interessieren: Gelegentlich ein Joint gefährdet die Fahrerlaubnis, wenn dazu mehr als nur ein Gläschen Alkohol getrunken wird! Eine angeblich nicht so seltene Kombination.