Kein Zwangsgeld gegen pupsende Schweine

von justico.de am 21.12.2017

Verfüttert ein Landwirt entgegen einer behördlichen Auflage Zwiebel an seine Tiere, die etwa bei Schweinen zu Blähungen führen können, kann jedenfalls nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Osnabrück (2 B 15/11; 2 B 20/11) nicht ohne Weiteres ein Zwangsgeld zum künftigen Unterlassen verhängt werden. Dies setze zunächst voraus, dass nachweisbar sei, dass es sich bei den verfütterten Zwiebeln um die in der Auflage umschriebenen „geruchsintensiven Futtermittel, z. B. Küchenabfälle“, handle. Die zum Schutz der Nachbarschaft verhängte Auflage sei insoweit aus sich selbst heraus nicht eindeutig bzw. untersage die streitgegenständliche Verfütterung von Zwiebeln nicht ausdrücklich.

http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Osnabrueck_2-B-1511-2-B-2011_Streit-um-pupsende-Schweine-wegen-Verfuetterung-von-Zwiebeln.news12850.htm