Werbeanlage in Friedhofsnähe zulässig

von justico.de am 29.12.2017

In der Nähe eines Friedhofs darf eine Werbeanlage jedenfalls dann errichtet werden, wenn diese aufgrund der baulichen Ausgestaltung vom Friedhofsgelände aus nicht eingesehen werden könne, entschied das Verwaltungsgericht Neustadt (4 K 271/17.NW). Grundsätzlich stelle ein Friedhofsgelände zwar einen besonders sensiblen Bereich dar, dessen Eigenart auch bei Bauvorhaben in der Nachbarschaft berücksichtigt werden müsse. Allerdings sei gerade bei einem im Innenstadtbereich gelegenen Gräberfeld zu berücksichtigen, dass Werbetafeln zum innerstädtischen Anblick gehören, weshalb von vornherein geringere Spannungen gegenüber der Nutzung des Friedhofs zum Totengedenken bestünden. Allein der Umstand, dass Besuchern des Friedhofs ein Anblick auf eine Werbetafel noch auf dem Weg zum Friedhof möglich sei, stelle noch keine besondere Rücksichtslosigkeit und damit keine maßgebliche Beeinträchtigung dar.

http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Neustadt_4-K-27117NW_Errichtung-einer-Webeanlage-in-der-Naehe-eines-Friedhofs-zulaessig.news24490.htm